Mehr Rechte für die „Homo-Ehe" durch die Erbschaftssteuerreform

Mehr zum Thema: Familienrecht, Lebenspartnerschaft, Homoehe, Erbschaftsteuer
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Aus aktuellem Anlass möchte der Verfasser die Auswirkungen der verabschiedeten Erbschaftssteuerreform auf das Rechtsinstitut der „eingetragenen Lebenspartnerschaft", also der sog. „Homo-Ehe", aufzeigen.

Dieser Artikel gibt zunächst einen Überblick über die Entstehungsgeschichte des Lebenspartnerschaftsrechts und die Angleichungen der Homo-Ehe an die Ehe. Danach wird dargestellt, in welchen Bereichen es an einer Gleichstellung fehlt, wie insbesondere im Steuerrecht. Letztlich wird ein Ausblick darauf gegeben, wie das Inkraftreten der Erbschaftssteurreform für mehr Gleichbehandlung eingetragener Lebenspartnerschaften sorgen wird.

Lars Liedtke
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1. Einleitung: Entstehungsgeschichte des Lebenspartnerschaftsrechts

Am 01.08.2001 trat das Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) in Kraft, das es durch die Schaffung des Rechtsinstituts der „eingetragenen Lebenspartnerschaft" gleichgeschlechtlichen Paaren in Deutschland erstmals ermöglichte, eine rechtlich anerkannte Partnerschaft begründen zu können.

Dieses Gesetz, dass lediglich Vorschriften enthielt, zu denen im Gesetzgebungsverfahren der Bundesrat nicht zustimmen musste, begründete jedoch für die Lebenspartner zahlreiche Pflichten, ohne einen Ausgleich durch entsprechende Rechte zu schaffen. Daher war ein weiteres, zustimmungsbedürftiges Gesetz, dass Lebenspartnerschaftsergänzungsgesetz, geplant, das jedoch während des Gesetzgebungsverfahrens im Vermittlungsausschuss gescheitert ist.

Eine erneute Reform des Lebenspartnerschaftsrechts fand erst durch das Lebenspartnerschaftsrechtsüberarbeitungsgesetz statt, das am 01.01.2005 in Kraft trat. Nunmehr ist das Lebenspartnerschaftsrecht in wesentlichen Teilen dem Eherecht gleichgestellt worden. Es bleiben jedoch noch viele Teilbereiche, in denen von einer Gleichbehandlung keine Rede sein kann und eine Beendigung der Diskriminierung noch nicht erreicht ist (Stüber in Bruns/Kemper, Kommentar zum Lebenspartnerschaftsrecht, 2.Aufl., Einf. Rn. 67)

2. Überblick über die Angleichungen des Rechts der Lebenspartnerschaft an das Recht der Ehe:

Die Gesetzeslage von 2001 sah vor, dass die Lebenspartner ihren Güterstand durch einen Lebenspartnerschaftsvertrag regeln müssen, und dass, sofern dieses nicht stattfindet, Gütertrennung besteht. Seit dem 01.01.2005 ist dies dem Eherecht angeglichen worden. Nunmehr sieht § 6 LPartG vor, dass der gesetzliche Güterstand die Zugewinngemeinschaft ist und dass gemäß § 7 LPartG hiervon abweichende Regelungen durch einen Lebenspartnerschaftsvertragvorgenommen werden müssen.

Auch das Unterhaltsrecht für den Fall des Getrenntlebens der Lebenspartner und auch der nachpartnerschaftliche Unterhalt sind nunmehr dem Eherecht gleichgestellt. Zudem sind die Vorschriften über die Aufhebung der Lebenspartnerschaft dem Scheidungsrecht angenähert worden (ohne allerdings eine vollständige Übereinstimmung mit dem Scheidungsrecht zu erreichen). Neu eingeführt wurden außerdem die Stiefkindadoption, derVersorgungsausgleich und die Hinterbliebenenrente. Auch das gesetzliche Erbrecht entspricht dem der Ehepartner.

3. Überblick über Regelungsbereiche fehlender Gleichstellung:

In den Bereichen, in denen im Gesetzgebungsverfahren die Zustimmung des Bundesrates erforderlich ist, ist eine Gleichstellung des Lebenspartnerschaftsrechts an das Eherecht bislang unterblieben. Dies sind im Wesentlichen solche Bereiche, in denen es um die Gewährung staatlicher Leistungen geht. Hierzu zählt vor allem eine Gleichstellung im Steuerrecht. Des Weiteren werden Ungleichbehandlungen im Beamten-, Berufs-, Ausbildungs- und Ausbildungsförderungsrecht vorgenommen. Auch eine Gleichstellung in sozialrechtlichen Leistungsgesetzen ist bislang nicht erfolgt. Zudem ist eine gemeinsame Kindesadoption weiterhin nicht möglich, was jedoch auch auf europarechtliche Regelungen zurückzuführen ist.

4. steuerrechtliche Ungleichbehandlung

Besonders hervorzuheben ist hierbei die Ungleichbehandlung im Steuerrecht. Bei der Einkommensteuer werden Lebenspartner wie Ledige behandelt. Sie fallen in die Lohnsteuerklasse I und werden getrennt zur Einkommensteuer veranlagt. Die getrennte Veranlagung wirkt sich zusätzlich bei den Höchstbeträgen nachteilig aus. Wenn Eheleute zusammen veranlagt werden, verdoppeln sich die Höchstbeträge. Diese doppelten Höchstbeträge stehen den Eheleuten gemeinsam zu, so dass Minderbeträge des einen Ehegatten durch Mehrbeträge des anderen ausgeglichen werden können. Bei Lebenspartnern, die getrennt veranlagt werden, ist ein solcher Ausgleich nicht möglich.

Auch hinsichtlich der Erbschafts- und Schenkungssteuer wurden eingetragene Lebenspartner bislang nicht mit Ehegatten gleichgestellt, sondern weiterhin als Fremde behandelt. Das hat folgende Konsequenzen: Sie fallen nicht in die Erbschaftssteuerklasse I bzw. die Lebenspartner aufgehobener Lebenspartnerschaften in die Erbschaftssteuerklasse II, sondern in die Erbschaftssteuerklasse III und unterliegen somit dem höchsten Steuersatz des § 15 ErbStG (Bruns in Bruns/Kemper, Kommentar zum Lebenspartnerschaftsrecht, 2.Aufl., Einf. Rn. 67).

Haben Lebenspartner ein gemeinschaftliches Testament errichtet (§ 10 Abs. 4 LPartGt), erhalten Erben und Vermächtinsnehmer, die mit dem erstverstorbenen Lebenspartner näher verwandt sind, als mit dem zuletzt verstorbenen Lebenspartner, nicht die Möglichkeit, nach dem günstigeren Verwandschaftsverhältnis zu dem erstverstorbenen Lebenspartner versteuert zu werden (Bruns in Bruns/Kemper, Kommentar zum Lebenspartnerschaftsrecht, 2.Aufl., Einf. Rn. 67). Der allgemeine Freibetrag von Lebenspartnern beläuft sich nicht auf 307.000,00 € bzw. bei Lebenspartnern aufgehobener Partnerschaften auf 10.300,00 €, sondern nur auf 5.200,00 € (§ 16 Abs. 1 ErbStG).

Sie erhalten keinen besonderen Versorgungsfreibetrag, während Ehegatten ein solcher in Höhe von 256.000,00 € zusteht (§ 17 Abs. 1 ErbStG).

Diese Steuerungerechtigkeit ist verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt. Zwar berufen sich Kritiker des Lebenspartnerschaftsrechts vielfach auf einen Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 GG, welcher u.a. die Ehe unter den besonderen Schutz der staatlichen Ordnung stellt. Entgegen dieser Auffassung hat das Bundesverfassungsgericht (BverfG) es als verfassungsrechtlich nicht begründbar bezeichnet, aus dem besonderen Schutz der Ehe abzuleiten, dass gleichgeschlechtliche Partnerschaften im Abstand zur Ehe auszugestalten und mit geringeren Rechten zu versehen seien. Die Besonderheit des Eheschutzes bestehe darin, dass er nicht abgeschafft werden könne (BVerfGE 105, 348).

Außerdem erlaube Art. 6 Abs. 1 GG dem Gesetzgeber in Abweichung von Art. 3 GG eine Bevorzugung der Ehe; er verlange die Besserstellung aber nicht, enthalte also kein Benachteiligungsgebot (BVerfGE 105, 348). Lediglich dann, wenn der Gesetzgeber in Konkurrenz zur Ehe ein anderes Institut mit derselben Funktion schaffe und dieses mit gleichen Rechten aber weniger Pflichten versehe, verstoße er gegen das Förderungsgebot aus Art. 6 Abs. 1 GG. Die Lebenspartnerschaft stelle ein solches Konkurrenzmodell aber schon begrifflich gar nicht dar, weil es sich an einen anderen Adressatenkreis richte (BVerfGE 105, 351). Damit ist es dem Gesetzgeber erlaubt, das Lebenspartnerschaftsrecht weiter dem Eherecht anzugleichen.

5. Änderungen durch die Erbschaftssteuerreform

Da der Gesetzgeber ohnehin im Begriff war, das Erbschaftssteuerrecht zu reformieren, nahm er die oben aufgezeigte Steuerungerechtigkeit zum Anlass, das Lebenspartnerschaftsrecht in dieses Reformvorhaben einzubeziehen. Die Gesetzesvorlage der Erbschaftssteuerreform ist am 27.11.2008 vom Bundestag beschlossen worden und hat am 05.12.2008 den Bundesrat passiert. Sofern der Bundespräsident das Gesetz ausfertigt, wird es zum 01.01.2009 in Kraft treten.

Durch die Reform wird das bislang nur für Eheleute geltende Erbschaftssteuerrecht reformiert. Das neue Recht wird dann auch auf eingetragene Lebenspartner anwendbar sein. Beispielsweise werden demnach eingetragene Lebenspartner dann wie Ehegatten von einem Freibetrag von500.000 € profitieren können.

Vor dem Hintergrund der oben dargestellten Entstehungsgeschichte des Lebenspartnerschaftsrechts und den bislang bestehenden Ungleichbehandlungen derLebenspartnerschaft gegenüber der Ehe dürfte diese Reform einen wesentlichen Schritt für mehr Gleichbehandlung gleichgeschlechtlicher Paare bedeuten. Es bleibt zu hoffen, dass der Gesetzgeber zukünftig auch in anderen Bereichen für mehr Rechte der eingetragenen Lebenspartnerschaft sorgen wird, so dass dieses Rechtsinstitut nicht nur eine formale Gleichstellung mit der Ehe erfährt, sondern sich dies auch auf die alltägliche Lebenswirklichkeiterstreckt.

Rechtsanwalt Lars Liedtke
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Leserkommentare
von guest-12301.05.2010 20:09:01 am 21.04.2010 16:27:00# 1
Viele zu lange wurden Gays diskriminiert.
Nur Recht und Billig das auch diejenigen, welche noch dazu als >Randgruppen< diskriminiert werden,nun auch (fast) die Rechte der Heteros erhalten