Das Widerrufsrecht - wer bezahlt die Versandkosten?

Mehr zum Thema: Experteninterviews, Widerruf, Versandkosten, Rücksendekosten, Fernabsatzgeschäft
3,95 von 5 Sterne
Bewerten mit: 5 Sterne 4 Sterne 3 Sterne 2 Sterne 1 Stern
22

Das bestellte Produkt gefällt nicht, also schicke ich es zurück. Doch wer trägt jetzt die Hin- und Rücksendekosten?

Die großen Versandhäuser legen den Lieferungen in der Regel Versandetiketten für den Fall des Widerrufs bei, so dass sich die Kostenfrage für den Rückversand gar nicht erst stellt. Doch wie verhält es sich, wenn das nicht der Fall ist? Wir haben bei Rechtsanwalt Danjel-Philippe Newerla nachgefragt.

Widerrufsrecht gilt nur für Verbraucher

123recht.de: Herr Newerla, verwöhnt durch Otto, Zalando und Co. gehen wir selbstverständlich davon aus, dass wir Ware bestellen und bei Nichtgefallen einfach wieder zurückschicken können. Kostet ja nichts! Stimmt das?

Danjel-Philippe Newerla
Partner
seit 2008
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Informationstechnologierecht, Fachanwalt für Gewerblicher Rechtsschutz, Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Langener Landstraße 266
27578 Bremerhaven
Tel: 0471/ 483 99 88 - 0
Web: http://www.bewertungsbeseitiger.de
E-Mail:
Markenrecht, Urheberrecht
Preis: 190 €
Antwortet: ∅ 20 Std. Stunden

Rechtsanwalt Newerla: Ganz so einfach ist es leider nicht. Richtig ist zunächst vom Grundsatz her, dass die Rücksendung von Ware im Einzelfall keine Rücksendekosten verursacht. Hierfür müssen allerdings bestimmte Voraussetzungen vorliegen. Eine kostenlose Rücksendung kann nämlich nur dann greifen, wenn die Voraussetzungen für das gesetzliche Widerrufsrecht vorliegen.

Hierzu müsste es sich um ein so genanntes Fernabsatzgeschäft handeln. Die Ware müsste also z.B. über das Internet bestellt worden sein. Beim Kauf im Laden vor Ort besteht entgegen einem weitläufig verbreiteten Rechtsirrtum kein gesetzliches Widerrufsrecht.

Auch kann sich nicht jeder auf ein Widerrufsrecht berufen. Dieses ist ausdrücklich Verbrauchern vorbehalten. Wer also beispielsweise im beruflichen Zusammenhang Ware über das Internet bestellt, hat von vornherein kein gesetzliches Widerrufsrecht.

Der Verbraucher muss außerdem darauf achten, dass er seinen Widerruf innerhalb der gesetzlichen Widerrufsfrist von 14 Tagen ausübt.

Aber auch wenn alle Voraussetzungen für das gesetzliche Widerrufsrecht vorliegen, kann es im Einzelfall doch vorkommen, dass der Verbraucher trotzdem die Rücksendekosten zu tragen hat.

Bei Warenwert unter 40,- Euro kann der Verkäufer die Rücksendekosten abwälzen

123recht.de: Sie spielen auf die 40-Euro-Klausel an. Muss bei einem Warenwert von unter 40 Euro automatisch der Käufer den Rückversand tragen?

Rechtsanwalt Newerla: Ganz richtig, ich spreche von der so genannten 40-Euro-Klausel. Bitte lassen Sie mich diese kurz erläutern: Nach dem Gesetz kann der Unternehmer (also z.B. der Inhaber des Onlineshops) im Einzelfall die Kosten der Rücksendung verlangen. Eine Voraussetzung hierfür ist, dass der Wert der Ware, die zurückgesendet wird, den Wert von 40.- Euro (also der reine Warenwert) nicht übersteigt.

Automatisch muss der Käufer allerdings die Kosten nicht tragen. Insbesondere muss der Käufer vor Vertragsschluss darauf hingewiesen werden, dass er bei einem Warenwert von unter 40.- Euro die Kosten der Rückzahlung im Falle eines berechtigten Widerrufs selber zu tragen hat.

Dieses sind die gesetzlichen Anforderungen. An dieser Stelle möchte ich einen kurzen Hinweis an Betreiber von Onlineshops geben. Aus meiner schwerpunktmäßigen Tätigkeit im Bereich des Wettbewerbsrechts kann ich nämlich mitteilen, dass bei Verwendung der 40-Euro-Klausel Vorsicht geboten ist. Einige deutsche Obergerichte haben es nämlich nicht für ausreichend erachtet, wenn ein Onlinehändler lediglich in der Widerrufsbelehrung auf die 40-Euro-Regelung hinweist (z.B. OLG Hamm, Urteil vom 02.03.2010, Az. 4 U 180/09). Vielmehr fordern viele Gerichte, dass die 40-Euro-Regelung mit dem Verbraucher ausdrücklich zusätzlich vor Vertragsschluss vereinbart wird. Hierzu ist zumindest eine entsprechende Regelung in den allgemeinen Geschäftsbedingungen erforderlich. Sollte eine solche Regelung fehlen, droht eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung.

40-Euro-Klausel: Ist der Einzelpreis oder der Gesamtpreis der Bestellung entscheidend?

123recht.de: Und wenn man mehrere Produkte gleichzeitig bestellt, davon dann aber nur eins zurücksenden will - gilt für die 40-Euro-Klausel der Preis der gesamten Bestellung oder der Einzelpreis?

Rechtsanwalt Newerla: Diese spannende Frage ist tatsächlich in der juristischen Literatur und auch in der Rechtsprechung hoch umstritten. Die einen vertreten die Meinung, dass es auf den Einzelpreis ankommt, andere legen den Wert der gesamten Bestellung zugrunde. Das Amtsgericht Augsburg hat in einer aktuellen Entscheidung entschieden, dass es auf den Einzelpreis der zurückgesendeten Ware und nicht auf den Gesamtpreis der Bestellung ankommt (vgl. AG Augsburg, Urteil vom 14.12.2012, Az. 17 C 4362/12).

Da diese Frage noch nicht durch den Bundesgerichtshof abschließend geklärt ist, herrscht leider wie in vielen juristischen Fragen weiterhin Unklarheit.

123recht.de: Wie gestalten wir den Widerruf am besten in der Praxis, so dass wir den Versandkosten nicht hinterherlaufen müssen?

Rechtsanwalt Newerla: Ich gehe davon aus, dass Sie aus Sicht des Verbrauchers fragen.

Hier ist es aus meiner Erfahrung empfehlenswert, sich zunächst an die betreffende Firma zu wenden und nach einer praktikablen Lösung zu fragen. Oft kann der Kunde so einen Retourenschein erhalten, den er einfach nur auf das Paket zum Zwecke der Rücksendung kleben muss.

123recht.de: Was macht man, wenn der Händler nicht kooperiert?

Rechtsanwalt Newerla: In diesem Fall hat der Verbraucher auch die Möglichkeit, die Ware unfrei an den Verkäufer zurückzusenden. Aus Gründen der Fairness empfehle ich aber, den Verkäufer vorher noch einmal zu kontaktieren und ihm die Möglichkeit zu geben, eine für ihn gegebenenfalls günstigere Variante zu wählen.

Händler hat Kosten des Hinversands zu tragen

123recht.de: Was ist mit dem Hinversand im Falle eines Widerrufs, muss der Händler diesen erstatten?

Rechtsanwalt Newerla: Diese Frage war ebenfalls lange Zeit umstritten, bis der europäische Gerichtshof vor einigen Jahren Klarheit geschaffen hat.

Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass die Kosten des Hinversandes im Falle eines Widerrufs grundsätzlich der Händler erstatten muss (Urteil des EuGH vom 15.04.2010, Az.: C-511/08).

123recht.de: Nicht alle Artikel lassen sich in einem Paket versenden. Das neue Sofa wurde per Spedition geliefert, gefällt mir aber doch nicht. Kann ich es ebenfalls auf Händlerkosten wieder abholen lassen?

Rechtsanwalt Newerla: Ja, der Kunde kann das Sofa in diesem Beispiel, sofern alle sonstigen Voraussetzungen für das gesetzliche Widerrufsrecht vorliegen, auf Kosten des Händlers abholen lassen.

Im Gewährleistungsfall trägt der Händler Hin- und Rückversand

123recht.de: Wir sprachen bisher nur vom Widerrufsrecht im Fernabsatz. Wie ist das aber bei Reklamationen, wenn z.B. der Computer bereits nach 3 Monaten den Geist aufgibt? Wer ist da für Hin- und Rückversand zuständig?

Rechtsanwalt Newerla: In diesem Beispiel handelt es sich nicht um einen Fall des Widerrufsrechts, sondern um einen Gewährleistungsfall, da die Kaufsache defekt ist.

Grundsätzlich hat der Händler in diesem Fall sowohl für den Hin- als auch für den Rückversand die Kosten zu tragen.

123recht.de: Vielen Dank Herr Newerla.

Mit freundlichen Grüßen von der Nordseeküste

Dr. Danjel-Philippe Newerla,Rechtsanwalt

Fachanwalt für IT-Recht
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht-

Langener Landstr.266
27578 Bremerhaven
info@drnewerla.de
www.bewertungsbeseitiger.de
0471/4839988-0
Wollen Sie mehr wissen? Lassen Sie sich jetzt von diesem Anwalt schriftlich beraten.
Leserkommentare
von pmueller1974 am 10.09.2013 09:34:55# 1
Mit Interesse habe ich Ihren Artikel gelesen. Allerdings blieben bei mir noch die eine oder andere Frage offen...

Wenn meine Ware unter 40 Euro wert ist, was zählt dann eigentlich zu den Rücksendekosten? Da der Unternehmer ja eh das Risiko der Rücksendung trägt, kann ich die Ware einfach als unversicherte Warensendung zurücksenden oder, wenn es passt, in einen Briefumschlag stecken? Oder darf der Verkäufer mir einen Rücksendeschein schicken und dann pauschal etwas vom Kaufpreis einbehalten? Gehört zu den Rücksendekosten auch ein Logistik- und Buchhaltungsanteil etc. pp. oder beschränkt sich das auf die Portokosten?

Wenn die Ware über 40 Euro kostet, muss ich dann den Rücksendeschein benutzen, den der Verkäufer mir zusendet (z. B. einen DHL-Rücksendeschein, obwohl Hermes bei mir gleich nebenan ist)?

Wenn der Verkäufer in seinem Angebot schreibt: Unfreie Rücksendungen werden nicht angenommen. Darf der das?
Vielen Dank
    
von Rechtsanwalt Dr. Danjel-Philippe Newerla am 14.09.2013 11:44:18# 2
Lieber Leser,

vielen Dank für Ihr Interesse an meinem Artikel.
Sie stellen wirklich einige sehr gute und wichtige Fragen, die auch in der Praxis schon das ein oder andere Gericht beschäftigt haben.

Bitte sehen Sie mir nach, dass ich an dieser Stelle aufgrund des Umfangs nicht in aller Tiefe auf alle Fragen eingehen kann. Gerne möchte ich aber auf die ein oder andere Frage eingehen.

Im Falle eines Widerrufs könnten Sie rein rechtlich betrachtet die Ware tatsächlich unfrei versenden. Sie müßten die Ware nur so verpacken, dass Beschädigungen vermieden werden.

Der Verkäufer darf nicht auf einen Rücksendeschein bestehen. Das heißt, Sie müssen den Schein grundsätzlich nicht verwenden und dürfen auch ein anderes adäquates Versandunternehmen beauftragen.

Sollte der Verkäufer in sein Angebot schreiben, dass unfreie Waren nicht angenommen wurden, so wäre dieses sogar wettbewerbswidrig und dieser Händler könnte wettbewerbsrechtlich abgemahnt werden.

Ich hoffe Ihnen schon etwas weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch ein angenehmes Wochenende

Mit freundlichem Gruß von der Nordsee

Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt

    
Das könnte Sie auch interessieren
Musterverträge und Briefe Muster Widerruf Fernabsatz