Grundsätze des Volljährigenunterhaltes

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Was sind privilegierte Volljährige?

Das Kind ist volljährig, wieviel Unterhalt kann es jetzt noch verlangen? In dieser Frage suchen sowohl Väter als auch Mütter anwaltlichen Rat, wenn das Kind (endlich) 18 geworden ist.
Mit der Volljährigkeit des Kindes, die am Tag der Vollendung des 18. Lebensjahres beginnt, können sich die Unterhaltsansprüche des Kindes ändern, je nach dem, ob es privilegiert volljährig ist oder nicht.

Nach dem durch das KindUG zum 1.7.1998 eingeführten § 1603 II 2 BGB sind privilegierte Volljährige „volljährige unverheiratete Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, solange sie im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden". Diese volljährigen Kinder im Alter von 18-20 Jahren sind gegenüber allen anderen volljährigen Kindern in der Weise privilegiert, als sie unterhaltsrechtlich den minderjährigen Kindern gleichgestellt sind, und zwar hinsichtlich der gesteigerten Unterhaltspflicht der Eltern (§ 1603 II Satz 2 BGB und Satz 1 mit der Ausnahmeregelung des § 1603 I und § 1603 II 1) und bezüglich des Ranges. Sie werden unterhaltsrechtlich also wie minderjährige Kinder behandelt, jedoch sind nach herrschender Meinung gegenüber privilegierten Volljährigen grundsätzlich beide Elternteile barunterhaltspflichtig.
Die allgemeine Schulausbildung meint jedoch nur die gymnasiale Oberstufe, nicht Berufsfachschulen oder sonstige Schulformen, die nach Abschluss der Mittleren Reife oder der Hauptschule zur weiteren Qualifizierung gewählt werden können:

Grundsatz der Eigenverantwortung

Das volljährige (nicht erwerbsunfähige) Kind, das sich nicht in einer berechtigten Ausbildung befindet, ist für seinen Lebensunterhalt selbst verantwortlich. Für die Pflicht des Kindes, seine Arbeitskraft zu nutzen, gelten ähnliche Maßstäbe wie für die Erwerbsobliegenheit des barunterhaltspflichtigen Elternteils im Verhältnis zum minderjährigen Kind.

Nach einer Aufgabe des Schulbesuchs sowie nach dem Abschluss der Schule bis zum Beginn einer Ausbildung obliegt es dem volljährigen Kind, seine Arbeitskraft einzusetzen. Das Kind muss jede Arbeit annehmen, als ungelernter Arbeiter auch einfachste Tätigkeiten. Nach dem Abschluss der Ausbildung und einer Übergangszeit zur Arbeitsplatzsuche obliegt es dem Kind, jede Arbeit aufzunehmen, auch eine unter seinem Ausbildungsniveau liegende oder berufsfremde Tätigkeit. Wenn das volljährige Kind seiner Erwerbsobliegenheit nicht nachkommt, entfällt in Höhe eines erzielbaren Erwerbseinkommens seine Bedürftigkeit.

Grundsätze des Unterhaltsanspruches volljähriger Kinder

Der Unterhaltsanspruch volljähriger Kinder ergibt sich aus §§ 1601, 1602 I BGB.
Unterhaltsberechtigt sind sowohl Auszubildende, als auch behinderte, erwerbsunfähige volljährige Kinder oder solche Kinder, die aus anderen Gründen erwerbsunfähig sind.
Der Ausbildungsunterhalt spielt in der Praxis die bedeutendste Rolle, da nach der Herabsetzung des Volljährigkeitsalters vom 21. auf das 18. Lebensjahr Kinder kaum noch innerhalb der Minderjährigkeit eine Ausbildung abschließen können.

Eltern eines volljährigen Kindes schulden Unterhalt nach den folgenden Regeln:

Es ist kein Betreuungsunterhalt zu leisten, sondern Barunterhalt, denn mit dem Eintritt der Volljährigkeit endet die elterliche Sorge. Damit entfällt nach dem Gesetz die Grundlage für die Gleichbewertung von Betreuungs- und Barunterhalt. Dies hat zur Folge, dass nunmehr auch der bisher Betreuungsunterhaltspflichtige Barunterhalt zu leisten hat, sofern er leistungsfähig ist. Soweit ein Elternteil dem in seinem Haushalt lebenden volljährigen Kind noch Betreuungsleistungen erbringt (ihm z.B. die Wäsche macht oder Essen kocht), handelt es sich üblicherweise um freiwillige Leistungen oder um solche Leistungen, die nach Absprache mit dem Kind bei der Bemessung des Unterhalts zu berücksichtigen sind und dadurch auch den Unterhaltsanteil des betreffenden Elternteils mindern können.

Leistungsfähigkeit der Eltern

Ein Elternteil ist nicht leistungsfähig, wenn er außerstande ist, bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen ohne Gefährdung seines Bedarfs Unterhalt zu gewähren. Bei privilegierten Volljährigen ist der notwendige Selbstbehalt (€ 840,- bei Erwerbstätigen), bei sonstigen Volljährigen der angemessene Selbstbehalt (€ 1.000,-) zu berücksichtigen.
Die Eltern haften für den Bedarf des Kindes entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit als Teilschuldner, was auch gilt, wenn beide Elternteile einer ihnen jeweils zumutbaren Erwerbstätigkeit nicht oder nicht in vollem Umfang nachgehen und ihre Leistungsfähigkeit wegen Verletzung ihrer Erwerbsobliegenheit nur auf Grund fiktiver Einkünfte begründet werden kann.
Die Haftungsanteile richten sich nach dem rechnerischen Verhältnis ihrer bereinigten Einkünfte, (im Falle eines nicht privilegierten Volljährigen noch abzüglich der Unterhaltsleistungen gegenüber z.B. minderjährigen Kindern). Naturalleistungen eines Elternteils sind mit ihrem objektiven Wert auf den Haftungsanteil anzurechnen. Soweit der objektive Wert der Naturalleistungen den Haftungsanteil übersteigt, wird eine freiwillige, im Verhältnis zum anderen Elternteil nicht berücksichtigungsfähige Leistung vorliegen. Insoweit erscheint jedoch schwierig, den objektiven Wert der Naturalleistungen festzustellen, denn die Preise für Kost, Logis und sonstige Leistungen schwanken je nach Region stark.
Wenn nur ein Elternteil leistungsfähig ist, ist nur er barunterhaltsverpflichtet, was zur Folge hat, dass der Tabellenunterhalt sich dann allein nach dem Einkommen des leistungsfähigen Elternteils richtet. Wenn sich die Leistungsfähigkeit des anderen Elternteils wegen Verletzung der gegenüber dem Kind bestehenden Erwerbsobliegenheit nur auf Grund fiktiver Einkünfte ergibt (z.B. eine Mutter, die eine ihr zumutbare Erwerbstätigkeit nicht oder nicht in vollem Umfang ausübt), kann das Kind den leistungsfähigen Elternteil allein auf Unterhalt in Anspruch nehmen.

Anspruch auf Ausbildungsunterhalt

Nach § 1610 II BGB umfasst der Unterhalt eines Kindes die Kosten einer angemessenen Ausbildung zu einem Beruf. Unter einer angemessenen Ausbildung ist eine Berufsausbildung zu verstehen, die einmal der Begabung und den Fähigkeiten, dem Leistungswillen und den beachtenswerten Neigungen des Kindes am besten entspricht, und die sich zum anderen in den Grenzen der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Eltern hält.

Es ist tatsächlich auch nur der Unterhalt zur Ausbildung in einem Beruf geschuldet - haben Eltern ihrem Kind eine angemessene Berufsausbildung zukommen lassen, sind sie grundsätzlich nicht verpflichtet, die Kosten zu einer weiteren Ausbildung zu tragen. Es ist auch unerheblich, ob die Eltern die erste Berufsausbildung finanziert haben oder nicht.

Ausnahmen von diesem Grundsatz gelten nach dem Bundesgerichtshof nur, wenn besondere Umstände vorliegen. Es kommt ein Anspruch auf Finanzierung einer weiteren Ausbildung in Betracht, wenn sich nachträglich herausstellt, dass die erste Ausbildung auf einer deutlichen Fehleinschätzung der Begabung des Kindes beruhte, oder wenn das Kind von den Eltern in einen seiner Begabung nicht hinreichend Rechnung tragenden Beruf gedrängt wurde, oder wenn der Beruf etwa aus gesundheitlichen oder sonstigen, bei Ausbildungsbeginn nicht vorhersehbaren Gründen nicht ausgeübt werden kann.

Ferner kommt eine weitergehende Unterhaltspflicht in Betracht, wenn die weitere Ausbildung zweifelsfrei als eine bloße in engem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang stehende Weiterbildung zu dem bisherigen Ausbildungsweg anzusehen ist, und die Weiterbildung von vornherein angestrebt war oder während der ersten Ausbildung eine besondere, die Weiterbildung erfordernde Begabung des Kindes deutlich wurde.

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