"Anrechnung auf den Erbteil" heißt nicht Anrechnung auf den Pflichtteil

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Vorsicht ist bei Zuwendungen geboten, die unter der Bestimmung der "Anrechnung auf den Erbteil" erfolgen. Hat der Beschenkte ein Pflichtteilsrecht, so kann er dies in vollem Umfang nach wie vor geltend machen.

Ist der Pflichtteil werthaltiger als der (um die Zuwendung gekürzte) Erbteil, kommt es zu unerwünschten Ergebnissen bei der Verteilung des Nachlasses. Daran ändert sich auch nichts, wenn der Erblasser zu einem späteren Zeitpunkt in einem Testament ausdrücklich die Anrechnung auf den Pflichtteil hervorgehoben hat (so OLG Schleswig im Urteil vom 13.11.2007 - 3 U 54/07).

Personen, die Zuwendungen an andere zu Lebzeiten beim Erbrecht berücksichtigt wissen wollen, tun daher gut daran, die Formulierung von Zuwendung und Testament unter Einholung von Rechtsrat abzustimmen.