Kindergeld und Trennung - Wer bekommt das Kindergeld? Was muss auf jeden Fall beachtet werden?

Mehr zum Thema: Familienrecht, Kindergeld, Trennung, Weiterleitung, Weiterleitungserklärung, Rückforderung
3,92 von 5 Sterne
Bewerten mit: 5 Sterne 4 Sterne 3 Sterne 2 Sterne 1 Stern
12

Trennen sich Eltern, so ändert sich oft die Bezugsberechtigung beim Kindergeld. Was ist bei einer Weiterleitung des Kindergeldes an den Bezugsberechtigten zu beachten?

1. Wie lange wird Kindergeld bezahlt?

a) Minderjährige Kinder:

Kindergeld wird generell bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres eines Kindes bezahlt.

Thurid  Neumann
Partner
seit 2016
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Familienrecht
Beyerlestr. 1
78464 Konstanz
Tel: 07531917791
Web: http://www.neumann-und-neumann.de
E-Mail:

b) Volljährige Kinder:

(1) Bei Arbeitslosigkeit des Kindes wird es bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres bezahlt.

(2) Das Kindergeld wird bis zum vollendeten 25. Lebensjahr bezahlt, wenn sich das Kind in einer Berufsausbildung befindet oder während einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten, wenn sich das Kind zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Ersatzdienstes befindet.

(3) Wenn das Kind wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten und die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist, wird das Kindergeld ohne Altersbeschränkung bezahlt.

2. Wer bekommt das Kindergeld?

Das Kindergeld steht grundsätzlich beiden Elternteilen zu. Bei mehreren Berechtigen gilt Folgendes:

a) Gemeinsamer Haushalt:

Führen die Eltern einen gemeinsamen Haushalt, bestimmen sie, wer das Kindergeld bekommen soll.

b) Getrennte Haushalte:

(1) Leben die Eltern getrennt oder sind sie geschieden, wird das Kindergeld an denjenigen Elternteil bezahlt, in dessen Haushalt das Kind lebt.

(2) Lebt das Kind bei beiden Elternteilen in verschiedenen Haushalten, so kommt es darauf an, wo das Kind seinen Lebensmittelschwerpunkt hat.

(3) Bei einem Wechselmodell bestimmen die Eltern, an wen das Kindergeld ausbezahlt wird. Können sie sich nicht einigen, entscheidet auf Antrag das Familiengericht.

c) Fremder Haushalt:

(1) Lebt das Kind nicht im Haushalt eines Elternteils, so steht das Kindergeld dem Elternteil zu, der Unterhalt für das Kind bezahlt.

(2) Zahlen beide Elternteile Unterhalt, erhält das Kindergeld derjenige, der den höheren Unterhalt bezahlt.

(3) Zahlen beide Elternteile gleich viel Unterhalt, bestimmen sie, wer das Kindergeld bekommen soll. Können sie sich nicht einigen, entscheidet das Familiengericht auf Antrag.

3. Rückforderung des Kindergeldes durch Familienkasse:

Hat ein Elternteil Kindergeld bezogen, in dessen Haushalt das Kind nicht gelebt hat, kann die Familienkasse das Kindergeld von diesem zurückfordern.

Erklärt der Elternteil, dass er das Kindergeld an den anderen Elternteil weitergeleitet hat, berücksichtigt die Familienkasse dies in der Regel nur, wenn der andere Elternteil eine sog. Weiterleitungserklärung (amtlicher Vordruck) unterschreibt.

Es ist nämlich nicht Aufgabe der Familienkasse, Unterhaltsvereinbarungen bzw. –zahlungen unter verschiedenen Kindergeldberechtigten (Ehegatten) zu berücksichtigen, zu überprüfen und zivilrechtlich zu beurteilen. Bei Wechsel der Anspruchsberechtigung ist es vielmehr Sache der Kindergeldberechtigten, ihre privatrechtlichen Vereinbarungen der Gesetzeslage anzupassen oder bei verspäteter Anpassung mögliche Überzahlungen auf privatrechtlichem Weg auszugleichen (BFH, Beschluss vom 29.08.2011, Az. III 110/10).

Tipp:

Verweigert der andere Elternteil die Unterzeichnung der Weiterleitungserklärung, so empfiehlt sich, einen Antrag beim Familiengericht auf Unterzeichnung der Weiterleitungserklärung oder – wenn er das Kindergeld zwischenzeitlich bereits an die Familienkasse zurückbezahlen musste – alternativ einen Antrag auf Schadensersatz zu stellen.

4. Ansprüche eines Elternteils gegen den anderen bei Rückforderung des Kindergelds durch die Familienkasse:

Grundsätzlich kann der Elternteil, der das Kindergeld an die Familienkasse zurückzahlen muss, weil der andere Elternteil kindergeldberechtigt war, von diesem wiederum das Kindergeld zurückfordern, wenn er es an diesen weitergeleitet hat.

Das Problem besteht jedoch darin, dass sich der andere Elternteil auf den sog. Wegfall der Bereicherung berufen kann, da er das Kindergeld bereits zur Bestreitung des Kindesunterhalts verbraucht hat.

Der Unterhaltsverpflichtete kann sich dagegen gegenüber der Familienkasse nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen.

Die Folge ist:

Der Unterhaltsverpflichtete muss das Kindergeld, das er an den anderen Elternteil weitergeleitet hat, an die Familienkasse zurückbezahlen und bekommt es vom anderen Elternteil nicht erstattet.

Der andere Elternteil kann dagegen für vier Jahre rückwirkend das Kindergeld bei der Familienkasse beantragen.

Tipp:

Verlässt der Unterhaltsverpflichtete den Familienhaushalt und verliert somit die Kindergeldberechtigung, sollte er dies sofort der Familienkasse anzeigen und dafür sorgen, dass er kein Kindergeld mehr erhält. Diese Verpflichtung ergibt sich auch aus seiner Mitwirkungspflicht gegenüber der Familienkasse. Gleichzeitig sollte er den anderen Elternteil darauf hinweisen, einen eigenen Kindergeldantrag bei der Familienkasse zu stellen. Sollte er von der Familienkasse dennoch noch eine Zeit lang das Kindergeld trotz fehlender Berechtigung erhalten, sollte er dies nur dann an den anderen Elternteil weiterleiten, wenn dieser den amtlichen Vordruck für die Weiterleitungserklärung unterschreibt.

Thurid Neumann
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Familienrecht
Mediatorin

Kanzlei Neumann & Neumann
Beyerlestr. 1
78464 Konstanz

Tel.: 07531 / 91 77 91
mail: mail@neumann-und-neumann.de

www.neumann-und-neumann.de
Das könnte Sie auch interessieren
Familienrecht Aufstockungsunterhalt auch für den Ehegatten, der Barunterhalt für die Kinder bezahlt