Die elterliche Sorge – Inhalt und Umfang

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1. Personensorge:

Der Begriff der elterlichen Sorge weicht von dem insoweit öfter gebrauchten Begriff des Sorgerechts ab, als er nicht nur das Recht zur elterlichen Sorge, sondern auch die Pflicht zur elterlichen Sorge umfasst. Die elterliche Sorge hat ihre gesetzliche Grundlage im bürgerlichen Recht in § 1626 I BGB. Die Vorschrift lautet:

Die Eltern haben die Pflicht und das Recht, für das minderjährige Kind zu sorgen (elterliche Sorge). Die elterliche Sorge umfasst die Sorge für die Person des Kindes (Personensorge) und das Vermögen des Kindes (Vermögenssorge).

Patrick Inhestern
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Fachanwalt für Sozialrecht, Fachanwalt für Familienrecht
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Nach dem Gesetz zerfällt die elterliche Sorge als in die Teilbereiche Personensorge und Vermögenssorge. Dieser Artikel zeigt Ihnen, wie die elterliche Sorge genau aufgebaut ist, und wo ihre Grenzen sind.

Die Personensorge umfasst im Einzelnen das Aufenthaltsbestimmungsrecht aus § 1631 S.1. BGB, die Begründung des Wohnsitzes gemäß § 11 BGB, die Erziehung und Anwendung von Erziehungsmaßnahmen gemäß § 1631 BGB und die Namensbestimmung.

Das Aufenthaltsbestimmungsrecht aus § 1631 S. 1 BGB betrifft die Bestimmung von Wohnort und Wohnung. Diese können auch bei Dritten sein. Zu denken ist insoweit an ein Internat oder an die Großeltern. Bei gemeinsam ausgeübter elterlicher Sorge kann eine einmal getroffene Vereinbarung über den Aufenthalt des Kindes nicht einseitig aufgelöst werden. Für eine Veränderung des Aufenthalts ist deshalb eine erneute Einigung erforderlich. Ist dies nicht möglich, muss das Aufenthaltsbestimmungsrecht auf einen Elternteil übertragen werden.

Die Begründung des Wohnsitzes eines Kindes gemäß § 11 BGB erfolgt per Gesetz automatisch. Nach der Regelung des § 11 BGB hat ein Kind seinen Wohnsitz dort, wo die sorgeberechtigten Eltern wohnen. Hat nur ein Elternteil die Personensorge inne, dann hat das Kind seinen Wohnsitz bei diesem Elternteil. Hat kein Elterteil die Personensorge inne, dann hat das Kind seinen Wohnsitz bei dem Inhaber der elterlichen Sorge. Dieser gesetzliche Automatismus ist jedoch nicht zwingend, sondern es kann ein Wohnsitz beispielsweise durch Weggabe des Kindes in ein Heim entstehen. Dieser neue Wohnsitz kann neben dem gesetzlichen aus § 11 BGB bestehen oder diesen ersetzen.

Die Erziehung im Sinne des § 1631 S.1 BGB meint die Sorge für die sittliche, geistige und seelische Entwicklung des Kindes. Dieser Sorge steht gegenüber das im Kinder- und Jugendhilferecht in § 1 Abs. 1 SGB VIII normierte Recht des Kindes auf Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit. Die Erziehung beinhaltet beispielsweise die Schulwahl, die Auswahl von Sport – und Unterhaltsmöglichkeiten, die Bestimmung der Glaubensrichtung ( zu beachten ist jedoch die per Gesetz ab dem 14. Lebensjahr des Kindes eintretende Religionsmündigkeit), die Bestimmung des Umganges des Kindes, die Gesundheitsfürsorge und die gesetzliche Vertretung in Personensorgesachen ( insbesondere Geltendmachung von Unterhalt). Als pädagogische Maßnahmen zur Erreichung der Erziehungsziele kommen in positiver Hinsicht in Betracht Lob, Belohnung und sonstige seelische Fürsorge, in negativer Hinsicht sind Ermahnungen, Umgangsverbote, Ausgehverbote, Taschengeldentzug und Verweise jedenfalls dann zulässig, wenn sie nicht entwürdigend sind. Nicht erlaubt sind dementsprechend seelische Verletzungen des Kindes – gemeint sind hier entwürdigende Äußerungen - und der Einsatz von körperlichem Zwang zur Bestrafung des Kindes. Dieser kann unter anderem sich in Prügel, festem Zupacken oder Einsperren äußern. Nicht erfasst ist logischerweise der Zwang, der eingesetzt wird um ein Kind zu hindern, vor ein Auto laufen.

Schließlich steht den Inhabern der Personensorge ein Namensbestimmungsrecht zu. Dieses bezieht sich sowohl auf den Familiennamen als auch den Vornamen des Kindes. Hinsichtlich des Familiennamens gilt: Sind die Eltern verheiratet und führen bei gemeinsamer Sorge keinen Ehenamen, dann haben die Eltern eine Erklärung darüber abzugeben, den Familiennamen welchen Elternteils das Kind tragen soll: Bei Alleinsorge eines Elternteiles erhält das Kind grundsätzlich per Gesetz den Namen des alleinsorgeberechtigten Elternteils. Dieser kann mit Einwilligung des anderen Elternteils aber bestimmen, dass das Kind den Namen dieses anderen Elternteils tragen soll. Hinsichtlich des Vornamens gilt: bei gemeinsamer Sorge wird dieser gemeinsam bestimmt, bei Alleinsorgeberechtigung eines Elternteils kann dieser Elternteil den Vornamen allein bestimmen. Das elterliche Recht auf Bestimmung des Vornamens findet nach der Rechtsprechung (BGH, FamRZ, 2008, 1331) seine Grenze dort, wo die Namenswahl Identifizierung und Individualisierung des Kindes nicht zulassen oder das Kindeswohl gefährdet ist.

2. Vermögenssorge

Inhalt der Vermögenssorge sind das Recht und die Pflicht der Eltern, alle zur Erhaltung, Vermehrung oder Verwertung des Kindesvermögens notwendigen tatsächlichen oder rechtlichen Maßnahmen zu ergreifen. Die Vermögenssorge umfasst damit auch die gesetzliche Vertretung des Kindes in Vermögensangelegenheiten. Zum Vermögen des Kindes gehören beispielsweise Wertpapiere, Grundbesitz und Geschäftsbetriebe. Die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen unterfällt bereits der Personensorge, und nicht der Vermögenssorge. Dies ist dadurch begründet, dass Unterhalt nicht dem Vermögensaufbau dient, sondern der Sicherung des Lebensunterhaltes dient. Die Vermögenssorge ist grundsätzlich unentgeltlich zu leisten.

3. Fazit

Die elterliche Sorge bietet damit angefangen bei der Wahl des Namens des Kindes bis zu der Berufswahl vielfältige Streitpunkte. Bei gemeinsamem Sorgerecht gilt, dass sich die Inhaber der elterlichen Sorge einigen müssen. Ist in letzter Konsequenz eine solche Einigung nicht möglich, dann muss die elterliche Sorge hinsichtlich eines streitigen Teilbereiches oder – falls nicht anders möglich - ganz aufgelöst werden, und dann auf einen Elternteil übertragen werden. Dies kann beim Familiengericht durchgesetzt werden. Bei Beratung über den Inhalt der elterlichen Sorge, oder Durchsetzung von gemeinsamem oder geteiltem Sorgerecht kontaktieren Sie mich bitte.

Patrick Inhestern
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Sozialrecht

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Leserkommentare
von ARTiger am 16.06.2009 15:28:10# 1
Herzlichen Dank, für die Erläuterungen, Herr Inhestern. Ich möchte mal ganz laienhaft auf einen Teil Ihrer Ausführungen Bezug nehmen: "Nicht erlaubt sind dementsprechend seelische Verletzungen des Kindes – gemeint sind hier entwürdigende Äußerungen - und der Einsatz von körperlichem Zwang zur Bestrafung des Kindes. Dieser kann unter anderem sich in Prügel, festem Zupacken oder Einsperren äußern." Und dann kommt die elterliche Trennung, mit der dann alles vorgeschriebene zwar weiter zutrifft, aber um eine klitze Kleinigkeit zu ergänzen wäre: Die regelmäßig anzutreffende Ausgrenzung, bis hin zur totalen Entfremdung eines Elternteils zum Kind - und umgekehrt. Da wird aus der Pflicht des einen ausgegrenzten Erwachsenen leicht ein Recht des verbliebenen, das in erschreckender Häufigkeit mit aller professionellen Familienrechtsmacht durchgeprügelt wird. destatis gibt hierüber Aufschluss: Familiengerichte - Fachserie 10 Reihe 2.2 - 2007
    
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