Alkoholkonsum eines Elternteils im Sorgerechtsverfahren

Mehr zum Thema: Familienrecht, Eltern, Alkohol, Alkoholkonsum, Sorgerecht, Sachverständiger, Gutachten, Beweisvereitelung
0 von 5 Sterne
Bewerten mit: 5 Sterne 4 Sterne 3 Sterne 2 Sterne 1 Stern
0

Kein Elternteil muss sich bei Alkoholkonsum automatisch einer gerichtlichen Untersuchung unterziehen

Sachverhalt: Mutter wirft dem Vater Alkoholmissbrauch vor

Die beteiligten Eltern streiten vor dem Familiengericht über die elterliche Sorge für ein gemeinsames, minderjähriges Kind. Die Mutter wirft dem Vater Alkoholmissbrauch vor, ohne konkret vorzutragen, dass er sich schlecht um das Kind kümmern würde. Das Amtsgericht ordnet die ärztliche Untersuchung des Alkoholkonsums und eine Pflicht des Vaters zur Mitwirkung an. Die Beschwerde des Vaters gegen diese Beweisanordnung ist zulässig und begründet. Über die Beschwerde des Vaters geht das Verfahren zu dem oben benannten Oberlandesgericht. Das Oberlandesgericht hebt den Beschluss des Amtsgerichts wieder auf.

Rechtliche Begründung: Gefahr für Kindeswohl nicht bewiesen

Die sofortige Beschwerde, die der Vater einlegte, ist in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572 ZPO das statthafte Rechtsmittel gegen die Beweisanordnung. Wird nur die Einholung eines Sachverständigengutachtens angeordnet, wird die selbständige Anfechtbarkeit des Beschlusses des Amtgerichts abgelehnt. Wird aber die Verpflichtung zur Mitwirkung angeordnet, liegt ein erheblicher Eingriff in die Rechte des beteiligten Vaters vor, der zur Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde führt. Der Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht erfordert (Duldung einer Begutachtung durch den Vater) eine Rechtsgrundlage, wie z.B. § 1666 BGB (Gefahr für das Wohl des Kindes u.a.). Hieran fehlt es aber, weil die Mutter hierzu nichts vortragen ließ. Die in § 27 FamFG normierte Mitwirkungspflicht der Beteiligten eines solchen Verfahrens kann grundsätzlich nicht erzwungen werden und kann nur soweit reichen, wie die Amtsermittlungspflicht des Gerichts.

Elisabeth Aleiter
Partner
seit 2013
Rechtsanwältin
Schubertstraße 6
80336 München
Tel: 089/ 29161431
Tel: 089 / 29161423
Web: http://www.kanzlei-aleiter.de
E-Mail:
Wirtschaftsrecht, Strafrecht, Erbrecht, Familienrecht, Arbeitsrecht

Fazit: Mitwirkung eines Elternteils kann nicht erzwungen werden

Die unterlassene Mitwirkung eines Elternteils an einer medizinischen Untersuchung kann nicht erzwungen werden und kann auch nicht über die Grundsätze der Beweisvereitelung durchgesetzt werden. Es kann lediglich der Sachverständige mit den Eltern zu einem Termin geladen werden.

Urteil Oberlandesgericht Bamberg, Beschluss vom 16.8.13 - 11 WF 1071/13=BeckRS 2013, 17646 Fundstelle: NJW Spezial 2013 Heft 24 Seite 742:

Rechtsanwältin Elisabeth Aleiter
Schubertstraße 6 / an der Oktoberfestwiese

80336 München
Tel.: 089/29161431
Fax: 089/29161437

E-Mail:elisabeth.aleiter@kanzlei-aleiter.de
Web: http://www.kanzlei-aleiter.de
Das könnte Sie auch interessieren
Erbrecht Bindungswirkung von gemeinschaftlichen Ehegattentestamenten