Das neue Unterhaltsrecht 2008

Mehr zum Thema: Familienrecht, Unterhalt, Unterhaltsrecht, Kindesunterhalt, Ehegattenunterhalt, 2008
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Neue Rangverhältnisse seit 1.1.2008

Seit dem 1.1.2008 hat sich sowohl im Bereich Kindesunterhalt als auch Ehegattenunterhalt einiges geändert. Diese kurze Abhandlung gibt einen Überblick, kann jedoch eine individuelle Beratung nicht ersetzen.

Die Stärkung des Kindeswohls steht im Vordergrund der Reform. Der Kindesunterhalt soll künftig Vorrang vor allen anderen Unterhaltsansprüchen haben. Die Idee des Gesetzgebers ist eine höhere Verteilungsgerechtigkeit und die Verringerung der Kinderarmut. Als Instrument dafür werden bei der Verteilung des unterhaltsrelevanten Einkommens von Unterhaltsverpflichteten Kindern eine Vorrangstellung eingeräumt. Ebenso wurde ein gesetzlicher Mindestunterhalt festgelegt und die Kindergeldverrechnung neu geregelt.

1. Rang: Minderjährige Kinder aus allen Beziehungen, auch adoptiert und volljährige Kinder unter 21, die noch in allgemeiner Schulausbildung stehen.
2. Rang:
  • Ehepartner getrennt oder zusammenlebend, die mdj. Kinder betreuen
  • Geschiedene Ehegatten, wenn sie minderjährige Kinder betreuen
  • Geschiedene Ehegatten nach langer Ehedauer
  • Nicht verheiratete Mütter und Väter gemeinsamer Kinder
3. Rang: Geschiedene und getrennt lebende Ehegatten aus kinderlosen Ehen, sofern nicht in Rang 2 fallend
4. Rang: volljährige Kinder, die nicht mehr in allgemeiner Schulausbildung oder über 21 sind
5. Rang: Enkelkinder, Urenkelkinder
6. Rang: Eltern - Großeltern - Urgroßeltern

Bisher befanden sich im 1. Rang neben den Kindern auch die getrennt lebenden und geschiedenen Ehepartner, unabhängig von der Dauer der Ehe und unabhängig davon, ob Kinder zu betreuen sind.

Neue Ehepartner waren bis 31.12.2007 im  2. Rang und Lebenspartner mit Kind im 3. Rang.

Neue Unterhaltsbeträge seit 1.1.2008 (Existenzminimum)

Das Existenzminimum ist jetzt gesetzlich und bundeseinheitlich festgelegt. Es orientiert sich an den doppelten Kinderfreibeträgen im Einkommenssteuerrecht. Weil diese Freibeträge noch zu niedrig sind, wird es übergangsweise wie folgt festgelegt:

  

A l t e r s g r u p p e n
0-5 Jahre 6-11 Jahre 12-17 Jahre
279 322 365
Von diesen Beträgen kann das hälftige Kindergeld abgesetzt werden. Die Zahlbeträge dann:
202 245 288

 

Für Kinder in den neuen Bundesländern ergibt sich dadurch eine Anhebung der Mindestsätze und damit auch der Unterhaltsvorschüsse vom Jugendamt.

Nach dem alten Unterhaltsrecht fand in den niedrigen Einkommensgruppen bis zu einem Unterhalt in Höhe von 135% des jeweiligen Regelsatzes nach der Regelbetragverordnung eine Kindergeldanrechung nicht oder nur zum Teil statt.

Dies führte dazu, dass bis zu einem Einkommen von € 2.300,00 fast gleich hohe Unterhaltsbeträge zu zahlen waren.

Ab Einkommensgruppe 6 der Düsseldorfer Tabelle wurde das hälftige Kindergeld angerechnet.

Im neuen Unterhaltsrecht wird das hälftige Kindergeld unabhängig von der Höhe des Tabellenbetrages immer auf den Kindesunterhalt verrechnet. Der einbehaltene Betrag gilt aber nun als Einkommen für die Berechnung weiterer Unterhaltsansprüche und muss folglich mit weiteren Unterhaltsberechtigten geteilt werden.

Der neue Ehegattenunterhalt

§ 1568 BGB in der Fassung bis 31.12.2008:

"Kann ein Ehegatte nach der Scheidung nicht selbst für seinen Unterhalt sorgen, so hat er gegen den anderen Ehegatten einen Anspruch auf Unterhalt nach den folgenden Vorschriften."

Seit dem 1.1.2008 heißt es dort unter der Überschrift „ Grundsatz der Eigenverantwortung":

"Nach der Scheidung obliegt es jedem Ehegatten, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen. Ist er dazu außerstande, hat er gegen den anderen Ehegatten einen Anspruch auf Unterhalt nach den folgenden Vorschriften."

Die Überschrift und die Umformulierung ("Obliegenheit") sind ein deutliches Signal dafür, dass Unterhalt nach der Scheidung die Ausnahme, nicht die Regel, darstellen soll.

Wie auch früher ist § 1569 BGB die Auslegungsregel für alle Unterhaltstatbestände, in denen sich dann weitere Neuregelungen finden, die der stärkeren Eigenverantwortung Ausdruck geben.

Wie schon bei obiger Darstellung der neuen Rangordnung aufgezeigt, müssen sich nun geschiedene und neue Ehepartner mit Erziehungsverantwortung, Ex-Ehepartner aus langjährigen Ehen und nicht verheiratete Mütter bzw. Väter gemeinsamer Kinder das nach Abzug des Kindesunterhaltes und des Selbstbehaltes von € 1.000,00 verbleibende Einkommen des Unterhaltspflichtigen gleichberechtigt teilen.

   Bis zur Unterhaltsrechtsreform waren neue Lebenspartner dem 3. Rang zugeordnet und konnten in Mangelfällen in der Regel keine Unterhaltsansprüche durchsetzen.

   Das Gesetz lässt offen, wann eine lange Ehe für kinderlose Ehegatten anzunehmen ist. Es wird nicht nur die Dauer, sondern auch die Enge der wirtschaftlichen Verflechtungen und die wirtschaftliche Abhängigkeit Bedeutung haben.

Nach bisheriger Rechtsprechung ist eine Ehe bis zu 2 Jahren als kurz und diejenige ab 10 Jahren im Regelfall als lang anzusehen. Was dazwischen liegt, muss im Einzelfall durch die Instanzgerichte geklärt werden.

Nur noch eingeschränkter Betreuungsunterhalt!

Bis 31.12. 2007 lautete der Gesetzestext:

"Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen Unterhalt verlangen, solange und soweit von ihm wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann."

Seit dem 1.1.2008 gilt folgende Regelung:

"Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes für mindestens drei Jahre nach der Geburt Unterhalt verlangen. Die Dauer verlängert sich, solange und soweit dies der Billigkeit entspricht. Dabei sind die Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen. Die Dauer des Unterhaltsanspruchs verlängert sich darüber hinaus, wenn dies unter Berücksichtigung der Gestaltung von Kinderbetreuung und Erwerbstätigkeit in der Ehe sowie der Dauer der Ehe der Billigkeit entspricht".

Das bedeutet, dass bei Bestehen der Möglichkeit verlässlicher Kinderbetreuung in Kindergarten und Schule eine eigene Erwerbstätigkeit dem erziehenden Ehegatten in der Regel ab dem 3. Geburtstag des Kindes zugemutet werden kann. Der erziehende Elternteil muss nun darlegen und ggfls. beweisen, dass eine Fremdbetreuung während der üblichen Arbeitszeiten nicht möglich ist. Ein über das 3. Lebensjahr hinausgehender Unterhaltsanspruch ist, wenn kindliche Belange beeinträchtigt sind. Bisher bestand erst ab dem 8.Lebensjahr eine Verpflichtung zur Halbtagstätigkeit und ab dem 15. Geburtstag zur ganztägigen Erwerbstätigkeit.

Nachrangigkeit des ehelichen Lebensstandards

Nach altem Unterhaltsrecht entschieden die ehelichen Lebensverhältnisse darüber, welche Art von Erwerbstätigkeit ein geschiedener Unterhaltsberechtigter ausüben und welche finanziellen Mittel insgesamt zur Verfügung stehen mussten.

Soziale Einschränkungen wurden bei langen Ehen, insbesondere mit Kindern nicht zugemutet. Unterhalt war in diesen Fällen zu zahlen, bis der Unterhaltsberechtigte ein etwa gleich hohes Einkommen erzielen konnte wie der Unterhaltspflichtige.

Dies ist jetzt anders. Der eheliche Lebensstandard wird nur noch nachrangig berücksichtigt. Eine früher ausgeübte Tätigkeit, selbst wenn sie weit unter dem gesellschaftlichen Standard der Familie angesiedelt ist wird dem geschiedenen Ehegatten zugemutet. Stichwort „Unbillig".

Hier ist ein objektiver Maßstab anzulegen. Wesentliche Frage ist, wie hoch und wie lange Unterhalt erforderlich ist, um die ehebedingten Nachteile auszugleichen.

Das heißt: Es ist zu prüfen, welches Einkommen der Unterhaltsberechtigte in einem fiktiven Lebenslauf ohne Ehe und Kindererziehung erzielt hätte.

Der Unterhalt wird künftig nur noch Nachteilsausgleich für ehe- und familienbedingte Einschränkungen. Sobald der Berechtigte aus eigener Erwerbstätigkeit eine eigene Lebensstellung erreicht, die auch ohne Ehe und Kinderziehung zu diesem Zeitpunkt erreicht worden wäre, wird der Unterhalt entfallen.

FAZIT: Es bleibt abzuwarten, ob das neue Unterhaltsrecht durch die richterliche Ausbildung tatsächlich den gewünschten Erfolg bringt. Nur eins scheint sicher. Der geschiedene Ehegatte wird sich nicht mehr aus dem Lebensbrunnen Unterhalt uneingeschränkt bedienen können.

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