LG Coburg: Gemeinsame Haftung der Ehegatten für Schulden auf einem gemeinsamen Konto

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LG Coburg: Gemeinsame Haftung der Ehegatten für Schulden auf einem gemeinsamen Konto

Nicht selten haben Ehegatten - meist aus Kostengründen - ein gemeinsames Konto. Nach der Trennung kann dies aber häufig zu Problemen führen. Wer haftet für Schulden eines gemeinsamen Kontos, wenn sich die Ehegatten getrennt haben. Diese Frage hatte das Landgericht Coburg zu entscheiden.

1. Sachverhalt:

Klaus Wille
Rechtsanwalt
Waidmarkt 11
50676 Köln
Tel: 0221-79077052
Web: http://www.anwalt-wille.de
E-Mail:
Arbeitsrecht, Kindschaftsrecht, Familienrecht

Die Ehegatten hatten ein gemeinschaftliches Girokonto bei der Bank. Es handelte sich hier um ein Oder - Konto. Von diesem Konto waren diverse Zahlungen für den Ehemann sowie gemeinsame Verbindlichkeiten geleistet worden. Das Konto war fast durchgängig "im Minus".

Nach der Trennung der Ehegatten, kündigte die Bank den Girokontovertrag. Das Konto war wiederum im Minus. Der Ehemann war vermögenslos. Daher verlangte die Bank von der Beklagten die Begleichung des Saldos. Die Beklagte verweigerte die Zahlung, weil allein ihr Mann die Schulden verursacht habe.

2. Rechtlicher Hintergrund

Ein Oder-Konto ist ein Gemeinschaftskonto, dass gewöhnlich von Ehegatten eingerichtet wird. Damit kann jeder Ehegatte über das Konto verfügen kann. Als Inhaber von Oder-Kontos sind die Ehegatten sog. Gesamtgläubiger mit der Folge, dass grundsätzlich eine Ausgleichspflicht nach § 430 BGB in Betracht kommt, soweit ein Ehegatte mehr als die Hälfte der Guthaben für sich verwendet hat. Ein solcher Ausgleichsanspruch entfällt grundsätzlich in der Ehezeit.
Nur nach der Trennung kann ein solcher Ausgleichsanspruchs entstehen. Die Haftung von beiden Ehegatten bleibt aber gegenüber der Bank bestehen.

3. Entscheidung des Landgerichts Coburgs vom 08.05.2007 (Az: 22 O 463/06)

Das Landgericht hat entschieden, dass die klagende Bank einen Anspruch gegen die Beklagte auf Ausgleich des Kontos hatte. Es läge ein Gemeinschaftskonto vor. Daher haften in der Regel die Kontoinhaber gesamtschuldnerisch. Nur in Ausnahmefällen könne etwas anderes gelten, so z.B. wenn nur ein Kontoinhaber alle Abhebungen geleistet hat.

4. Fazit

Diese Entscheidung ist nichts Neues. Die Ehefrau hatte hier nicht viele Möglichkeiten die Haftung abzuwehren. In der Regel sind Inhaber von Oder-Kontos Gesamtgläubiger, d.h. dass grundsätzlich eine Ausgleichspflicht nach § 430 BGB in Betracht kommt, soweit ein Ehegatte mehr als die Hälfte der Guthaben für sich verwendet hat. Dies bringt der Ehefrau in diesem Fall leider nicht viel, da sie vermögenslos ist. Gerade in Trennungszeiten kann dies Konstellation gefährlich sein:

Dies birgt nach der Trennung die Gefahr, dass ein Ehegatte das Konto plündert und damit den Kreditrahmen kündigt. Gegenüber der Bank bleibt die Haftung für beide Ehegatten in der Regel bestehen. Hier bleibt eigentlich nur eine Lösung für jeden Ehegatten: jeder Ehegatte sollte sein eigenes Konto behalten und kein gemeinsames Konto führen.

5. Quellenhinweis:

Die Pressemitteilung - die der Fall entnommen ist - des Landgerichts Coburg vom 10.08.2007 finden Sie hier unter http://www.justiz-coburg.de/prinf334.htm

Klaus Wille
Rechtsanwalt

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Mit freundlichen Grüße
Klaus Wille
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