Über die Rolle des forensischen Gutachters bei der nachträglich angeordneten Sicherungsverwahrung

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123recht.de Interview mit Professor Rudolf Egg, Direktor der Kriminologischen Zentralstelle in Wiesbaden

123recht.de: Professor Egg, können Justiz und forensische Psychiatrie eine sichere Kriminalprognose stellen?

Professor Egg: Es kommt darauf an, was man unter Sicherheit versteht. Wenn man damit hundertprozentige Sicherheit meint, dann muss ich das klar verneinen. Wie bei allen Prognosen gibt es auch bei der forensischen keine absolute Sicherheit. Wenn man Sicherheit aber so versteht, dass ein sozial und moralisch verantwortbares Restrisiko minimiert wird, dann können sichere Prognosen in der großen Mehrzahl der Fälle erstellt werden.
Es bleibt natürlich eine Restgruppe von Personen übrig, bei der der Gutachter nach bestem Wissen und Gewissen eine Unsicherheit in seiner Aussage hat. Diese wird er dann aber auch formulieren und sagen, dass er bei dem Gefangenen nicht weiter kommt.

123recht.de: Wird bei Zweifeln in der Prognose eher die Freiheit des Täters oder die Sicherheit der Allgemeinheit in den Vordergrund gestellt?

Professor Egg: Es gibt ganz klar den Grundsatz der lautet: Im Zweifel, jedenfalls bei einem nennenswerten Zweifel, hat die Sicherheit der Allgemeinheit Vorrang und der Betreffende muss zurückstehen. Er hat sich eben dadurch, dass er eine solch schwere Straftat begangen hat, in eine Lage gebracht, die es ihn dann auch hinnehmen lassen muss, weiter untergebracht zu bleiben.

123recht.de: Was gibt es für Anforderungen an einen Gutachter, wenn er eine solche Prognose erstellen soll?

Professor Egg: Nicht jeder, der Psychologie oder Psychiatrie studiert hat, und auch nicht jeder, der sich längere Zeit mit forensischen Patienten beschäftigt hat, kann deswegen auch automatisch gute Kriminalprognosen erstellen. Man muss sich auf dem neuesten Stand halten, indem man die neueste Literatur zur Kenntnis nimmt, auf Tagungen und Kongresse geht und die empirische Forschung zur Kriminalprognose wahrnimmt. Das sind die allgemeinen Rahmenbedingungen.
Dann ist zu fordern, dass in jedem Einzelfall auch wirklich gründlich, zum Beispiel durch mehrere längere Gespräche mit dem Gefangenen, vorgegangen und sich nicht nur auf Aussagen Dritter verlassen wird. Inwieweit der Gutachter geschult ist und die Kunstregeln einhält, kann ein Gericht auch überprüfen. Ist das erfüllt, kann man annehmen, dass der Gutachter jemand ist, von dem man eine hinreichende Sicherheit in der Aussage bekommt.

123recht.de: Muss eine solche Fachkompetenz nachgewiesen werden?

Professor Egg: Die Gerichte sind frei in ihren Beweismitteln und ein Sachverständiger ist formal betrachtet ein Beweismittel. Inwieweit ein Gutachter tatsächlich Sachverstand hat, muss das Gericht definieren; da gibt es keine Stelle, die sagt: der darf und der darf nicht.

123recht.de: Sollten bei einer solchen Entscheidung besser externe Gutachter, also nicht der betreuende Anstaltspsychologe, bemüht werden?

Professor Egg: Das ist ein guter Grundsatz. Denn jemand, der mit einem Gefangenen schon Jahre lang zu tun gehabt hat, der kennt ihn zwar mehr und dessen Aussagen sollte ein Gutachter wahrnehmen. Allerdings beurteilt er ja irgendwie auch sich selber mit: Er muss dann also noch für seinen eigenen Erfolg oder Misserfolg zu Gericht sitzen. Das ist eine Anforderung, die diesen Personen erspart werden sollte. Es wäre aber auch falsch, deren Einschätzungen gar nicht zu beachten, schließlich haben sie jahrelange Erfahrung mit dem Gefangenen.
Das entscheidende Gutachten sollte aber besser von jemandem gemacht werden, der nicht mit diesem Gefangenen zu tun hatte.

123recht.de: Hätten Sie Bedenken, die Sicherungsverwahrung auch bei Ersttätern und Heranwachsenden anzuordnen?

Professor Egg: Wir hatten leider in den letzten Jahren Fälle, bei denen schon gezweifelt werden musste, ob man erst als letztes zur Sicherungsverwahrung greift. Ich habe aber nach wie vor ein mulmiges Gefühl im Bauch, wenn man schon einen Heranwachsenden in Sicherungsverwahrung bringen möchte. Das heißt ja eigentlich nichts anderes, als dass ihm die Gesellschaft attestiert: Wir können mit dir nichts mehr anfangen, müssen dich theoretisch unbefristet wegsperren. Aber es gibt eben Fälle, in denen man leider nichts anderes machen kann. Die Zahl derart gefährlicher Straftäter ist allerdings sehr, sehr gering. Ein bis drei Fälle pro Jahr etwa. Bei solchen Personen würde ich mir im Interesse des Opferschutzes wünschen, dass es eine Maßnahme gibt. Die muss dann aber sehr vernünftig und rechtstaatlich angewandt werden. Es darf nicht sein, dass man die Bemühungen um Sozialisation vorher vernachlässigt, weil es so ein Instrument gibt.
Die Sicherungsverwahrung muss das allerletzte Mittel sein.

123recht.de: Kapituliert die Gesellschaft nicht vor gefährlichen Gewalttätern, indem sie sie einfach wegsperren lässt?

Professor Egg: Es wäre eine populistische Forderung, nun alle wegschließen zu wollen und den Schlüssel wegzuwerfen. Das wäre natürlich eine Kapitulation, aber das verlangt ja niemand ernsthaft.
Wir brauchen verschiedene Instrumente. Wir brauchen am Ende einer langen Kette von Versuchen über Strafe, über Abschreckung, über Therapie und Training eben auch Sanktionen für die Sicherheit der Allgemeinheit. Besteht die Gefahr, dass jemand weiterhin schwerste Straftaten begehen wird, dann kann das nicht hingenommen werden von der Gesellschaft.
Ich glaube aber, dass die Allgemeinheit diese Besorgnis vor solch gefährlichen Tätern überschätzt. Die Zahl ist nicht gestiegen in den letzten Jahren. Es ist eine Gefahr, die es immer schon gegeben hat. Befragt man die Statistik, dann ist die Gefahr von solchen gefährlichen Serientätern sogar eher geringer geworden. Was jetzt nicht heißt, dass deshalb nicht über neue Sanktionen diskutiert werden dürfte. Aber man sollte auch nicht überängstlich und hysterisch werden.
Ich sehe keinen riesengroßen Handlungsbedarf. Es gibt einige Wenige und um die muss sich der Gesetzgeber kümmern, sich etwas einfallen lassen, um nichts zu versäumen.

123recht.de: In welchen Schritten wird eine Kriminalprognose erstellt? Was hat sie idealerweise zu beachten?

Professor Egg: Wenn sie gut gemacht wird, dann gibt es vier zentrale Schritte zu tun: Zunächst muss man sich das Anlassdelikt sehr genau anschauen. Es gilt nicht nur das zu beachten, was im Urteil steht. Man muss versuchen, sich auch die Ermittlungsakte der Polizei zu besorgen. So kann festgestellt werden, unter welchen motivischen und tatsächlichen Umständen diese Straftat begangen wurde. Wird dies nicht gemacht, stellt das einen groben Kunstfehler da.
Zudem muss eine gute Persönlichkeitsdiagnostik gemacht werden. Der Gutachter muss schauen: Wer sitzt denn hier jetzt vor mir, welche psychiatrischen Auffälligkeiten oder Störungen, aber auch welche Kompetenzen zeigt mir diese Person.
Außerdem muss untersucht werden, wie das Verhalten des Täters beim Mitwirken am Vollzugsplan, an Behandlungsplänen war. Was er wie wahrgenommen hat. Hat er eine Ausbildung abgeschlossen, eine Therapie gemacht?
Erst danach folgt der Blick in die Zukunft. Was erwartet diesen Menschen, wenn er in Freiheit kommt? Hat er eine Berufsausbildung, hat er die Chance, eine Arbeit zu finden, hat er Familie, eine Partnerin, Kinder, Freunde, wer empfängt ihn denn da draußen? Dies alles können im Zweifel Risikomerkmale sein, die auch bei an sich guter Führung in Freiheit eine Gefährdung bedeuten können. Am unwichtigsten ist in diesem Zusammenhang die Art und Weise, wie er sich in seiner Zelle bewegt hat. Die prognostische Bedeutung dieses Alltagsverhaltens im Knast wird überschätzt. Die Frage ist: Gibt es eine Verknüpfung zwischen dem Alltagsverhalten und der Anfangstat? Ist dies nicht der Fall, wird sein Alltagsverhalten in der Haft relativ unbedeutend.

123recht.de: Welche Aufgaben kommen der Justiz zu?

Professor Egg: Die Justiz trifft die rechtliche Entscheidung, muss das Gutachten selber prüfen und dann eine Entscheidung fällen. Sie darf natürlich nicht nur der Erfüllungsgehilfe sein. Diese Gefahr ist aber auch nur sehr gering und nur dann gegeben, wenn die Kommunikation der Beteiligten außerhalb des Gerichtsaals nicht funktioniert. Da hat sich vieles getan in den letzten Jahren.

123recht.de: Vielen Dank für das Gespräch, Herr Egg.