Kein Unterhalt für geschiedenen Ehegatten bei Kinderbetreuung durch neuen Ehegatten

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Grundsätzlich hat der geschiedene Ehegatte nach dem neuen Unterhaltsrecht seit 1.1.2008 einen nachrangigen Anspruch auf Unterhalt, wenn die neue Ehefrau des früheren Ehepartners deren gemeinsames Kind betreut und daraus unterhaltsberechtigt ist, so der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 30.7.2008, Aktenzeichen XII ZR 177/06.  Reicht daher daher das Einkommen des Pflichtigen unter Beachtung der Selbstbehalte nicht aus, geht die geschiedene Ehefrau leer aus. Etwas anderes gilt allenfalls bei einer langen Ehedauer von mehr als zwanzig Jahren, es sei denn es sind keine ehebedingten Nachteile ersichtlich (im Fall waren die Geschiedenen kinderlos und während der gesamten Ehedauer  vollschichtig erwerbstätig, es entstanden daher keine Nachteile).

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