Auswirkungen eines erweiterten Umgangsrechtes

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Wie wirkt sich ein erweitertes Umgangsrecht auf die Höhe des Kindesunterhalts aus?

Das gemeinsame Kind bleibt im Falle einer Trennung seiner Eltern in der Regel bei einem Elternteil, während der andere Elternteil lediglich noch ein Besuchsrecht (Umgangsrecht) ausübt. In diesem „Normalfall“ des Familienrechts leistet der so genannte Obhuts-Elternteil Betreuungsunterhalt, der umgangsberechtigte Elternteil Barunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle.

In der Regel übt der umgangsberechtigte Elternteil den Umgang an sechs Tagen im Monat aus

Das übliche Umgangsrecht findet 14-tägig am Wochenende sowie zweiwöchentlich an einem weiteren Tag unter der Woche statt. Der umgangsberechtigte Elternteil übt den Umgang also an etwa sechs Tagen im Monat aus.

Sascha Steidel
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In diesem Fall hat er den nach seinem Einkommen und dem Alter des Kindes sich ergebenden Unterhaltsbetrag nach der Düsseldorfer Tabelle monatlich zu entrichten.

Welche Auswirkungen auf den Kindesunterhalt hat eine höhere Anzahl an Umgangstagen?

Es stellt sich jedoch die Frage, welche Auswirkungen sich für den Kindesunterhalt ergeben, wenn das Umgangsrecht an deutlich mehr als sechs Tagen im Monat ausgeübt wird. Mit weiteren Umgangstagen sind schließlich in der Regel auch höhere Ausgaben für das Kind und die Gestaltung der Umgangstage verbunden.

Nachdem über lange Zeit keinerlei Auswirkungen von den Familiengerichten angenommen wurden, solange nicht eine annähernd gleichwertige Betreuung der Kinder durch beide Elternteile erfolgt, so wird zwischenzeitlich davon ausgegangen, dass einem erweiterten Umgangsrecht dadurch Rechnung getragen werden kann, dass eine Herabstufung des Unterhaltsbetrages um eine oder mehrere Einkommensgruppen der Düsseldorfer Tabelle vorgenommen werden muss. Dadurch könne der finanziellen Mehrbelastung des betreffenden Elternteils infolge des erweiterten Umgangs Rechnung getragen werden. Gerechtfertigt ist dies auch im Hinblick auf die wirtschaftliche Entlastung beim Obhuts-Elternteil, der an den Umgangstagen die entsprechenden Kosten für Verpflegung und Betreuung nicht aufwenden muss.

Sofern Sie zu diesem oder einem ähnlichen Thema weitere Fragen haben, wenden Sie sich gern unverbindlich an meine Kanzlei.

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