Ledige Mütter: wie lange können sie mit Unterhaltszahlungen des Kindesvaters an sich selbst rechnen?

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Von Rechtsanwältin Ulrike Fürstenberg

In einer neuen Entscheidung – Urteil vom 05. Juli 2006 – hat der BGH entschieden, dass die Befristung auf drei Jahre, wie sie im Gesetz vorgesehen ist, nicht immer gilt. Die Frist kann verlängert werden, wenn wegen kind- oder elternbezogener Gründe eine Fortdauer des Unterhaltsanspruchs über die drei Jahre hinaus geboten sei. Dies ergebe sich aus einer verfassungsgemäßen Auslegung des Gesetzes.

In § 1615 l BGB ist geregelt, dass der Mutter ein Unterhaltsanspruch gegen den Vater des Kindes zusteht, soweit von ihr wegen der Pflege oder Erziehung des Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann. Dieser Unterhaltsanspruch endet in der Regel drei Jahre nach der Geburt des Kindes. Bereits im Gesetz wird diese Regel etwas gelockert, wenn es heißt, dass der Unterhaltsanspruch nicht bereits nach drei Jahren endet, sofern es „insbesondere unter Berücksichtigung der Belange des Kindes grob unbillig wäre“. Die „grobe Unbilligkeit“ ist allerdings eine hohe Hürde, die für ledige Mütter schwer zu nehmen ist.

In dem von dem BGH nun entschiedenen Fall ging es um eine Ärztin, die mit dem Vater des Kindes, einem Zahnarzt, sechs Jahre lang zusammengelebt hatte. Zu der Trennung des unverheirateten Paares war es gekommen, als das Kind drei Jahre alt war.
In der Vorinstanz hatte das OLG Schleswig den Unterhaltsanspruch der Mutter auf sieben Jahre erweitert, weil die Mutter wegen einer Erkrankung nur noch halbtags arbeiten könne. Im Ergebnis hat der BGH diese Entscheidung bestätigt, doch die Begründung ist anders: weil die Familie früher zusammengelebt habe, sei ein besonderer Vertrauenstatbestand entstanden.

Für die Praxis bedeutet dies, dass in Zukunft die Gerichte genauer prüfen müssen, ob Gründe vorliegen, die eine Erweiterung des Unterhaltsanspruchs über drei Jahre hinaus rechtfertigen.

Eine Gleichstellung mit geschiedenen Müttern ist damit noch lange nicht erreicht. Dies hatte der BGH auch nicht vor. Eine geschiedene Mutter, die das Kind versorgt und betreut, hat grundsätzlich einen unbefristeten Unterhaltsanspruch (Betreuungsunterhalt). Erst wenn das Kind 8 Jahre alt ist, ist ihr eine Teilzeittätigkeit zuzumuten, eine Vollzeitbeschäftigung muss sie erst aufnehmen, wenn das Kind 15 Jahre alt ist. Insoweit muss sie ihren Unterhaltsbedarf dann selbst decken.

Das Bundesverfassungsgericht wird noch in diesem Jahr entscheiden, ob diese Unterschiede zwischen Unterhaltsansprüchen lediger Mütter und solchen geschiedener Mütter verfassungswidrig sind.

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