Die geplanten Neuregelungen des Zugewinnausgleiches

Mehr zum Thema: Familienrecht, Zugewinnausgleich, Schuldentilgung, Belegpflicht
0 von 5 Sterne
Bewerten mit: 5 Sterne 4 Sterne 3 Sterne 2 Sterne 1 Stern
0

1.

Der Zugewinnausgleich in der jetzt geltenden Fassung soll durch gesetzliche Regelung geändert werden. Es liegt ein Referentenentwurf zur Änderung des Zugewinnausgleiches vom 01.11.2007 vor.

Claus-Rudolf Löffler
Partner
seit 2004
Notar und Rechtsanwalt
Fachanwalt für Familienrecht, Fachanwalt für Erbrecht
Volgersweg 26
30175 Hannover
Tel: 0511 343435
Web: http://www.loeffler-ra.de
E-Mail:
Mediation, Insolvenzrecht, Kaufrecht

Der Grundgedanke des Zugewinnausgleiches, hälftige Teilhabe an dem während der Ehe erzielten Wertschöpfungen soll konsequenter in der neuen Regelung durchgeführt werden als beim geltenden Recht. Das geltende Recht geht davon aus, dass das Anfangsvermögen nie negativ sein kann. Nuller als null geht es nicht. Das ist der herrschende Gedanke im jetzigen Zugewinnausgleichsverfahren.

Dieser Grundsatz wird gravierend geändert. Dem Teilungsgedanke beim Zugewinnausgleich soll durch die Neuregelung schärfer Rechnung getragen werden. Denn bei dem jetzigen Recht wird nicht berücksichtigt, dass der Ehegatte, der zu Beginn der Ehe Schulden hatte, die in der Ehe abgetragen werden, am Ende der Ehe dennoch an dem Erwirtschafteten des anderen Ehegatten teilnimmt, obwohl auf seiner Seite zuvor z.B. 50.000,00 € Schulden abgetragen wurden. Von diesen Forderungen ist er befreit und dadurch hat er ja auch "einen Vermögenszuwachs" erlitten.

Für den Gesetzgeber war nicht ersichtlich, weshalb das Wesen der Ehe oder die eheliche Schicksalsgemeinschaft es rechtfertigt, den Ehegatten von der Wertschöpfung auszuschließen, die in der Abtragung von Schulden liegt.

Auch der pragmatische Hinweis darauf, dass jemand, der einen überschuldeten Menschen heiratet, mit nennenswerten Zugewinn nicht rechnen kann und deshalb nicht schutzwürdig ist, ist nicht geeignet, das Gerechtigkeitsdefizit zu überspielen.

Der Referentenentwurf setzt nun diese Kritik um und trägt dem Gedanken Rechnung, dass derjenige, der in der Ehe seine Schulden - meistens mit Hilfe des anderen - abbaut, am Ende der Ehe diese Wertschöpfung mit den anderen "teilen" muss. Zugewinnausgleich ist eine Buchführung. Anders als bisher wird das Anfangsvermögen nach neuem Recht, also nicht mit null ggf. eingestellt, sondern mit einem Negativsaldo in die Bilanz eingestellt. Es wird also das sog. negative Anfangsvermögen eingeführt. Dadurch ist der Ausgleich von Schuldentilgungsgewinnen möglich.

2. Eine weitere Neuregelung ist die Vereinheitlichung der Stichtage

Es hat neuem Recht keine Bedeutung mehr, dass nach dem jetzt geltenden Recht der Stichtag für die Berechnung zu Zugewinnausgleiches und der Stichtag für die Entstehung der Ausgleichsforderung auseinanderfallen. Der Stichtag für die Berechnung des Zugewinnausgleiches ist zwar der Zeitpunkt der Zustellung der Scheidungsklage. Entstehung der Forderung war erst mir Rechtskraft der Scheidung möglich. Das wird jetzt geändert. Sowohl für die Entstehung der Ausgleichsforderung als auch die Fälligkeit der Ausgleichsforderung ist die Zustellung des Scheidungsantrages von Bedeutung.

3.

Im Hinblick auf die Schuldentilgung sieht das neue Recht auch eine Auskunftspflicht für das sog. Anfangsvermögen vor. § 1379 BGB, um Schulden des anderen in Erfahrung bringen zu können.

4.

Außerdem wird eine sog. Belegpflicht eingeführt. Anfangs- und Endvermögen sind zu belegen durch Vorlage von Unterlagen.

5.

Hinzu kommt, dass Ansprüche gegen Dritte, an die Vermögen illoyal verschoben wurde, unmittelbar als Gesamtschuldner neben den illoyalen Ehegatten treten.

6.

Wichtig ist auch die Aufhebung der sog. Surrogationsregel des § 1370 BGB. Es besteht heute kein Grund mehr, die Eigentumsverhältnisse an Haushaltsgegenständen in der Ehe unabhängig - und auch entgegen den sachenrechtlichen Erwerbsregeln zu erhalten.

7. Zusammenfassung:

Ihre Form befaßt sich also in erster Linie mit den Defiziten, die das jetzige Zugewinnausgleichsrecht aufweist, um dadurch die hälftige Teilhabe an den während der Ehe eingetretenen Wertschöpfungen zu ermöglichen. sie hat den Schutz des Ehegatten im Visier, der das Vermögen in der Ehe miterwirtschaftet und sichert dessen Teilhabe.

8. Für wen gilt es:

Nach dem Entwurf soll es für alle noch nicht abgeschlossen Verfahren Anwendung finden! Für machen ist deshalb warten von Vorteil und so mancher Ehegatter der die Scheidung mit allen Mittel verzögert, kann dann doch noch seine Überraschung erleben.

Claus-Rudolf Löffler
Fachanwalt für Familienrecht
Fachanwalt für Erbrecht
Fachanwalt für Steuerrecht
Mediator
Notar
Das könnte Sie auch interessieren
Familienrecht Die Wirksamkeit von Eheverträgen
Zivilrecht Mediation