Diesel-Deal – ein Vorschlag mit vielen Fragezeichen

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Was Sie als Dieselbesitzer nun wissen müssen

Die Bundesregierung hat eine „Lösung“ präsentiert, die nach ersten Umfragen keine breite Zustimmung findet und zahlreiche Fragen aufwirft. 123recht.de hat mit Herrn Rechtsanwalt Johannes Kromer darüber gesprochen, was der Diesel-Deal rechtlich bedeutet.

123recht.de: Herr Kromer, man liest und hört viel darüber, dass der Diesel-Deal sehr vage ist. Wie muss man sich das rechtlich vorstellen?

Johannes Kromer
Partner
seit 2013
Rechtsanwalt
Tannenweg 17
72654 Neckartenzlingen
Tel: 07127/349-1208
Web: http://www.rechtsanwalt-kromer.de
E-Mail:
Gesellschaftsrecht, Wirtschaftsrecht, Arbeitsrecht, Maklerrecht, Vertragsrecht
Preis: 60 €
Antwortet: ∅ 3 Std. Stunden

Rechtsanwalt Kromer: Das Problem ist, dass wir hier nicht über ein Gesetz oder eine Verordnung sprechen, sondern von verhandelten Ideen der Bundesregierung. Nach den ersten Verlautbarungen der Autohersteller drängt sich für mich sogar die Frage auf, ob überhaupt von einem Deal gesprochen werden kann. Ein Deal setzt für mich eine verbindliche Absprache voraus. Die offizielle Bezeichnung ist daher auch etwas sperriger: „Konzept für saubere Luft und die Sicherung der individuellen Mobilität in unseren Städten“.

Trotz Diesel-Deal haben Betroffene keinen Anspruch auf Umrüstung oder Prämie

123recht.de: Heißt das, der Kunde hat letztlich überhaupt keinen Rechtsanspruch auf eine „Diesel-Prämie“ oder eine Umrüstung seines Fahrzeugs?

Rechtsanwalt Kromer: Nein, jedenfalls durch den „Diesel-Deal“ wurde kein solcher Rechtsanspruch begründet. Die Politik setzt auf Angebote der Hersteller. Wichtig ist aber insoweit nochmals genau zu differenzieren. Einen Anspruch auf Nachrüstung kann der Kunde beispielsweise auch aufgrund des bereits bestehenden Kaufvertrages haben. Ein Umtausch des Fahrzeuges kommt auch heute häufig noch nach dem sog. Widerrufsjoker in Betracht.

123recht.de: Ok, lassen Sie uns zunächst das Thema der Nachrüstung betrachten. Worum geht es hier?

Rechtsanwalt Kromer: Bei der hier diskutierten Nachrüstung geht es um die Frage, wie Fahrzeuge der EURO 5 Abgasnorm mit einem SCR-System (Harnstoff-Einspritzung/AdBlue®) versehen werden können. Dafür sollen, so der Wunsch der Regierung, die Hersteller die Kosten übernehmen.

Dies hat aber nichts mit der Nachrüstung von den so genannten „Schummel-Dieseln“ zu tun. Bei diesen „Schummel-Dieseln“ war bzw. ist es so, dass die Motoren die offiziellen Anforderungen an die Schadstoffeinstufung nur mittels einer Schummelsoftware bestanden haben. In diesen Fällen haben bereits zahlreiche Gerichte dem Kunden ein Rücktrittsrecht eingeräumt.

Der Hersteller übernimmt nicht die Haftung für die Nachrüstung

123recht.de: Man hört, dass bei der Nachrüstlösung die Haftung ein Problem sein soll. Können Sie das näher umschreiben?

Rechtsanwalt Kromer: Die Nachrüstung soll nicht von den Herstellern erfolgen, sondern von hierauf spezialisierten Firmen. Theoretisch ist hier alles sehr klar, jeder übernimmt die Gewährleistung für seinen Teil, sprich der Nachrüster übernimmt die Gewährleistung für Schäden der eingebauten Abgasreinigung, der Hersteller übernimmt weiterhin im Rahmen der gesetzlichen Gewährleistungsfrist oder einer Herstellergarantie die Haftung für „den Rest vom Fahrzeug“.

123recht.de: Wo liegt dann das Problem?

Rechtsanwalt Kromer: Problematisch wird es nun in zwei Fällen, zunächst ist mein Gewährleistungsanspruch auch von der Leistungsfähigkeit meines Vertragspartners abhängig. Mit anderen Worten, gerät mein Vertragspartner in Insolvenz, habe ich zwar einen Anspruch auf dem Papier, aber kann diesen im Zweifel nicht durchsetzen. Weiterhin kommt es juristisch leider sehr häufig dann, wenn zwei Bauteile aufeinandertreffen, zu Abgrenzungsproblemen. Hat der Kunde beispielsweise einige Zeit nach der Umrüstung ein Motorproblem, so kann es durchaus sein, dass der Hersteller sich darauf beruft, dass daran die Abgasreinigung schuld sei. Der Kunde muss dann beweisen können, dass dies nicht der Fall ist.

Diesel-Prämie ist eine freiwillige Rabattaktion der Hersteller

123recht.de: Kommen wir zur anderen Thematik, es ist von einer Diesel-Prämie die Rede, wenn ein Alt-Diesel in Zahlung gegeben wird.

Rechtsanwalt Kromer: Richtig, das ist keine neue Erscheinung, sondern wurde von fast allen Herstellern bereits in der Vergangenheit genutzt. Wichtig ist hier zu wissen, dass auch dies keine staatliche Leistung ist, wie etwa damals bei der Abwrackprämie, sondern eine Leistung des Herstellers bzw. Händlers. Was – soweit ersichtlich – neu ist, ist, dass nun auch EURO 5-Diesel von den Herstellerprogrammen betroffen sind und dass einige Hersteller die Prämie auch beim Kauf von Gebrauchtwagen gewähren.

123recht.de: Gibt es hier rechtliche Fallstricke?

Rechtsanwalt Kromer: Das ist eher weniger der Fall. Dass man bei einem Fahrzeugkauf Rabatt erhalten kann, ist letztlich absolut üblich. Ob man diesen Rabatt nun als Umweltprämie bezeichnet, ist rechtlich irrelevant. Für den Kunden entscheidend ist allein, was unterm Strich für ein Preis zu zahlen ist. Gerade bei neueren Fahrzeugen, die finanziert wurden, lohnt sich jedoch noch vorab ein Blick in die Vertragsunterlagen. Da zahlreiche Widerrufsbelehrungen von Autobanken fehlerhaft sind, ist häufig noch ein Widerruf möglich. Über die Folgen hatten wir uns bereits vor einiger Zeit im Detail in meinem Ratgeber Autofinanzierung – durch Widerruf den Autokauf rückgängig machen unterhalten.

123recht.de: Was ist, wenn mit dem neu gekauften Auto etwas nicht stimmt und der Vertrag rückabgewickelt werden muss?

Rechtsanwalt Kromer: Beim Rücktritt ist es grundsätzlich so, dass der Vertrag insgesamt zurück abzuwickeln ist. In aller Konsequenz hieße das hier, das Autohaus erhält das neue Fahrzeug zurück, der Kunde bekommt den gezahlten Preis und sein altes Fahrzeug zurück. Aber in der Regel ist das alte Fahrzeug vom Händler bereits verkauft worden. In dem Fall ist der vereinbarte Inzahlungnahmepreis vom Autohaus zu erstatten. Die Umweltprämie geht also sozusagen verloren.

Bundesweite Nachrüstungen sind bisher nicht vorgesehen

123recht.de: Was gibt es sonst noch zum Diesel-Deal zu sagen?

Rechtsanwalt Kromer: Das Konzept der Bundesregierung beschränkt sich auf 14 besonders belastete Städte. D.h. nur dort dürfte es zu den vorgeschlagenen Maßnahmen kommen, wobei auch die angrenzenden Landkreise mit umfasst sind, ebenso wie beispielsweise Pendler, die in dieser Stadt arbeiten. Bei den Inzahlungnahmeprämien beschränken sich die meisten Hersteller aber nicht auf diese besonders betroffenen Gebiete, sondern bieten bundesweite Lösungen an. Bei der Nachrüstthematik sind die Hersteller noch äußerst zurückhaltend oder sogar ablehnend. Hier wird man davon ausgehen, dass – falls es überhaupt zu Nachrüstungen kommt – diese auf die besonders betroffenen Gebiete beschränkt sein werden.

123recht.de: Vielen Dank für das informative Gespräch.

Gerne stehe ich Ihnen für weitere Informationen zur Verfügung. Ich setze mich bundesweit für Ihre Interessen ein.

Rechtsanwalt Kromer
Tannenweg 17
72654 Neckartenzlingen
info@rechtsanwalt-kromer.de
www.rechtsanwalt-kromer.de
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