Elternunterhalt – Was passiert mit meiner selbst genutzten Immobilie?

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Inwieweit ist eine selbst genutzte Immobilie als Vermögen der Kinder zu berücksichtigen?

Insbesondere wenn Eltern in ein Pflegeheim müssen und sie selbst die Kosten dafür nicht aufbringen können, stellt sich die Frage, ob und wieviel Unterhalt die Kinder zu zahlen haben. Dabei stellt sich auch die Frage, inwieweit durch den Unterhaltspflichtigen selbst genutzte Immobilien zu berücksichtigen sind.

In dem entschiedenen Fall bewohnte der Antragsgegner, das Kind, eine ihm gehörende Eigentumswohnung. Ansonsten hatte er ein geringes Sparguthaben und drei Lebensversicherungen. Zudem war er Miteigentümer eines Hauses in Italien.

Grundsätzlich hat der Unterhaltspflichtige zwar die Pflicht sein Vermögen einzusetzen um den Unterhalt leisten zu können. Jedoch müssen auch die sonstigen Verpflichtungen des Unterhaltspflichtigen berücksichtigt werden und er seinen eigenen angemessenen Unterhalt nicht gefährden.

Eine Verwertung des Vermögensstamms kann nicht verlangt werden, wenn ihm dadurch fortlaufende Einkünfte abgeschnitten würden, die zur Erfüllung anderer berücksichtigungswürdiger Verbindlichkeiten und zum Bestreiten des eigenen Unterhalts benötigt werden.

Es wird deshalb das Vermögen ausgeklammert, das zur Sicherstellung einer angemessenen Altersversorgung erforderlich ist.

Grundsätzlich können selbst genutzte Immobilien zwar berücksichtigt werden. Jedoch besteht eine Verwertungspflicht nicht, wenn es sich um angemessenes Wohneigentum handelt und der Unterhaltspflichtige auf den Wohnvorteil angewiesen ist, wie es im vorliegenden Fall entschieden wurde.

Der BGH ging im vorliegenden Fall davon aus, dass die Mietersparnis durch die selbst genutzte Immobilie für den Antragsgegner im Alter erforderlich sein wird, um seinen Selbstbehalt zu sichern.

BGH 07.08.2013 - XII ZB 269/12

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