Wiederaufnahme eines Verfahrens gegen die Erben des Prozessbeteiligten

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Im vorliegenden Fall begehrte der Betroffene im Jahre 2004 die klageweise Durchsetzung eines Darlehensrückzahlungsanspruchs in Höhe von 45.000,00 DM (22.630,00 €). Das Darlehen hatte er der beklagten Partei im Jahre 1986 gewährt, die Rückzahlung des Darlehensbetrags sowie der vereinbarten Zinsen erfolgte jedoch auch nach mehrmaliger außergerichtlicher Aufforderung des Klägers nicht.

Das Landgericht erließ ein Versäumnisurteil in Höhe der strittigen Forderung, gegen welches der Prozessbevollmächtigte des Beklagten fristgemäß Einspruch einlegte.

Zu einer erneuten Aufnahme des Verfahrens kam es jedoch nicht: Zwei Wochen nach dem erfolgten Einspruch verstarb der Beklagte, wodurch der Rechtsstreit gemäß § 239 Abs.1 ZPO unterbrochen wurde.

Nach nunmehr zweijähriger Unterbrechung konnte das Verfahren fortgeführt werden und wurde durch das zuständige Landgericht zur Verhandlung terminiert.

Der Tod einer Partei hat nicht automatisch zur Folge, dass die Durchsetzung der Ansprüche des betroffenen Gegners endgültig unmöglich wird. Die Regelung des § 239 Abs.2 ZPO schützt den Anspruchsinhaber dahingehend vor dem Untergang seiner gerichtlich anhängigen Forderung. Die Norm ermöglicht eine Weiterführung des Rechtsstreits gegen die Rechtsnachfolger. Voraussetzung dafür ist ein Antrag beim zuständigen Gericht so wie der Nachweis, dass die Wiederaufnahme des Verfahrens durch die Rechtsnachfolger verzögert wird. Dies erfordert regelmäßig den substantiierten Nachweis des Antragsstellers, dass die Nachfolger Kenntnis vom anhängigen Rechtsstreit haben.

Naturgemäß wird dieser Beweis schwer zu erbringen sein, zumal sich bereits die Ermittlung etwaig in Betracht kommender Erben als Hindernis darstellen kann.

Eine Nachfrage bei dem im letzten bekannten Wohnort der jeweiligen Partei befindlichen Nachlassgericht kann die Suche der Rechtsnachfolger erheblich erleichtern. Es genügt sodann, die ermittelten Personen in Kenntnis über die Beteiligung des jeweiligen Erblassers an dem Rechtsstreit zu setzen und dem Gericht darüber Mitteilung zu machen. Der Antrag hat gemäß § 239 Abs.3 ZPO dann zur Folge, dass die Rechtsnachfolger vom zuständigen Gericht zur Hauptverhandlung geladen werden.

Schwierigkeiten können gleichermaßen auftreten, wenn sich die Ermittlung einer ladungsfähigen Anschrift des Rechtsnachfolgers als erfolglos erweist und mithin keine Möglichkeit besteht, ihn von der Anhängigkeit des Rechtsstreits zu unterrichten. Auch in diesem Falle muss die betroffene Partei nicht um die Durchsetzbarkeit ihrer Ansprüche fürchten: Die Regelung des § 185 Abs.1 Nr.1 i.V.m. § 186 Abs.1 ZPO gewährleistet in solchen Fällen die öffentliche Zustellung des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens.

Zwar wurde im Beschluss des OLG Celle vom 25.07.2005 (3 W 85/06) ausgeführt, dass an die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen einer öffentlichen Zustellung aufgrund ihres Ausnahmecharakters hohe Anforderungen zu stellen sind. Diese dürfen jedoch keinesfalls überspannt werden, so dass es regelmäßig ausreicht, wenn der derzeitige Aufenthalt des Zustellungsempfängers im bisherigen Lebenskreis desselbigen unbekannt ist. Es kann dabei unter Betrachtung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls ein Umfang an Nachforschungen durch den Antragssteller erwartet werden, die eine verständige, an einer wirtschaftlich sinnvollen Rechtsverfolgung interessierte Partei unternehmen würde, wenn es die Möglichkeit der öffentlichen Zustellung nicht geben würde.

Im vorliegenden Fall wurden mehrere, bereits durch frühere Recherchen ermittelte Verwandte sowohl des ursprünglich Beklagten als auch des Rechtsnachfolgers angeschrieben, um den momentanen Aufenthaltsort desselbigen ausfindig zu machen. Zwar blieben diese Nachforschungen allumfänglich erfolglos, das Gericht erkannte jedoch die Bemühungen des Antragsstellers als ausreichend zur Erfüllung der Voraussetzungen für eine öffentliche Zustellung an.