Das elterliche Umgangsrecht – Inhalt, Umfang und Kosten

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1. Inhalt und Umfang des Umgangsrechtes

Das familienrechtliche Umgangsrecht ist verfassungsrechtlich in Art. 6 Grundgesetz geschützt. Nach der Rechtsprechung hat es die Funktion, natürliche verwandtschaftliche Bindungen zu pflegen, die Selbstfindung des Kindes zu sichern, und die psychische und soziale Entwicklung des Kindes zu gewährleisten. Seine gesetzliche Grundlage hat das elterliche Umgangsrecht in 1684 Abs. 1 BGB. Die Vorschrift lautet:

Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt.

Nach dem Wortlaut der Vorschrift ist das Umgangsrecht also sowohl ein Recht des Kindes als auch ein Recht der Eltern. Beiden steht ein einklagbarer Anspruch zu, allerdings dürfte der Anspruch des Kindes nicht durchsetzbar sein, der Anspruch der Eltern ist dies aber grundsätzlich. Deswegen beschäftigt sich dieser Artikel mit der Ausgestaltung des elterlichen Umgangsrechtes für den Elternteil, der nicht mit dem Kind zusammenlebt.

Patrick Inhestern
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Fachanwalt für Sozialrecht, Fachanwalt für Familienrecht
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Sozialversicherungsrecht, Arbeitsrecht, Arbeitsrecht

Der umgangsberechtigte Elternteil erhält aufgrund der oben genannten gesetzlichen Regelung die Befugnis, das Kind in regelmäßigen Abständen zu sehen und zu sprechen. Dabei sind unter dem Umgang im Sinne der Vorschrift nach dem Willen des Gesetzgebers nicht nur die persönliche Begegnung, sondern auch Brief – und Telefonkontakte zu verstehen. Das Umgangsrecht umfasst periodisch wiederkehrende persönliche Kontakte, Übernachtungen des Kindes bei dem Umgangsberechtigten, gemeinsame Ferien des Kindes mit dem Umgangsberechtigten, besonderen Umgang an den großen gesetzlichen Feiertagen wie Weihnachten, Ostern und Pfingsten, besonderen Umgang hinsichtlich des Geburtstages des Kindes und des Umgangsberechtigten. Die Rechtsprechung gewährt in der Regel Umgang alle 14 Tage am Wochenende, z.B. von Freitag, 18:00 Uhr bis Sonntag 18:00 Uhr. Übernachtungen sind nach neuer Rechtsprechung nicht mehr an das Alter des Kindes gebunden, und können somit auch dann stattfinden, wenn das Kind noch nicht zur Schule geht. Gemeinsame Ferien des Kindes mit dem Umgangsberechtigten umfassen auch mehrwöchige Auslandsreisen in das Heimatland des Umgangsberechtigten.

Grundsätzlich steht es den Eltern natürlich frei, eine Umgangsregelung selbst zu treffen. Erst, wenn das gescheitert ist, kommt in der Regel das Familiengericht auf den Plan. Insoweit sollte darauf geachtet werden, dass die dann getroffene Reglung wirklich umfassend ist. Dazu muss sie den periodischen persönlichen Umgang regeln, den Ferienumgang, den Feiertagsumgang und den Geburtstagsumgang. Darüber hinaus müssen die Modalitäten des Abholens und Wiederbringens geregelt sein, und es muss eine Regelung für den Fall der Krankheit von Kind oder Umgangsberechtigten bestehen. Der Umgang kann nach § 1684 Abs. 4 BGB durch das Familiengericht eingeschränkt oder aufgehoben werden. Voraussetzung dafür ist eine Gefährdung des Kindeswohls. Eine solche Gefährdung nimmt die Rechtsprechung beispielsweise an bei drohendem sexuellen Missbrauch oder bei drohender Kindesentführung.

2. Kosten des Umgangs

Die Kosten des Umgangs – zu denken ist beispielsweise an Fahrt – und Flugkosten sowie Kosten für Verpflegung und Übernachtung hat nach ständiger Rechtsprechung der Umgangsberechtigte zu tragen. Allerdings mindert die neuere Rechtsprechung das unterhaltsrechtliche relevante Einkommen oder erhöht den Selbstbehalt des Betroffenen jedenfalls dann, wenn die Umgangskosten anderweitig nicht zu decken sind. Der unterhaltsverpflichtete und umgangsberechtigte Elternteil darf durch seine Leistungen nicht bedürftig im Sinne des Sozialhilferechts werden. Besteht ohnehin schon Bedürftigkeit bei dem Umgangsberechtigten, kann dieser die Kosten des Umgangs bei dem Träger der Sozialhilfe beantragen. Denkbar ist zum einen, dass das Kind dann für die Zeit des Umgangs zu der Bedarfsgemeinschaft des Umgangsberechtigten zugeordnet werden, und dann anteilige Regelleistung nach § 20 SGB II, Kosten der Unterkunft nach § 22 I SGB II und ggf. nach § 21 SGB II Mehrbedarf erhält. Im SGB XII findet sich als Anspruchsgrundlage für derartige Kosten § 73 SGB XII. Nach dieser Vorschrift wird Hilfe in besonderen Lebenslagen gewährt. Die Vorschrift gilt übrigens auch für Bezieher von Leistungen nach dem SGB II.

3. Fazit:

Umgangsregelungen durch die Familiengerichte sind immer Einzelfallentscheidungen. Sie möchten wissen, ob und wie Sie Umgang beanspruchen können? Sie möchten Ihren Umgang gerichtlich durchsetzen? Sie möchten sich gegen beanspruchten Umgang zur Wehr setzen? Dann kontaktieren Sie mich bitte.

Patrick Inhestern
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Sozialrecht

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Leserkommentare
von ARTiger am 16.06.2009 15:46:18# 1
Zurecht haben Sie auf die Kosten für den Umgang hingewiesen und demnach schlussfolgere ich, dass der regelmäßig anzutreffende Umgangsberechtigte während der Zeit des Umgangs auch die !elterliche Sorge! in Form von - dem Sinne nach - alleinerziehender Betreuung, Naturalunterhalt und Barunterhalt leistet - an ca. 85 Tagen im Jahr. Die deutsche Familienrechtsprechung und die angeschlossenen Professionen mögen dies anders deuten, aber so stellt es sich für mich als Laien dar. Zum Ausschluss des Umgangs zwischen Kindern und nichtbetreuenden Elternteilen führen regelmäßig elterliche Konflikte, denen hilflose Professionen gegenüber stehen. Da wird das Kindeswohl in bedauerlicher Häufigkeit gnaden- und gedankenlos übergangen.
    
von zauberfee1000 am 02.05.2012 21:18:13# 2
habe eine Frage ...ich habe einen 12 jährigen Sohn und er möchte zwar seinen Vater sehen und mit ihm allein etwas unternehmen,ohne die Verlobte von ihm,aber die Wochenenden will er nichtbei ihm verbringen,der Kindesvater ignoriert diese Wünsche und versucht mit seiner Verlobter mit aller Macht unserem Sohn seinen Willen durch zusetzen,notfalls über Jugendamt und Gericht,darf er das,kann er unseren zu etwas zwingen,wenn er es denn aber nicht will??
    
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