Kostenreduzierung bei einvernehmlicher Scheidung

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OLG Brandenburg: Einvernehmlichkeit reicht nicht aus

Auf vielen Internetseiten, in denen von Rechtsanwälten die sogenannte Internet-Scheidung oder Online-Scheidung angeboten wird, wird darauf hingewiesen, dass im Falle einer einvernehmlichen Scheidung eine Kostenreduzierung durch einen Abschlag vom Verfahrenswert möglich ist. In der Tat wird dies von vielen Gerichten so gehandhabt, allerdings sollte man sich darauf nicht verlassen. Ein entsprechender Antrag kann auch "nach hinten losgehen". Denn nach einer Entscheidung des OLG Brandenburg vom 23.06.2014 ist bei der Bemessung des Verfahrenswertes einer Ehesache auch das Vermögen der Beteiligten zu berücksichtigen, wenn dieses einen Betrag von 60.000 € pro Ehegatten übersteigt. Wird also eine Kostenreduzierung beantragt, kann das Gericht dadurch durchaus dazu gebracht werden, einmal die Vermögensverhältnisse der Beteiligten des Scheidungsverfahrens zu hinterfragen. Im Ergebnis könnte dann ein höherer Verfahrenswert heraus kommen, der eine höhere Kostenbelastung zur Folge haben wird.

Eine Kostenreduzierung ist nach der Entscheidung des OLG Brandenburg möglich, wenn der geringe Umfang und der Schwierigkeitsgrad des Verfahrens dies rechtfertigten. Allein der Umstand, dass eine einvernehmliche Scheidung vorliegt, also der eine Ehegatte die Scheidung beantragt, und der andere dem zustimmt, rechtfertigt nach Auffassung des Senats jedoch noch nicht die Annahme, dass der Verfahrenswert zu reduzieren ist. Denn eine einvernehmliche Scheidung stelle den Regelfall dar. Als Maßstab dafür, ob der gerichtliche Verfahrensaufwand wertmindernd oder aber erhöhend zu berücksichtigen ist gelte nämlich der durchschnittliche Aufwand gleichartiger Verfahren. Ist aber die einvernehmliche Scheidung die Regel, wird also der durchschnittliche Aufwand gerade durch die einvernehmliche Scheidung bestimmt. Dann müssen also noch weitere Umstände hinzukommen, um eine Reduzierung des Verfahrenswertes zu rechtfertigen.

Andreas Schwartmann
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Fazit:


Die Entscheidung des OLG Brandenburg schließt eine Reduzierung des Verfahrenswertes also grundsätzlich nicht aus. Die bloße Einvernehmlichkeit des Scheidungsverfahrens reicht dafür jedoch nicht aus. Wer kein Vermögen hat und keine Erhöhung des Verfahrenswertes befürchten muss, kann eine Streitwertreduzierung beantragen - der Erfolg ist aber, zumindest in Brandenburg, fraglich. Bei der Kostenkalkulation einer Scheidung sollte man nicht von einer Reduzierung ausgehen, um unliebsame Überraschungen zu vermeiden.

Rechtsanwalt Andreas Schwartmann
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