Bundesverfassungsgericht zur freien (Vor-) Namenswahl

Mehr zum Thema: Familienrecht, Namenswahl, Vorname, Kindeswohl
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Bundesverfassungsgericht zur freien (Vor-) Namenswahl

Das Bundesverfassungsgericht äußerte sich in seinem Beschluss vom 05.12.2008, Az. 1 BvR 576/07, zum Recht der Eltern auf freie Namenswahl für ihr Kind.

Redaktionelle Leitsätze:

  1. Das Recht der Eltern zur freien Wahl des Vornamens des Kindes wird allein durch das Kindeswohl begrenzt.
  2. Der Vorname des Kindes muss nicht zwingend über das Geschlecht des Kindes informieren. Eine Gefährdung des Kindeswohls liegt nur dann vor, wenn der gewählte Vorname dem Kind offensichtlich und nach keiner Betrachtungsweise die Möglichkeit bietet, sich anhand des Vornamens mit seinem Geschlecht zu identifizieren.
  3. Der alleinige Vorname „Kiran" für ein Mädchen ist zulässig.

In dem vom Bundesverfassungsgericht zu entscheidenden Fall gaben die Eltern ihrer Tochter den indischen Vornamen „Kiran". Das Standesamt verweigerte die Eintragung in das Namensregister mit der Begründung, der Name lasse Zweifel über das Geschlecht des Kindes aufkommen und verlangte von den Eltern, daß diese einen weiteren, eindeutigen Vornamen vergeben. Die Eltern verweigerten dies aus religiösen Gründen. „Kiran" werde in Indien zudem für Mädchen und Jungen vergeben.

Das Bundesverfassungsgericht stellt in seiner Entscheidung allein darauf ab, ob das Kind sich mit dem Vornamen geschlechtsspezifisch identifizieren könne. Da in Indien auch Mädchen den Vornamen „Kiran" tragen, sei eine solche Identifizierung jedenfalls nicht unmöglich.

Nach Ansicht des Gerichts sind also ausländische Vornamen, welche nach deutschem Sprachgebrauch Zweifel über das Geschlecht aufkommen lassen, grundsätzlich zulässig, solange sie nur in dem jeweiligen Heimatland üblich sind und das Kindeswohl im übrigen nicht beeinträchtigt wird.

Damit bestätigt das Bundesverfassungsgericht die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, dass die Eltern in der Wahl des Vornamens frei sind soweit das Kindeswohl nicht beeinträchtigt wird.

Betroffene Eltern sollten sich daher in jedem Fall bei einer ablehnenden Entscheidung durch das Standesamt zur Wehr setzen.

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