Gesetzliche Finanzierungsmöglichkeiten für junge Unternehmen

Mehr zum Thema: Wirtschaftsrecht, Existenzgründung, Finanzierung, Kredit, Startgeld
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Viele junge Unternehmen stehen in der Gründungs- und Wachstumsphase vor der Frage ihrer Finanzierung, da Eigenkapital nicht oder nicht ausreichend vorhanden ist. Der Gang zur Hausbank ist dabei oft der erste Schritt bei der Ermittlung des Finanzbedarfs. Allerdings kehrt regelmäßig Ernüchterung ein, wenn die Bank die Kreditvergabe von Sicherheiten in erheblichem Umfang abhängig macht. Denn diese Sicherheiten kann ein junger Unternehmer meist nicht bieten.

Als Lösung taucht dann die Möglichkeit öffentlicher Fördermittel auf. Doch nicht alle Banken haben ein geschäftliches Interesse an der Beratung über öffentlich geförderte Kredite, da dieses Geschäftsfeld für die Banken wegen geringerer Gewinnmargen zunächst unattraktiv ist. So bleiben die Voraussetzungen und Möglichkeiten der öffentlichen Förderung im Dickicht der verschiedenen Förderprogramme für Unternehmer häufig unklar. Im Folgenden werden deshalb einige für Unternehmer attraktive Fördermöglichkeiten dargestellt.

Martin Diefenbach
Partner
seit 2004
Rechtsanwalt
Kapellstraße 16
40479 Düsseldorf
Tel: 0211-158 361-88
Web: http://www.legitas.de/diefenbach
E-Mail:
Erbrecht, Kapitalanlagenrecht

  1. KfW-Mittelstandsbank-Kredite

    Über die KfW-Mittelstandsbank können Kleingründungen im Rahmen des so genannten Mikro-Darlehens bis zu einem Mittelvolumen von EUR 25.000,00 finanziert werden. Darüber hinausgehender Investitionsbedarf muss aus eigenen Mitteln aufgebracht werden. Bei einem Finanzierungsvolumen von bis zu EUR 10.000,00 kann das Programm „Mikro 10“ genutzt werden.

    Es handelt sich dabei um zinsgünstige Darlehen, die gewerblichen oder freiberuflichen Unternehmensgründern zur Verfügung stehen. Der Vorteil dabei ist, dass die Kreditgewährung weitgehend unabhängig von Sicherheiten durch den Unternehmer erfolgt. Für das Darlehen bürgt insofern die KfW-Mittelstandsbank. Das Darlehen kann bis zu drei Jahre nach der eigentlichen Gründung, also auch in der so genannten Existenzfestigungsphase, in Anspruch genommen werden.

    Bei Finanzierungsbedarf bis zu EUR 50.000,00 steht Unternehmern unter ähnlichen Voraussetzungen das so genannte Startgeld der KfW-Mittelstandsbank zur Verfügung.

    Die Anträge für die Gewährung der öffentlichen Förderung werden bei der KfW-Mittelstandsbank über die jeweilige Hausbank eingereicht. Da nicht alle Banken über die Bereitschaft und das Know-how zu einer qualifizierten Gründungsberatung verfügen, sollte der erste Ansprechpartner ein unabhängiger Berater wie z.B. ein auf Unternehmensgründungen spezialisierter Rechtsanwalt oder Steuerberater sein. Ein entsprechender Berater klärt über die gesetzlichen Möglichkeiten auf und sollte dabei auch schon früh die steuerlichen und kaufmännischen Aspekte der Gründung im Auge haben. Er ist zudem bei praktischen Fragen der Antragstellung behilflich.

  2. Meisterprämie

    Zudem gibt es regional unterschiedliche Förderprogramme der Bundesländer. Hervorzuheben ist dabei die Meistergründungsprämie des Landes Nordrhein-Westfalen für Handwerksbetriebe. Dabei wird die Einstellung von Mitarbeitern gefördert, wobei die Schaffung mindestens eines ersten Arbeitsplatzes nach Ablauf eines Jahres nach Gewährung der Prämie nachgewiesen werden muss. Die Fördersumme beträgt je nach Region in NRW entweder EUR 5.000,00 oder EUR 10.000,00. Die Antragsteller müssen bei der Beantragung darlegen, dass sie bei ihrer Existenzgründung einen Finanzierungsbedarf von mindestens EUR 25.000,00 (männliche Antragsteller) bzw. EUR 20.000,00 (weibliche Antragsteller) haben.

  3. Arbeitnehmer-Sponsoring durch die Bundsagentur für Arbeit

    Die Bundesagentur für Arbeit gewährt Arbeitgebern für die unbefristete Beschäftigung eines zuvor arbeitslosen förderungsbedürftigen Arbeitnehmers einen Zuschuss zum Arbeitsentgelt. Dies gilt für Unternehmer, die ihr Unternehmen vor nicht mehr als zwei Jahren gegründet haben. Wichtig: Der entsprechende Antrag muss vor Abschluss des Arbeitsvertrages mit dem betreffenden Arbeitnehmer bei der Agentur für Arbeit gestellt werden. Ansprechpartner ist die Agentur, in dessen Bezirk der Arbeitgeber seinen Betrieb hat. Weitere Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber bei Antragstellung nicht mehr als fünf Arbeitnehmer beschäftigt.

    Dem  Arbeitgeber können dann für die Einstellung von bis zu zwei Arbeitnehmern 50 Prozent des regelmäßig gezahlten Arbeitsentgelts sowie des Pauschal-Arbeitgeberanteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag als monatlicher Lohnkostenzuschuss gewährt werden. Die Förderungshöchstdauer beträgt längstens zwölf Monate.

Der Verfasser Martin Diefenbach, LL.M. ist Rechtsanwalt in Düsseldorf. Er ist auf die Beratung von Anlegern im Bank- und Kapitalanlagerecht spezialisiert. Bei Fragen können Sie sich an Herrn Rechtsanwalt Martin Diefenbach, LL.M. unter diefenbach@legitas.de oder telefonisch unter 0211 – 936 540 0 wenden.