Höherer Unterhalt wegen Dienstwagen

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Ein Dienstwagen wird oft auch privat genutzt. Soweit dem Arbeitnehmer durch den Sachbezug in Form der Privatnutzung ein geldwerter Vorteil entsteht, ist dieser vom Gericht gemäß § 287 ZPO zu schätzen. Er erhöht das unterhaltsrechtlich relevante Einkommen.

Der für Familiensachen zuständige 16. Senat des OLG Karlsruhe hatte sich in zwei jüngeren Entscheidungen mit der Privatnutzung eines Dienstfahrzeugs zu befassen (OLG Karlsruhe 16 WF 80/06 Beschluss vom 02.08.2006 NJW-RR 2006, 1585, FamRZ 2006, 1759, FuR 2006, 472 und 16 UF 217/05 Urteil vom 02.03.2006 – nicht veröffentlicht).

Eric Schendel
Partner
seit 2006
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Familienrecht
Kolpingstraße 18 (Kanzlei am Luisenpark)
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Demnach ist der unterhaltsrechtlich als Einkommensbestandteil einzusetzende und vom Gericht zu schätzende Nutzungswert nicht identisch mit dem steuerlichen Gehaltsanteil und wird durch die mit ihm verbundene Steuermehrbelastung nicht erschöpft. Ebenso wenig kann unterstellt werden, dass ein Unterhaltsschuldner sich einen gleich teuren und repräsentativen Pkw angeschafft hätte, wenn ihm ein Firmenfahrzeug nicht zur Verfügung gestellt worden wäre. Maßgebend ist vielmehr die Ersparnis bei den verbrauchsunabhängigen Kosten, die dem Unterhaltsschuldner durch die Möglichkeit der Privatnutzung entsteht, weil er hierdurch von der Anschaffung und Unterhaltung eines seinem Einkommen, seinen Unterhaltspflichten und seinen laufenden Verbindlichkeiten entsprechenden Fahrzeugs freigestellt worden ist (OLG Karlsruhe Beschluss vom 02.08.2006 a.a.O.).

Jedenfalls soll der Nutzungsvorteil um die damit verbundene Steuermehrbelastung reduziert werden. Die Steuermehrbelastung kann demnach auf zwei Arten ermittelt werden, freilich mit demselben Ergebnis. Entweder man schlägt den steuerlichen Nutzungsvorteil dem Bruttoeinkommen nur als Rechengröße oder aber als echten Gehaltsbestandteil zu. In der zweiten Variante ist der Nominalbetrag des steuerlichen Nutzungsvorteils dann nochmals vom Nettoeinkommen abzuziehen.

Im Ergebnis also wird auch bei der Einkommensermittlung zu Unterhaltszwecken die steuerliche Mehrbelastung des privaten Nutzungsvorteils eines Dienstwagens wohl berücksichtigt.

Wurde der Sachbezug eines Dienstwagens bislang mit dem Betrag, der am Verbrauchsort für eine vergleichbare Ware oder Leistung üblicherweise zu zahlen ist, bewertet (Wendl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 6. Auflage 2004, § 1 Rn. 69), stellt das OLG Karlsruhe nun auf einen subjektiven Maßstab ab.

Der für einen Unterhaltsschuldner (das Gleiche gilt auch beim Unterhaltsberechtigten) angemessene Nutzungsvorteil bemisst sich somit nach der Höhe seines sonstigen Einkommens und seinen sonstigen Verbindlichkeiten, und damit letztlich danach, was ihm nach deren Erfüllung für seine eigenen Bedürfnisse verbleibt.

Er kann bei einem tatsächlichen Selbstbehalt von 1500 Euro höher sein, als wenn dem Unterhaltsschuldner nur ein Selbstbehalt von 890 Euro belassen werden muss. Es ist deshalb bei der immer anzustellenden abschließenden Prüfung, ob ein zunächst errechneter Unterhaltsbetrag angemessen ist, zu untersuchen, ob der für den Nutzungsvorteil angesetzte angemessene Betrag wirklich in angemessenem Verhältnis zum tatsächlichen oder mit Hilfe der üblichen Tabellenwerke gesetzten Selbstbehalt steht.

Im Extremfall kann sich ergeben, dass der Selbstbehalt nicht die Haltung eines auch noch so bescheidenen Kraftfahrzeugs erlaubt und die in ihm enthaltenen Fortbewegungskosten nur noch variable bei der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel entstehende sind. In diesem Fall wäre der Betrag der ersparten verbrauchunabhängigen Fortbewegungskosten Null. Dann ist jedoch zu beachten, dass jedenfalls ein Teil der berufsbedingten Aufwendungen durch das zur Verfügung gestellte Firmenfahrzeug gedeckt werden kann. Im Extremfall muss dann aber einem Unterhaltsschuldner gem. § 242 BGB angesonnen werden, das Firmenfahrzeug überhaupt nicht in Anspruch zu nehmen, und auch die auf den „geldwerten Vorteil Pkw" entfallenden Steuern zu sparen; Voraussetzung wäre, dass er dazu im Verhältnis zum Arbeitgeber überhaupt in der Lage ist und dass eine weitere Inanspruchnahme des Firmenfahrzeugs unterhaltsbezogene Leichtfertigkeit wäre ( OLG Karlsruhe Beschluss vom 02.08.2006, a.a.O.).

In seinem nicht veröffentlichten Urteil vom 02.03.2006 ( 16 UF 217/05 ) hatte der Senat den angemessenen Nutzungsvorteil eines auch privat genutzten Dienstfahrzeugs, einem BMW der 3er-Reihe, mit EUR 200 monatlich angenommen. Er hatte dabei das unterhaltsrechtlich relevante Nettoeinkommen des Unterhaltsschuldners unter völliger Außerachtlassung der steuerlichen Mehrbelastung ermittelt. Im Lichte der gleichwohl später, aber dennoch vom selben Senat ergangenen Entscheidung vom 02.08.2006 (OLG Karlsruhe Beschluss vom 02.08.2006 a.a.O.) darf davon ausgegangen werden, dass in den EUR 200 monatlich bereits eine – wenn auch offenbar unter geheimem Vorbehalt erfolgte – Reduzierung des tatsächlichen Nutzungsvorteils um die steuerliche Mehrbelastung enthalten ist.

Bedeutsam ist auch die Feststellung des OLG Karlsruhe, dass die Ersparnis bei den verbrauchsunabhängigen Kosten, die dem Unterhaltsschuldner durch die Möglichkeit der Privatnutzung zu Gute kommt, maßgeblich sein soll. Bislang waren es auch die verbrauchsabhängigen Kosten wie z.B. Benzin, Inspektionen und notwendige Reparaturen, die bei der Bemessung des Nutzungsvorteils – meist unter Zuhilfenahme von Kostentabellen – eine Rolle spielten.

Rechtsanwalt Eric Schendel, Ihr Scheidungsanwalt in Mannheim

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