BGH: Zu den Voraussetzungen für Betreuungsunterhalt nach dem 3. Lebensjahr des Kindes

Mehr zum Thema: Familienrecht, Betreuungsunterhalt, Altersphasenmodell, Basisunterhalt, Erwerbsobliegenheit
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Der u.a. für das Unterhaltsrecht zuständige XII. Senat des Bundesgerichtshofs hat am 15.06.2011 eine wichtige Entscheidung zum Betreuungsunterhalt nach Vollendung des 3. Lebensjahres des gemeinsamen Kindes verkündet.

BGH v. 15.06.2011 - XII ZR 94/09

Andreas Schwartmann
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Der Senat hat dabei  dem früheren Altersphasenmodell eine ausdrückliche Absage erteilt. Ein Altersphasenmodell, das bei der Frage der Verlängerung des allein oder wesentlich auf das Alter des Kindes würde den gesetzlichen Anforderungen nicht gerecht.

Konkret hat der BGH folgende Kernaussagen getroffen:

  • Die Neuregelung des § 1570 BGB gewährt dem betreuenden Elternteil lediglich einen auf drei Jahre befristeten Basisunterhalt, der aus Gründen der Billigkeit verlängert werden kann.
  • Mit Vollendung des dritten  Lebensjahres des  gemeinsamen Kindes setzt grundsätzlich  eine Erwerbsobliegenheit des betreuenden Elternteils ein.
  • Eine Verlängerung des Unterhaltsanspruchs über die ersten drei Lebensjahre des Kindes hinaus setzt kind- und elternbezogene Verlängerungsgründe voraus. Der Betreuungsunterhalt wird vor allem im Interesse des Kindes gewährt, um dessen Betreuung und Erziehung sicherzustellen.
  • Verlangt der betreuende Elternteil Unterhalt über die ersten drei Lebensjahre des Kindes hinaus, muss er die Voraussetzungen für eine Verlängerung des Anspruches hinaus darlegen und beweisen. Er muss also die vorgenannten kind- und elternbezogene Umstände, die aus Gründen der Billigkeit zu einer Verlängerung des Betreuungsunterhalts führen können, darlegen und beweisen, sofern sie von dem anderen Elternteil bestritten werden.
  • Die gesetzliche Neuregelung verlangt allerdings keinen abrupten Wechsel von der elterlichen Betreuung zu einer Vollzeiterwerbstätigkeit.
  • Allerdings setzt auch ein solcher gestufter Übergang wiederum voraus, dass der unterhaltsberechtigte Elternteil kind- und/oder elterbezogene Gründe darlegt, die einer Vollzeittätigkeit entgegenstehen.
  • Nur an solchen individuellen Gründen kann sich der gestufte Übergang im Einzelfall orientieren.
  • Die kindbezogenen Verlängerungsgründe, insbesondere die Betreuungsbedürftigkeit, und die elternbezogenen Verlängerungsgründe sind  nach den individuellen Verhältnissen zu ermitteln. Es kann nicht pauschal auf das Alter des Kindes abgestellt werden (Altersphasenmodell).

Beraterhinweis:

Mit dieser Entscheidung hat der Bundesgerichtshof ein Urteil des OLG Düsseldorf aufgehoben, welches nach Auffassung des Senats zu sehr auf das Alter des Kindes zur Begründung des geforderten Betreuungsunterhaltes abgestellt hatte. Entscheidend für das Bestehen eines über die Dauer von drei Jahren hinausgehenden Unterhaltsanspruches sind vielmehr die individuellem Umstände, die es dem betreuenden Elternteil unmöglich machen, auch nur in Teilzeit einer Beschäftigung nachzugehen, um den eigenen Unterhalt selbst zu erwirtschaften.

Betreuende Elternteile, in der Regel dürften dies Mütter sein, welche auch nach dem 3. Geburtstag des gemeinsamen Kindes Betreuungsunterhalt verlangen, müssen also substantiiert darlegen, weshalb ihnen die Betreuung des Kindes keine Erwerbstätigkeit erlaubt. Wird das Kind z. B. ganztags in einer öffentlichen Einrichtung betreut, ist schwer erkennbar, weshalb die Mutter nicht zumindest einer Teilzeittätigkeit nachgehen kann - sie muss dies nachvollziehbar darlegen und Beweis dafür anbieten.

Die Anforderungen an die Darlegungslast Betreuungsunterhalt begehrender Elternteile sind mit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs deutlich angehoben worden.

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