Elterngeldberechnung für Selbstständige

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Besonderheiten und mögliche Stellschrauben für Selbstständige bei der Beantragung von Elterngeld

Bei der Berechnung von Elterngeld für Selbstständige gilt es mehr zu beachten als bei der Ermittlung des Elterngeldes Nichtselbstständige. Wo bei einem Nichtselbstständigen die Einkommessituation zumeist keine Schwankungen innerhalb eines Jahres erlebt, so kann ein Selbstständiger sein Einkommen nicht immer vorhersehen oder gar bestimmen.

Für die Berechnung von Elterngeld sind daher mehrere Faktoren zu berücksichtigen. Das Elterngeld wird aus der Differenz des Einkommens VOR der Geburt und in den Bezugsmonaten NACH der Geburt gewonnen.

Einkommen vor der Geburt

Bei Selbstständigen, insofern sie dauerhaft selbstständig sind, ist der Bemessungszeitraum des Einkommens vor der Geburt das letzte abgeschlossene Wirtschaftsjahr.

Beispiel:

Ihr Kind ist am 06.03.2016 geboren, sodass der maß gebliche Zeitraum der 01.01.2015 bis 31.12.2015 ist.

Für diesen Zeitraum benötigt die Elterngeldstelle Ihre Gewinneinkünfte.

§ 2 d Abs. 1 BEEG besagt:

Die monatlich durchschnittlich zu berücksichtigende Summe der positiven Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbstständiger Arbeit (Gewinneinkünfte), vermindert um die Abzüge für Steuern und Sozialabgaben nach den §§ 2e und 2f, ergibt das Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit.

Diese Gewinne müssen sie durch einen Steuerbescheid nachweisen. Liegt ein solcher nicht vor, muss eine Gewinnermittlung abgegeben werden.

Einkommen nach der Geburt

Zur Berechnung des Verlustes an Einkommen durch die Betreuung Ihres Kindes ist das Einkommen während der Bezugsmonate zu ermitteln. Die Elterngeldstelle wird unter Umständen eine Gewinn- und Verlustrechnung verlangen.

Bei manchen reicht eine einfache Erklärung über die zu erwartenden Gewinne, die Sie lediglich glaubhaft machen müssen.

Darüber hinaus dürfen Sie nicht mehr als 30 Wochenstunden arbeiten, da sonst der Anspruch gänzlich entfällt. Da Sie als Selbstständige keinen Beleg des Arbeitgebers vorlegen können, müssen Sie sich selbst erklären und darlegen, wie die zuvor von ihnen getätigte Arbeit aufgefangen wird, wenn sie in Elternzeit sind. Zu solchen Maßnahmen zählt etwa die Einstellung einer Ersatzkraft, die Übernahme von Arbeiten durch vorhandene Mitarbeiter oder Geschäftspartner oder schlichtweg die Reduzierung des Auftragsvolumens.

Da man nicht in die Zukunft gucken kann, müssen Sie denn Gewinn prognostizieren. Das Elterngeld wird insoweit also erstmal nur vorläufig gezahlt. Sollten Sie in einem der Bezugsmonate einen höheren Gewinn haben als prognostiziert, müssen sie dies der Elterngeldstelle sofort mitteilen.

Auch wenn nur in einem der Bezugsmonate Einkommen erzielt wird, rechnet die Elterngeldstelle diesen Betrag grundsätzlich anteilig auf alle für Elterngeld beantragten Lebensmonate an.

Eine Ausnahme hiervon gilt jedoch dann, wenn der Antragsteller während seines Elterngeldbezuges nachweislich gar nicht arbeitet bzw. sein Gewerbe "ruhend gestellt" hat. Fließt dann einmalig Einkommen zu, so wird dieser Betrag nur in dem betreffenden Lebensmonat angerechnet. Das Elterngeld für alle anderen beantragten Lebensmonate wird in voller Höhe ausgezahlt.

Hinsichtlich der Ausgaben ist aber Vorsicht geboten. Die Elterngeldstellen können bei der Ermittlung der Einkünfte stärker mit Pauschalen bei den Betriebsausgaben arbeiten. Öfter ziehen die Ämter pauschal 25 % Betriebsausgaben ab. Sie können und sollten daher (möglichst gleich bei der Beantragung von Elterngeld) mit beantragen, dass sie den tatsächlichen Gewinn über die Einnahmen-Überschuss-Rechnung nachweisen.

Aber beachten Sie, dass nach gegenwärtiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) im Grundsatz das so genannte strikte Zufluss Prinzip aus (Az. 10 EG 10/11) gilt: Einkünfte wirken sich bei Selbstständigen elterngeldtechnisch dann aus, wie sie auf dem Konto landen – egal, ob sie vor oder während der Elternzeit erarbeitet wurden. Sind also noch Forderungen offen, sollten Sie diese erst nach den Bezugsmonaten einfordern.

Sonderregeln für Bilanzierende

Bei Selbständigen, die über ihre Gewinneinkünfte Buch führen, greift statt des Zufluss Prinzips das so genannte Realisationsprinzip. Das betrifft die, die bilanzierungsprlichtig sind.

Nach dem Realisationsprinzip ist für die zeitliche Zuordnung einer Einnahme der Zeitpunkt maßgeblich, zu dem der Gewinn entstanden ist, also „realisiert" wurde. Das ist bei Unternehmern, die Waren verkaufen, grundsätzlich dann der Fall, wenn der Anspruch auf den Kaufpreis entstanden ist.

Sonderfall Ausschüttungen

Freiberufler, die sich mit anderen Kollegen zum Beispiel in einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zusammengeschlossen haben, haben während der Elternzeit weniger Optimierungs-Spielraum. Grund sind die Ausschüttungen, die in der Regel ohne Rücksicht auf den Geburtstermin eines Kindes monatlich fließen. „Diese für eine Zeit auszusetzen, ist sehr kompliziert". In der Regel setzt das eine Änderung im Gesellschaftervertrag voraus - und vor allem das Verständnis der übrigen Geschäftspartner.

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