Die nichteheliche Lebensgemeinschaft

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Die nichteheliche Lebensgemeinschaft: Abgrenzung zur Ehe und gegenüber Dritten

Die nichteheliche Lebensgemeinschaft gegenüber der eingetragenen Partnerschaft und der einfachen Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft

Die nichteheliche Lebensgemeinschaft bedeutet das enge Zusammenleben von Mann und Frau ohne Trauschein und ohne jegliche rechtliche Bindung mit der Möglichkeit, jederzeit die Partnerschaft wieder zu beenden. Die Partner schulden sich keinerlei Unterhalt oder sonstigen Finanzausgleich. Es wird aber trotzdem erwartet, dass die Partner in Notzeiten zu einander stehen und gegenseitige Verantwortung übernehmen. Das ist bei der einfachen Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft nicht der Fall, da man hier z.B. nur bestimmte Kosten teilt wie z.B. die Miete. Die eingetragene Partnerschaft betrifft demgegenüber die eheähnliche Verbindung homosexueller Paare.

  • Partnerschaftsverträge und Verfügungen von Todes wegen sind zwischen den Partnern zulässig, außer sie zielen hauptsächlich darauf ab, noch bestehende Ehepartner und eheliche Kinder zu benachteiligen.
  • Unterhaltsverträge, in der ein Partner sich gegenüber dem anderen Partner zu Unterhalt verpflichtet, sind grundsätzlich zulässig. Unterhaltsverträge, die eine sofortige Trennung der Partner aus wirtschaftlichen Gründen erschweren oder verhindern, bzw. an bestimmte Fristen und Abläufe binden, sind unwirksam.

Grundsätzlich dürfen aber solche Partnerschaftsverträge oder Unterhaltsverträge keinen Druck dahingehend aufbauen, dass der trennungswillige Partner eine Trennung durchführt bzw. dieser Druck eine sofortige Trennung erschwert. Das Recht der Ehe und Ehescheidungen findet auf diese Verträge weder direkte noch indirekte Anwendung, weil eine Ehe gerade nicht erwünscht war. Ungenauigkeiten in diesen Verträgen gehen daher zulasten der Verfasser. In vielen Fällen ist auch eine anschließende notarielle Beurkundung des Vertrages zu prüfen.

Elisabeth Aleiter
Partner
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Fazit: Qualifizierte Partnerschaftsverträge, Verfügungen von Todes wegen oder Unterhaltsverträge sind unbedingt anzuraten. Dabei sind die Partner auch angehalten, ihre Situation zu prüfen und offene, rechtliche Fragen zu klären. Die Anforderungen an die Wirksamkeit und Praktikabilität solcher Verträge sind hoch. Hierbei ist rechtlicher Beistand eines Anwalts unverzichtbar.

Haftung der Partner gegenüber Dritten am Beispiel von Vertragsabschlüssen und untereinander

  • Vertretung des Partners bei Vertragsabschlüssen

Die nichteheliche Lebensgemeinschaft ist ausschließlich auf der Freiwilligkeit der Partner aufgebaut. Es kann sich nur der jeweilige Partner auch vertraglich gegenüber einer außerhalb der Partnerschaft stehenden Person rechtlich verpflichten, der diesen Vertrag freiwillig eingeht. Eine automatische Mitvertretung und Haftung des anderen Lebenspartners kann nicht wie im Eherecht gemäß § 1357 BGB bei Geschäften des täglichen Lebens durchgeführt werden. Eine Vertretung des anderen Lebenspartners kann beim Abschluss von Verträgen für den anderen Partner nur durch eine von diesem Partner extra erteilte Vollmacht für diesen konkreten Fall erfolgen.

An dieser Stelle sollte auch mit einem großen Vorbehalt der Öffentlichkeit, der sowohl gegenüber der Ehe als auch gegenüber der Partnerschaft besteht aufgeräumt werden. Dieser Vorbehalt hängt mit der Selbständigkeit von Partnern oder Ehegatten zusammen. Macht sich z.B. ein Ehegatte oder Partner selbständig und hat der andere Ehegatte oder Partner nichts damit zu tun d.h. er arbeitet nicht für den anderen, verpflichtet er sich zu nichts und unterschreibt keine Verträge im Rahmen der Selbständigkeit. Hier herrscht oft in der Öffentlichkeit die Angst vor, der unbeteiligte Ehegatte oder Partner haftet für geschäftliche Schulden des anderen Ehegatten oder Partners. Das ist oft ein Irrglaube. Aber die Vorsicht, die hieraus resultiert, sollte durchaus zum Anlass genommen werden, Regelungen, sowohl für die Ehe, als auch für Partnerschaften zu treffen, die zur Vermeidung langer Rechtsstreitigkeiten gerade bei Auseinandersetzungen führen können. Wird ein Partner aber für die Geschäfte des anderen tätig, muss er sich u.U. bei nicht bestehender Vollmacht auf eine Haftung seinerseits einstellen. Auch die Grundsätze der Duldungs- und Anscheinsvollmacht sind dann zu bedenken.

  • Bürgschaft

Verbürgt sich ein Partner für die Schulden des anderen im Rahmen einer Bürgschaft, so findet die Rechtsprechung zur Bürgschaft finanziell überforderter Ehegatten in der Regel Anwendung. Aber auf diese Regelung darf man nicht blind vertrauen. Die Voraussetzungen, die hieran geknüpft werden, sind hoch gesteckt, vor allem muss der Vertragspartner wissen, dass zwischen den Partnern eine enge Lebensbeziehung besteht, aufgrund derer sich der Partner verpflichtet.

  • Haftung der Partner untereinander

In aller Regel ist die Haftung dort gemäß § 277 BGB auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz beschränkt. Dies gilt u.U. auch im Straßenverkehr bei Gefälligkeitsfahrten, bei denen ein Partner den anderen mitnimmt. Eine Haftung für fehlerhafte Verhütung ist ausgeschlossen.

Kinder der Partner

  • Sorgerecht

Die so genannten nichtehelichen Kinder sind den ehelichen Kindern inzwischen völlig gleichgestellt. Es gibt nunmehr einheitliche Begriffe und einheitliche Verfahren.

Die Eltern der Kinder sind nicht miteinander verheiratet, daher hat zunächst die Mutter das Sorgerecht. Beide Eltern können aber nun auch gemeinsam erklären, die elterliche Sorge gemeinsam ausüben zu wollen.

Wenn sich beide Partner trennen wollen, gestaltet sich die elterliche Sorge wie im Eherecht. Beide bleiben grundsätzlich solange gemeinsame Inhaber der Sorge, bis einer der Expartner den Antrag der Übertragung der Sorge auf sich beantragt. Die Sorge wird dann einem Elternteil übertragen, wenn es für das Kindeswohl geboten erscheint und auf den Elternteil, der für das Kind am besten geeignet erscheint. Die Übertragung der Elterlichen Sorge auf einen Elternteil ist aber im Streitfall keineswegs einfach zu regeln.

  • Umgang

Mit beiden Eltern hat das Kind ein Recht auf Umgang. Einschränkungen gefährden grundsätzlich das Kindeswohl und werden von den Gerichten unbedingt verhindert.

Auswirkungen der Lebensgemeinschaft gegenüber Dritten

  • Verwirkung von ehelichen Unterhaltsansprüchen

Wenn einer der Lebenspartner noch in einer Ehe lebt und er lebt ständig über 2 Jahre in einer verfestigten Lebensgemeinschaft mit dem neuen Partner, verwirkt er die ehelichen Unterhaltsansprüche.

  • Auskünfte über die Erkrankung des Partners

Wenn der Partner schwer erkrankt, besteht keinerlei Anspruch auf Auskunft gegenüber den Ärzten.

  • Ansprüche bei Verletzungen des Partners

Bei Verletzung des nichtehelichen Partners und Ausfall als Unterhaltsleister bzw. Haushaltskraft, gibt es keinen Ersatz gegenüber Dritten.

Wohnung

Der Lebenspartner erhält in der Mietwohnung ein eigenständiges Miet- und Besitzrecht, wenn er den Mietvertrag unterschreibt. Wird er nur aufgenommen, so ist er lediglich in den Schutzbereich des Mietvertrages einbezogen, hat aber keine eigenen Rechte.

Die Partner im Prozess

Da die Lebenspartner nicht miteinander verheiratet und auch nicht verlobt sind, besteht vor Gericht kein Zeugnisverweigerungsrecht der Partner.

Briefzustellungen an den Partner

Wenn der Zustellungsempfänger in seiner Wohnung nicht angetroffen wird, kann die Zustellung gemäß § 178 Abs. 1 ZPO an jeden erwachsenen Familienangehörigen, an eine in der Wohnung beschäftigte Person bzw. an jeden ständigen Mitbewohner erfolgen. Davon ist auch gerade der unverheiratete Partner betroffen.

Fazit: Die Themen, der nichtehelichen Lebensgemeinschaft sind sehr vielfältig. Beachten Sie auch unseren Teil B), der in Kürze entstehen wird mit weiteren Themen zur nichtehelichen Lebensgemeinschaft, in der u.a. die Themen Auflösung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft oder der Todesfall in der nichtehelichen Lebensgemeinschaft behandelt werden wird.

Rechtsanwältin Elisabeth Aleiter
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