Liebling, brauchen wir einen Ehevertrag?

Mehr zum Thema: Familienrecht, Ehevertrag, Scheidung, Trennung, Heirat
0 von 5 Sterne
Bewerten mit: 5 Sterne 4 Sterne 3 Sterne 2 Sterne 1 Stern
0

Diese Frage stellen sich viele Paare zum Zeitpunkt der Eheschließung? Allerdings wird dies oft mit dem Satz beantwortet:

„Schatz, wir lieben uns doch, wir brauchen keinen Ehevertrag“.

Oder ein Ehevertrag wird mit mangelndem Vertrauen gleichgesetzt.

Hierbei wird ein wichtiger Punkt übersehen, der auch für eine intakte Ehe äußerst wichtig ist: Ein Ehevertrag regelt bei Weitem nicht ausschließlich die Scheidungsfolgen.

Zudem sollte man berücksichtigen, dass sich die zukünftigen Ehepartner in dieser Zeit gegenseitig das Beste wünschen und eine gerechte Lösung zum Wohle Beider erzielen wollen. Ein Umstand, der nach einer Trennung nicht mehr der Fall sein kann.

Es ist vielleicht nicht romantisch, die wichtigsten Geldfragen von vorneherein verbindlich zu regeln. Dennoch sollte sich jedes Paar gut überlegen, ob es auf einen Ehevertrag verzichten will. Die Ehe wird auf Lebenszeit geschlossen gem. § 1353 Abs. 1 S. 1 BGB. Diese wünschenswerte Folge der Eheschließung kann bei einer Trennung jedoch bedeuten, dass unter Umständen eine lebenslange wirtschaftliche Verantwortung für den Partner getragen werden muss, trotz Trennung und Scheidung.

Was passiert, wenn kein Ehevertrag geschlossen wird?

Wer sich für eine Hochzeit ohne Ehevertrag entscheidet, lebt keineswegs in einem rechtsfreien Raum, sondern im Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Das Prinzip: Jedem Partner gehört das, was er in die Beziehung mitbringt und was er während der Ehe dazu erwirbt. Das bleibt auch nach einer Scheidung so. Scheitert die Ehe, müssen die Partner sich allerdings die Gewinne teilen, die sie während der Ehe erwirtschaftet haben.

Haftung für geschäftliche Sch ulden?

Nein! Es findet keine gesetzliche Schuldenhaftung für geschäftliche Schulden statt, es sei denn es ist ein gesonderter Vertrag unterzeichnet worden z.B. Bürgschafts- oder Darlehensvertrag.

Was kann in einem Ehevertrag geregelt werden?

Die Parteien sind grundsätzlich frei in ihrer Entscheidung, welche Punkte sie regeln wollen.

Generell kann der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft (Gütertrennung mit Zugewinnanspruch im Fall der Scheidung) ausgeschlossen werden und statt dessen Gütertrennung  (dann ohne einen Zugewinnausgleich im Fall der Scheidung) oder Gütergemeinschaft (viele Güter gehören den Ehegatten gemeinsam) vereinbart werden.

1.         Versorgungsausgleich

Seit September 2009 werden alle Rentenversicherungen einzeln bewertet und mit der Scheidung hälftig geteilt. Die Eheleute können sich aber auch über alle Versorgungsrechte im Wege des Vergleichs einigen. Dies erfolgt im Rahmen einer notariellen Vereinbarung.

2.         Hausfinanzierung

Die Eigentumsverhältnisse des Hauses bleiben mit Eheschließung bestehen. Besteht Alleineigentum ist eine hälftige Teilung sinnvoll, da die vorehelichen Leistungen eines Ehepartners sonst im Fall der Scheidung nicht ausgeglichen werden können. Möchte dies der Alleineigentümer nicht, kann im Ehevertrag durchaus eine Ausgleichszahlung vereinbart werden.

Wann sollte der Ehevertrag geschlossen werden?

Der Ehevertrag kann vor oder auch nach der Eheschließung unterzeichnet werden. Sinnvoll ist es allerdings, sich schon im Vorhinein über die wesentlichen Punkte einig zu sein. Insbesondere: Kosten steigen bei Vermögenszuwachs, da sich die Kosten an dem Vermögen orientieren.  

Der Vorteil eines Ehevertrages:

Der Ehevertrag ist eine notarielle Urkunde und somit ein Vollstreckungstitel, ohne dass es einem weiteren Antrag auf Unterhaltszahlung beim zuständigen Gericht bedarf. Mit Hilfe eines Gerichtsvollziehers oder des Vollstreckungsgerichtes kann der Unterhalt geltend gemacht werden.

Das könnte Sie auch interessieren
Familienrecht Kindeswohlgefährdung und Verfahren bei Trennung der Eltern