Hoeneß Prozess: Die undurchsichtige Selbstanzeige

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Fragen und Antworten zum laufenden Steuerprozess gegen Uli Hoeneß

Wie können im Laufe des Prozesses aus einer Steuerschuld von 3,5 Millionen auf einmal 27 Millionen werden? Was muss in einer Selbstanzeige enthalten sein? Der Versuch einer rechtlichen Erklärung: 123recht.de im Interview mit Dr. Christian Höll, Rechtsanwalt für Steuerstrafrecht.

123recht.de: Herr Dr. Höll, zuerst ging man bei der Staatsanwaltschaft von einer Steuerschuld von ca. 3,5 Millionen aus, im Prozess wurden es dann auf einmal 27 Millionen. Ist das ein ungewöhnlicher Fall bei Selbstanzeigen, oder kommt das regelmäßig vor?

Christian Fuchs
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Rechtsanwalt Dr. Höll: Eine derartige Diskrepanz ist schon ungewöhnlich. Grundsätzlich muss bei Selbstanzeigen darauf geachtet werden, dass die steuerpflichtigen Einkünfte vollständig erfasst werden. Die Diskrepanz lässt sich möglicherweise damit erklären, dass man zunächst keinen konkreten Überblick darüber hatte (bzw. bis heute nicht hat), wie viele steuerpflichtigen Transaktionen vorlagen. Dies kann im Einzelfall tatsächlich kompliziert zu ermitteln sein. Wenn man sich aber unsicher ist, sollte man vorsichtshalber zusätzlich zu den errechneten Einkünften einen Sicherheitszuschlag miterklären.

123recht.de: Ist der große Unterschied nicht ein Indiz dafür, dass die Selbstanzeige nicht vollständig war?

Rechtsanwalt Dr. Höll: Ein Indiz ist dies sicher. Grundsätzlich billigt der BGH lediglich Abweichungen von ca. 5 % in Bezug auf die anfallende Steuer. Und dies auch nur, wenn die Ungenauigkeiten unverschuldet waren.

123recht.de: Müssen in einer Selbstanzeige alle Summen konkret genannt werden, mit allen nachzuzahlenden Beträgen, oder reicht eine pauschale Anzeige aus?

Rechtsanwalt Dr. Höll: Eine pauschale Anzeige reicht nicht aus. In einer Selbstanzeige müssen zwingend Zahlen genannt werden. Es ist zwar nicht erforderlich, die anfallende Steuerlast auszurechnen und zu deklarieren, aber bei den Erträgen muss ein Betrag angegeben werden.

123recht.de: Hoeneß Anwälte argumentieren, dass Hoeneß Selbstanzeige sogar bis 70 Millionen abgedeckt habe. Wie geht das?

Rechtsanwalt Dr. Höll: Ohne die Selbstanzeige im Wortlaut zu kennen, kann ich mir vorstellen, dass die Anwälte möglicherweise damit meinen, dass die Bankunterlagen vollständig vorgelegt wurden und aus diesen Beträge von bis zu 70 Millionen errechenbar gewesen wären.

123recht.de: Wäre das nicht ein Eingeständnis, dass die Steuerschuld eigentlich 70 Millionen sein könnte?

Rechtsanwalt Dr. Höll: Nein. Hier muss man strafrechtlich den in dubio-pro-reo-Grundsatz beachten. Man kann strafrechtlich nur das zugrunde legen, was auch konkret nachweisbar ist. Aus diesem Grunde hat auch die Steuerfahnderin im Prozess stets den steuerrechtlichen „Best-Case" für Herrn Hoeneß angenommen. Dies ist nicht als Promibonus zu verstehen, sondern strafprozessual zwingend. Wenn es Zweifel hinsichtlich der tatsächlichen Steuerschuld gibt, gehen diese zugunsten des Angeklagten. Nur das, was sicher feststeht, kann Grundlage eines strafrechtlichen Urteils sein. Steuerrechtlich sieht das möglicherweise anders aus.

123recht.de: Wenn die Steuerschuld von 27 Millionen nun vom Richter akzeptiert wird, ohne eine genaue Prüfung aller Unterlagen - riecht das nicht nach einem Deal?

Rechtsanwalt Dr. Höll: Das Wort „Deal" habe ich in diesem Zusammenhang auch schon in der Presse gelesen. Ich habe meine Schwierigkeiten damit. Ein Deal im strafprozessualen Sinne ist es sicherlich nicht. Dieser ist gesetzlich geregelt (§ 257c StPO) und setzt eine Verständigung über eine Sanktion voraus. Üblicherweise gibt das Gericht bei einem „Deal" eine Strafobergrenze vor, die im Falle eines Geständnisses nicht überschritten wird. Die akzeptierte Steuerschuld von ca. 27 Millionen durch Gericht und auch Verteidigung hat wohl eher den Grund, dass man sich eine zeitraubende und vor allem auch rechtlich angreifbare konkrete Berechnung der Steuerschuld sparen will. Grundsätzlich denkbar wäre, dass man bei jeder Transaktion oder auch dem bloßen Halten von Wertpapieren über die Frage streiten kann, ob dies überhaupt steuerpflichtig ist und wenn ja, in welcher Höhe. Ein solches Verfahren würde nicht Monate, sondern eher Jahre dauern.

123recht.de: Reicht es aus, dem Finanzamt einfach alle Unterlagen auf einem Stick zu übergeben, nach dem Motto: Nun ermittelt mal? Muss der Steuerpflichtige nichts weiter zur Aufklärung beitragen?

Rechtsanwalt Dr. Höll: Nein, das reicht nicht aus. Die Selbstanzeige muss das Finanzamt in die Lage versetzen, die Steuern ohne langwierige, eigene Nachforschungen richtig festzusetzen.

123recht.de: Anscheinend hat die Staatsanwaltschaft zum Zeitpunkt der Selbstanzeige noch nicht gegen Hoeneß ermittelt. Angenommen, Hoeneß selbst habe die Selbstanzeige tatsächlich nur abgegeben, weil er Ermittlungen befürchtet hat - würde das für die Wirksamkeit der Anzeige einen Unterschied machen? Oder anders ausgedrückt: Ist die Selbstanzeige dann noch als freiwillig anzusehen?

Rechtsanwalt Dr. Höll: Eine Selbstanzeige muss nicht freiwillig sein. Auch derjenige, der eine Entdeckung befürchtet, kann eine wirksame Selbstanzeige abgeben. Das wird erst dann anders, wenn die Tat tatsächlich entdeckt ist und der Steuersünder mit der Tatentdeckung hätte rechnen müssen. Im Falle einer verunglückten Selbstanzeige kann die Frage der Freiwilligkeit allerdings eine Rolle spielen. Auch eine unwirksame Selbstanzeige wirkt strafmildernd. Bei dem Umfang der Strafmilderung dürfte es erhebliche Unterschiede machen, ob die Selbstanzeige aus freien Stücken gefertigt wurde oder nur, um den Fahndungsbehörden zuvorzukommen. Dies ist auch beim „normalen" Geständnis so. Das Geständnis wirkt immer strafmildernd. Derjenige, der die vorgeworfene Tat erst zugibt, wenn der Tatnachweis schon geführt ist, wird weniger Milde des Gerichts ernten als derjenige, der von vornherein von selbst gesteht.

123recht.de: Vielen Dank!

Dr. Christian Fuchs

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Leserkommentare
von HAU26HAU am 14.03.2014 15:08:29# 1
Bei einer Verständigung nach § 257c StPO wird ein engerer Strafrahmen vereinbart. Da das Verständigungsverfahren nie revisionssicher geschlossen werden kann, hilft sich die Praxis mit einer kurzen HV, angedeuteter Beweisermittlung, moderater Strafe und einem Rechtsmittelverzicht. Gute Anwälte mit gutem Namen sind bei diesem Prozedere kein Risiko.
    
von Gudrun Bonn am 18.03.2014 00:27:02# 2
Liebes Team von der Rechtsberatung,
haben Sie den Schlötterer schon gelesen, Macht und Missbrauch, wer die Entscheidungen im Fall Höneß wirklich verstehen will, sollte sich dieser erheiternden, Persönlichkeits- und Wahrheitsbildenden Lektüre widmen. Ein Insider berichtet und hat es überlebt, Gott sei gedankt, und möge er noch lange die Wahrheit verbreiten.
Anfangs dachte ich die politische Landschaft habe sich dadurch ein wenig geändert und der Wahrheit verschrieben, doch dann kam heute die Entscheidung von der "Weisungsgebundenen Staatsanwaltschaft" so haben wir es lesen können in dem Buch, und meine Hoffnungen schwinden dahin.
Außerdem ist die Wahl ja gelaufen:)
Ich betrachte es hin und wieder mit den Augen der nicht in Deutschland lebenden Menschen und schäme mich dann ein wenig, für das was hier so praktiziert wird, an Rechtsstaatlichkeit.
Mögen möglichst viele Menschen den Wilhelm Schlötterer lesen, über Macht und Missbrauch, Feudalherrschaft, Frühers, wie Heute und sich selbst eine Meinung bilden und dann was ändern für sich und den Rest der Welt.
G.B.
    
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