Welche Steuerklasse sollte man wann wählen?

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Auswahl, Wechsel und Bedeutung der Steuerklassen

Wer arbeitet, zahlt Lohnsteuer. Die Höhe der Lohnsteuer hängt von der Steuerklasse ab. Wie aber funktioniert das und was für Auswirkungen haben Freibeträge? Bin ich tatsächlich in der für mich günstigsten Steuerklasse eingestuft und kann man jederzeit die Steuerklasse ändern? Steuerlast, Steuerklassenwechsel, Freibeträge, Faktor und Ehegattensplitting – ein Interview mit Rechtsanwalt Sandro Dittmann.

123recht.de: Herr Dittmann, welche Steuerklassen gibt es?

Sandro Dittmann
Partner
seit 2009
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Fachanwalt für Steuerrecht
Schlesischer Platz 2
01097 Dresden
Tel: 0351 / 811 60 438
Web: http://www.unternehmerrecht.info
E-Mail:
Wirtschaftsrecht, Insolvenzrecht

Rechtsanwalt Dittmann: Das Finanzamt ordnet jedem Arbeitnehmer eine Lohnsteuerklasse bzw. Steuerklasse zu. Insgesamt gibt es in Deutschland sechs Steuerklassen, die sich in erster Linie nach dem Familienstand richten. Sie dienen dem Arbeitgeber dazu, die Lohnsteuer eines Mitarbeiters zu berechnen.

Die sechs Steuerklassen lassen sich unterscheiden wie folgt:

Steuerklasse 1: Alleinstehende, getrennt Lebende

Grundsätzlich bleibt die Steuerklasse 1 allen Personen vorbehalten, die nicht verheiratet sind. Dies betrifft sowohl ledige als auch geschiedene, getrennt lebende oder verwitwete Arbeitnehmer.

Steuerklasse 2: Alleinerziehende

Wer die Vergünstigungen der Steuerklasse 2 in Anspruch nehmen möchte, muss nicht nur alleinerziehend sein, sondern auch mindestens ein Kind zu versorgen haben, das dauerhaft im eigenen Haushalt lebt. Der Arbeitnehmer muss gleichzeitig der Empfänger von Kindergeld sein.

Sollte auch nur eine der genannten Voraussetzungen nicht gegeben sein, ist eine Einordnung in die Steuerklasse 2 nicht möglich.

Steuerklasse 3: Verheiratete, Verwitwete

Die Zuerkennung der Steuerklasse 3 setzt einerseits voraus, dass ein Arbeitnehmer verheiratet ist und andererseits, dass der Ehepartner bereit ist, die Steuerklasse 5 und damit auch höhere Lohnabzüge zu akzeptieren, als in den anderen Steuerklassen üblich. Wird ein Ehepartner hingegen in die Steuerklasse 4 eingeordnet, ist diese Steuerklasse auch für den anderen Partner bindend.

Steuerklasse 4: Verheiratete mit gleichem Verdienst

In die Steuerklasse 4 werden ausschließlich verheiratete Personen eingeordnet, deren Ehepartner ebenfalls die Steuerklasse 4 besitzt. Eine Kombination der Steuerklasse 4 mit der Steuerklasse 3 oder der Steuerklasse 5 ist nicht möglich.

Steuerklasse 5: Verheiratete, Kombination mit Steuerklasse 3

Die Steuerklasse 5 ist nur in Kombination mit der Steuerklasse 3 möglich. Dies setzt voraus, dass die betreffende Person verheiratet ist und dass sich beide Ehe- oder Lebenspartner ganz bewusst für die Steuerklassenkombination 3/5 entschieden haben. Eine Kombination der Steuerklasse 5 mit der Steuerklasse 4 oder der Steuerklasse 1 ist nicht möglich.

Steuerklasse 6: Zweit- und Nebenjob

In der Regel kommt die Steuerklasse 6 nur dann zur Anwendung, wenn eine Person einen Zweit- oder Drittjob ausübt und die Lohnsteuerkarte, auf der eine andere Steuerklasse eingetragen ist, bereits für ihren Erstjob verwendet hat. Freibeträge können deshalb meistens nicht mehr geltend gemacht werden.

Das Faktorverfahren vermeidet hohe Nachzahlungen

123recht.de: Was bedeutet der Faktor?

Rechtsanwalt Dittmann: Seit 2010 haben berufstätige Ehepaare die Wahl zwischen drei verschiedenen Steuerklassen-Kombinationen: 4/4, 3/5 und 4-Faktor/4-Faktor. Bei dem Faktorverfahren handelt es sich um ein Anteilsmodell: Es lässt Ehepartnern die Wahl, eine Besteuerung anteilig zum Familieneinkommen zu wählen (§ 39f EStG). Ziel des Faktorverfahrens ist es, dass beim jeweiligen Ehepartner beim Lohnsteuerabzug mindestens die Steuerentlastung geltend gemacht werden kann, die ihm zusteht.

Ein kleines Beispiel zur Veranschaulichung: Frau Schulze ist verheiratet mit Herrn Schulze und trägt durch ihre Berufstätigkeit 15% zum gemeinsamen Einkommen bei. Dann hat sie auch nur 15% der gemeinsamen Lohnsteuer abzuführen.

Soll der Wechsel in die Steuerklasse 4-Faktor erfolgen, so teilen beide Ehepartner dem Finanzamt mit, dass sie eine Anwendung des Faktorverfahrens wünschen und in Steuerklasse 4-Faktor eingestuft werden möchten. Zu Jahresbeginn teilen sie überdies dem Finanzamt die erwartete Höhe beider Jahresarbeitslöhne mit. Die Höhe beider zu erwartenden Jahreslöhne bildet die Basis in der Berechnung. Das Finanzamt wird nun die Höhe der gemeinsamen Einkommenssteuer unter zu Hilfenahme des Splittingfaktors (siehe Punkt 5) ermitteln und überdies die zu erwartende Höhe des Lohnsteuerabzugs errechnen. Sind diese beiden Werte bekannt, werden diese zueinander ins Verhältnis gesetzt. Das Resultat ist der „Faktor".

Das Faktorverfahren vermeidet höhere Nachzahlungen, indem es die Lohnsteuerbelastung am Verhältnis der beiden Arbeitslöhne ausrichtet und Grundfreibetrag sowie steuersenkende Wirkungen des Ehegattensplittings schon beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt. Dadurch nähert sich der monatliche Lohnsteuerabzug der voraussichtlichen Jahressteuerschuld weitgehend an. Wie stark sich das Ehegattensplitting auswirkt, hängt von der Höhe des Lohnunterschieds zwischen den Gatten ab.

Dagegen werden bei der „einfachen" Kombination 4/4 die beiden Ehepartnern zustehenden Pausch- und Freibeträge erst bei der endgültigen Abrechnung – also im Jahressteuerbescheid – berücksichtigt, so dass Nachzahlungen ans Finanzamt fällig werden können.

Freibeträge werden beim Faktorverfahren übrigens nicht mehr auf der Lohnsteuerkarte eingetragen, weil sie schon bei der Berechnung der voraussichtlichen Einkommensteuer im Splittingverfahren berücksichtigt werden.

Ehepaare können günstigere Steuerklassenkombination wählen

123recht.de: Warum gibt es verschiedene Steuerklassen für Ehepartner?

Rechtsanwalt Dittmann: Mit dem Ja-Wort beginnt für Paare ein neuer Lebensabschnitt. Das gilt auch für ihr Verhältnis zum Finanzamt. Ehegatten, die einer abhängigen Beschäftigung nachgehen, wechseln mit dem Familienstand auch die Steuerklasse. Vermählte sortiert das Finanzamt in die Steuerklasse 4 ein. Dieser Wechsel ist für die meisten kaum spürbar: Der Arbeitgeber zieht in Steuerklasse 4 exakt so viel Lohnsteuer ab wie vorher in Klasse 1. Am Nettoeinkommen ändert sich dadurch nichts. Da Ehepaare jedoch steuerliche Vorteile genießen, ist der Abzug in vielen Fällen zu hoch. Verheiratete dürfen deshalb eine für sie günstigere Kombination der Steuerklassen wählen.

123recht.de: Wann mach ein Wechsel der Steuerklassen für Ehepartner Sinn?

RA Dittmann: Wie oben bereits beschrieben sind die Kombinationen der Steuerklassen 3/5, 4/4 oder 4/4-Faktor möglich.

Die Steuerklassenkombination 3/5 bietet sich für Paare an, die nicht gleich viel verdienen oder bei denen nur ein Partner arbeitet. Beim höheren Einkommen wird dann in der Regel die Steuerklasse 3 gewählt, weil die Abzüge geringer sind. Für das niedrigere Einkommen wird oft die Steuerklasse 5 gewählt. Eines muss bei der Kombination der Steuerklassen 3/5 allerdings beachtet werden: Die Ehepaare sind in diesem Fall verpflichtet, eine Steuererklärung abzugeben.

Die Steuerklassenkombination 4/4 bietet sich für Paare an, die in etwa gleich viel verdienen. Ehepaare mit unterschiedlich hohen Einkünften können sich für die Kombination 4/4 mit Faktor entscheiden. Hier werden die persönlichen Entlastungsbeträge, z.B. Grund- und Kinderfreibetrag, jedem Partner monatlich direkt von der Steuer abgezogen. Ermittelt wird der jeweilige Faktor vom zuständigen Finanzamt (siehe Punkt 2). Der Vorteil: Im Ergebnis zahlen beide Ehepartner so viel Lohnsteuer, wie es ihrem jeweiligen Anteil am gemeinsamen Bruttolohn entspricht. Auch bei dieser Kombination sind Paare verpflichtet, eine Einkommensteuererklärung abzugeben.

123recht.de: Was ist das Ehegattensplitting und wie wirkt es sich aus?

Rechtsanwalt Dittmann: Ehegattensplitting bezeichnet das Verfahren, nach dem in Deutschland verheiratete Paare besteuert werden, die sich für die gemeinsame Veranlagung entscheiden. Bei gemeinsamer Veranlagung wird das gesamte zu versteuernde Einkommen der beiden Ehepartner halbiert, die darauf entfallende Einkommensteuer berechnet und die Steuerschuld anschließend verdoppelt. Es wird also immer so getan, als ob beide Partner genau die Hälfte des gemeinsamen Einkommens verdienen würden. Dadurch ist die Steuerschuld des Ehepaares von der tatsächlichen Verteilung der Einkommen auf beide Partner unabhängig. Leben die Ehepartner getrennt, ist keine gemeinsame Veranlagung möglich. Die Ehepartner können auch eine getrennte Veranlagung wählen. Hier sollte jedoch genau geprüft werden, ob diese Form der Besteuerung günstig für das Paar ist.

Durch den progressiven Steuertarif entsteht ein so genannter „Splittingvorteil" gegenüber unverheirateten Paaren mit gleichem Haushaltseinkommen. Der Grund dafür liegt zum einen darin, dass durch das Splittingsystem für jedes Ehepaar zwei Grundfreibeträge berücksichtigt werden, und zwar auch dann, wenn einer der Ehepartner keine steuerpflichtigen Einkünfte erzielt. Zum anderen wird durch die fiktive hälftige Aufteilung des zu versteuernden Einkommens die Progression der Einkommensteuer gemildert. Der Splittingvorteil ist umso größer, je höher das Haushaltseinkommen und je größer die Differenz zwischen den individuellen Einkommen der Ehepartner ist. Der Splittingvorteil nimmt rasch ab, wenn der andere Ehepartner zunehmend zum Haushaltseinkommen beiträgt, und er verschwindet, wenn beide Ehepartner das gleiche Einkommen erzielen. Das Splittingverfahren im engeren Sinn bezieht sich nur auf den Einkommensteuertarif bei der gemeinsamen Veranlagung von Ehepartnern. Darüber hinaus gibt es bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Einkommens weitere Vorteile der gemeinsamen Ehegattenbesteuerung gegenüber einer Individualbesteuerung, insbesondere bei den Vorsorgeaufwendungen, beim Sparerfreibetrag sowie bei den Pauschbeträgen. Ferner können die Ehepartner gegenseitig Gewinne und Verluste verrechnen. Diese Vorteile fallen bei einer Individualbesteuerung ebenfalls weg.

Wechsel der Steuerklasse muss vor dem 1. Januar beantragt werden

123recht.de: Kann man seine Steuerklasse jederzeit nach Belieben wechseln?

Rechtsanwalt Dittmann: Die oben genannten Voraussetzungen müssen erfüllt sein, um in die Steuerklassen eingeordnet werden zu können (siehe Punkt 1). Wer die Steuerklasse wechseln möchte, muss das schriftlich vor dem 1. Januar bei der Gemeinde beantragen (mit Unterschrift von beiden Ehepartnern). Die Steuerklasse kann man zudem einmal im Laufe des Jahres bis zum 30. November wechseln. Nur wenn ein Ehepartner aus dem Dienstverhältnis ausscheidet oder stirbt, ist ein zweiter Wechsel bis zum 30. November möglich.

123recht.de: Wie bestimmen die Steuerklassen die Steuerlast?

Rechtsanwalt Dittmann: Die Wahl der Steuerklasse kann große Auswirkungen auf die Höhe des Nettolohns haben. Sie ändert aber nichts an der Höhe der gesamten Steuerschuld, die mit der Abgabe der Steuererklärung festgestellt wird. Selbst wenn nicht die günstigste Kombination von Steuerklassen gewählt wurde, müssen nicht mehr Steuern gezahlt werden. Die Begründung liegt darin, dass die endgültige Abrechnung in der Steuererklärung nach Ablauf des Jahres erfolgt – dabei spielen die Steuerklassen für die Höhe der festgesetzten Steuer keine Rolle. Fazit: Bei ungünstiger Steuerklassenwahl wird zwar während des Jahres zu viel Lohnsteuer gezahlt und dadurch auf Liquidität und mögliche Zinsen verzichtet. Im darauffolgenden Jahr erhalten die betroffenen Paare aber mit Abgabe der Steuererklärung eine Steuererstattung.

123recht.de: Welche Freibeträge gelten bei welcher Steuerklasse und wie wirken die sich aus?

Rechtsanwalt Dittmann: Im Folgenden werden die Abzugsmöglichkeiten und Freibeträge in den einzelnen Steuerklassen erläutert:

Abzugsmöglichkeiten und Freibeträge in der Steuerklasse 1

Der Freibetrag 2013 in Klasse 1 liegt bei 8.130 Euro. Der Pauschbetrag für Arbeitnehmer ist bei 1.000 Euro festgesetzt. Für Sonderausgaben gibt es einen weiteren Pauschbetrag, der bei 36 Euro liegt. Die Vorsorgepauschale beträgt 1.841 Euro. Durch diese Abzüge sowie durch den Freibetrag können auf diese Weise 2013 in Lohnsteuerklasse 1 bis zu 10.881,99 Euro geltend gemacht werden.

Abzugsmöglichkeiten und Freibeträge in der Steuerklasse 2

Die Regelungen für die Abzugsmöglichkeiten und Freibeträge in Steuerklasse 2 sind weitgehend mit denen in der ersten identisch. Pro Kind gibt es einen Kinderfreibetrag von 7.008 Euro. Bei einem Kind ergibt sich so eine Lohnsteuergrenze von 12.455,99 Euro in der Steuerklasse 2.

Abzugsmöglichkeiten und Freibeträge in der Steuerklasse 3

Die Regelungen in Steuerklasse 3 entsprechen weitgehend denen der Steuerklasse 1. Der Freibetrag liegt bei 16.260 Euro. Ohne Kind liegt die Lohnsteuergrenze im Jahr 2013 in der Klasse 3 bei 20.519,99 Euro.

Abzugsmöglichkeiten und Freibeträge in der Steuerklasse 4

Die Regelungen für das Jahr in der Klasse 4 sind praktisch identisch mit denen der Steuerklasse 1. Einzig der Kinderfreibetrag kommt hinzu, pro Elternteil liegt der bei 3.504 Euro. Durch den Freibetrag und Abzugsmöglichkeiten ergibt sich 2013 eine Lohnsteuergrenze von 10.881,99 Euro.

Abzugsmöglichkeiten und Freibeträge in der Steuerklasse 5

In der Steuerklasse 5 gibt es auch 2013 keinen Freibetrag. Die Pauschbeträge entsprechend denen in den anderen Steuerklassen. In der Steuerklasse 5 liegt die Lohnsteuergrenze 2013 damit bei 1.248 Euro.

Abzugsmöglichkeiten und Freibeträge in der Steuerklasse 6

Ein Freibetrag kann in der Klasse 6 nur gebildet werden, wenn für die Tätigkeit, die nach Steuerklasse 1 versteuert wird, keine Lohnsteuer anfällt. Es ist also nicht möglich, eine allgemeine Lohnsteuergrenze zu ermitteln, da der Wert maßgeblich von der Bezahlung der Tätigkeit abhängt, die nach Steuerklasse 1 abgerechnet wird. Wird eine Lohnsteuer in der Steuerklasse 1 gezahlt, gibt es in der Steuerklasse 6 keine Freibeträge und Abzugsmöglichkeiten.

Lohnersatzleistungen hängen vom letzten Nettogehalt ab

123recht.de: Welchen Einfluss haben die Steuerklassen auf Lohnersatzleistungen?

Rechtsanwalt Dittmann: Die Wahl der Steuerklassen beeinflusst die Lohnersatzleistungen wie Arbeitslosengeld, Elterngeld, Krankengeld oder auch Unterhalt. Diese Lohnersatzleistungen hängen allesamt vom letzten Nettogehalt ab. Wer also damit rechnen muss, in naher Zukunft womöglich Arbeitslosengeld oder eine andere Lohnersatzleistung beziehen zu müssen, sollte die Wahl der Lohnsteuerklasse im Vorfeld vorsichtig abwägen. Denn bei diesen Leistungen erhalten Arbeitnehmer mit einem Bruttolohn in Steuerklasse 3 oder 4 deutlich mehr, als Arbeitnehmer bei gleichem Bruttogehalt in Steuerklasse 5.

123recht.de: Was ist ein Kinderfreibetrag und wie wirkt er sich aus?

RA Dittmann: Frauen und Männer mit leiblichen und adoptierten Kindern sowie – je nach Betreuungsumfang – mit Pflegekindern erhalten so genannte Freibeträge: Sie können 7.008 Euro im Jahr einnehmen, ohne dafür Steuern zu zahlen. Das ist der so genannte Kinderfreibetrag. Damit will der Staat erreichen, dass Eltern genug Geld übrig bleibt, um für ihre Kinder Dinge wie Essen, eine Wohnung, Betreuung oder eine Ausbildung zahlen zu können.

Genau den gleichen Zweck hat auch das Kindergeld: Für jedes erste und zweite Kind bekommen die Eltern 184 Euro, für das dritte 190 Euro und für jedes weitere 215 Euro, und zwar jeden Monat steuerfrei. Sowohl Kindergeld als auch Kinderfreibetrag sind also steuerbegünstigt. Der große Unterschied aber ist: Das Kindergeld zahlt der Staat jeden Monat an die Eltern, den Kinderfreibetrag nicht. Stattdessen zieht das Finanzamt die 7.008 Euro Kinderfreibetrag rückwirkend von ihrem zu versteuernden Jahreseinkommen ab.

Eltern dürfen nur eine Form der Steuererleichterung bekommen: Kindergeld oder Kinderfreibetrag. Wenn sie am Ende des Jahres ihre Steuererklärung ans Finanzamt abgegeben haben, prüfen deshalb die Finanzbeamten, was für sie günstiger ist und womit sie der Staat mehr unterstützt („Günstigerprüfung").

Rechtsanwalt Sandro Dittmann
Insolvenzverwalter
Fachanwalt für Steuerrecht
Fachanwalt für Handels- und
Gesellschaftsrecht

Dittmann Rechtsanwälte - Kanzlei für Wirtschaftsrecht, Insolvenzrecht und Steuerrecht
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