Wie gestaltet ich mein Testament richtig?

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Form des privatschriftlichen Testaments

Wie gestaltet ich mein Testament richtig?

Von Rechtsanwalt Jan-Hendrik Frank

Nur ca. 20 % der Bundesbürger haben ein Testament errichtet. Aber selbst diese vorausschauenden Personen scheuen oftmals den Gang zu einem spezialisierten Rechtsanwalt, weshalb es zu vermeidbaren Streitigkeiten zwischen den Erben kommen kann.

Es gibt im Grundsatz zwei Formen des Testaments: das notarielle und das eigenhändige Testament (auch „privatschriftlich" genannt). Nachfolgend wird aufgezeigt, was Sie bei Errichtung eines privatschriftlichen Testaments berücksichtigen sollten.

Ein eigenhändiges Testament müssen Sie selbst mit der Hand niederschreiben und unterschreiben. Mit dem Computer oder der Schreibmaschine geschriebene Testamente sind unwirksam! Es gilt dann die gesetzliche Erbfolge oder, wenn der Erblasser früher ein formgültiges und noch nicht vernichtetes oder widerrufenes Testament errichtet hatte, dieses frühere Testament.

Um Verwechslungen auszuschließen, unterschreibt man am besten mit Vor- und Zunamen. Auch der Ort und Datum sollten angeführt werden, da sonst Zweifel an der Gültigkeit des Testaments bestehen könnten, z.B. weil nicht klar ist, ob ein anderes Testament jünger ist. Ein jüngeres Testament hebt ein älteres auf! Kann nicht bewiesen werden, welches von mehreren, einander widersprechenden Testamenten das jüngere ist, so gilt keines der Testamente.

Beispiel:

„Ich setze meine Tochter, Frau Stefanie Klug, zur Alleinerbin ein.
Berlin, den 2. Oktober 2005
Frau Doris Klug, geborene Schlau."

 Ein Muster finden Sie auf unserer Website www.wf-kanzlei.de

 Vorsicht: Wenn Sie nicht deutscher Staatsangehöriger sind, sollten Sie prüfen lassen, ob andere Formvorschriften gelten! Bei Auslandsvermögen empfiehlt sich außerdem immer, auch die Formvorschriften des Belegenheitslandes zu beachten. Mehr Informationen auf der Website www.wf-kanzlei.de

 

Was mache ich, wenn ich schon vorher ein Testament errichtet habe?

Durch Errichtung eines neuen Testaments widerrufen sie alle bisherigen Verfügungen, die dem neuen Testament widersprechen. Welche Verfügungen dem Testament widersprechen, kann allerdings unklar sein. Daher sollte das alte Testament ausdrücklich vollumfänglich widerrufen werden. Ein eigenhändigen Testament können Sie ohne weiteres durch Vernichtung widerrufen (z.B. zerreißen oder verbrennen). Unabhängig davon ist es immer sinnvoll bei Errichtung eines neuen Testaments alle vorherigen Testamente zu widerrufenneuen Testaments ausdrücklich zu widerrufen.

 

Beispiel:

 "Soweit gesetzlich zulässig widerrufe ich sämtliche bisher errichteten Verfügungen von Todes wegen, unabhängig davon, ob sie einseitig oder vertragsmäßig getroffen wurden."

 Gemeinschaftliche Testamente können nur beschränkt bzw. gar nicht mehr widerrufen werden. Auch ein Erbvertrag ist grundsätzlich nicht frei widerruflich.

Vorsicht: Bei im Ausland hinterlegten Testamenten. Ausländische Rechtssysteme verlangen teilweise die Rücknahme aus amtlicher Verwahrung.

 Sichern Sie den überlebenden Ehegatten ab

Bei gesetzlicher Erbfolge erben die Kinder noch zu Lebzeiten des überlebenden Ehegatten. Dies ist oft nicht im Sinne der Ehegatten. Diese wollen vielmehr, dass der überlebende Ehegatte zunächst allein erben soll. Daher sollten Sie diese Frage im Testament regeln.

Dies wird üblicherweise in Form des so genannten „Berliner Testament“ getan. In diesem setzen sich die Ehegatten gegenseitig zu alleinigen Erben ein und bestimmen, dass der gemeinsame Nachlass nach dem Tode des überlebenden Ehegatten einem Dritten, z.B. den gemeinsamen Kindern, zufallen soll.

Beispiel:

"Wir setzen uns gegenseitig zu alleinigen Erben ein. Nach dem Tod des zuletzt Versterbenden sollen unsere gemeinsamen Kinder zu gleichen Teilen erben".

 Diese Formulierung ist allerdings nicht ganz unproblematisch, da es leicht zu einer ungewollten „Bindungswirkung“ kommt, d.h. die Widerrufsmöglichkeit eingeschränkt bzw. ausgeschlossen wird. Daher können im Einzelfall so genannte "Änderungsvorbehalte" sinnvoll sein.

  Durch eine solche Formulierung können Sie außerdem nicht verhindern, dass die Kinder ihren Pflichtteil geltend machen. Daher sollten für die Kinder Anreize geschaffen werden, damit sie nicht nach dem Tod des Erstversterbenden Pflichtteilsansprüche geltend machen, z.B. durch eine sog. "Pflichtteilsstrafklausel".

 Beispiel:

 

"Macht einer der Pflichtteilsberechtigten Pflichtteilsansprüche geltende, erhält er beim Tod des Letztversterbenden ebenfalls nur den Pflichtteil".

Dies kann ergänzt werden durch die Anordnung eines aufschiebend bedingten Vermächtnisses zu Gunsten der Kinder, die nicht den Pflichtteil geltend machen. So wird sicher gestellt, dass das Kind, dass den Pflichtteil geltend macht, nicht besser gestellt wird, als die anderen Kinder.

Vorsicht: Bei größeren Vermögen sollten Sie die steuerlichen Auswirkungen bedenken. Durch die gegenseitige Erbeinsetzung der Ehegatten werden im 1. Erbfall die hohen Freibeträge der Kinder nicht genutzt.

Unterscheiden Sie zwischen Erbe und Vermächtnisnehmer

Viele Erblasser benutzen das Wort „vermachen“ und meinen damit „vererben“. Dies kann zu Unsicherheiten führen, ob der Bedachte Erbe werden soll oder „nur“ Vermächtnisnehmer. Dies ist z.B. dann wichtig, wenn der Bedachte einen Erbschein benötigt. Dieser steht nur dem Erben, nicht aber dem Vermächtnisnehmer zu. Bei mehreren Erben entsteht außerdem eine Erbengemeinschaft. Vermächtnisnehmer werden nicht Mitglied der Erbengemeinschaft, sondern haben gegen die Erbengemeinschaft einen Anspruch auf Erfüllung des Vermächtnisses.

Beispiel:

„Ich setze meine Tochter, Frau Stefanie Klug, und meinen Sohn, Herrn Manfred Klug, jeweils zur Hälfte zu Erben ein. Meiner Freundin Claudia Glücklich vermache ich mein Haus auf Teneriffa.

 Berlin, den 2. Oktober 2005

Frau Doris Klug, geborene Schlau."

 

Benennen Sie Ersatzerben und Ersatzvermächtnisnehmer

Erben bzw. Vermächtnisnehmer kann nur sein, wer Sie überlebt. Es ist nie auszuschließen, dass jemand vor Ihnen verstirbt. Stellen Sie daher klar, wer für den Fall des vorzeitigen Ablebens Ihres Erben an seine Stelle treten soll (sog. Ersatzerbe) bzw. wer an Stelle der Vermächtnisnehmers das Vermächtnis erhalten soll (sog. Ersatzvermächtnisnehmer).

Beispiel:

 „Ich setze meine Tochter, Frau Stefanie Klug, als Alleinerbin ein. Sollte sie vor mir versterben, soll ihre Tochter Katja erben.

Berlin, den 2. Oktober 2005

 Frau Doris Klug, geborene Schlau."

 

Sie können Vorerben und Nacherben einsetzen

Sie können in Ihrem Testament auch bestimmen, dass Ihr Vermögen zunächst einer bestimmten Person zukommen soll, welche nur beschränkt über den Nachlass verfügen kann (= Vorerbe) und nach ihm eine von Ihnen bestimmte Person erben soll (= Nacherbe).

Beispiel:

 „Ich setze meine Tochter, Frau Stefanie Klug, als alleinige Vorerbin ein. Nach ihr soll ihre Tochter Katja erben (Nacherbin).

 Berlin, den 2. Oktober 2005

 Frau Doris Klug, geborene Schlau."

Die Anordnung einer Vorerbschaft ist z.B. sinnvoll, wenn Sie sicherstellen wollen, dass das Vermögen von dem Vorerben nicht verschleudert wird oder wenn der Vorerbe überschuldet ist. Mehr Informationen unter www.wf-kanzlei.de.

Ernennen Sie einen Testamentsvollstrecker

Sie können im Testament einen Testamentsvollstrecker bestimmen, welcher Ihren Nachlass verwalten soll. Das ist insbesondere sinnvoll, wenn mehrere Personen erben sollen. Diese bilden nämlich eine sog. Erbengemeinschaft. In diesem Fall ist es sinnvoll jemanden zu bestimmen, der vor der Auflösung der Erbengemeinschaft den Nachlass verwaltet und den Nachlass unter den Erben verteilt.

Beispiel:

 "Ich ordne Testamentsvollstreckung an. Zu meinem Testamentsvollstrecker ernenne ich Herrn / Frau Else Klug. Wird sie nicht Testamentsvollstrecker oder entfällt das Amt später, soll Frau Frida Böse Testamentsvollstrecker sein. Der Testamentsvollstrecker hat die Aufgabe, die letztwilligen Verfügungen auszuführen und den Nachlass auseinander zu setzen. Der Testamentsvollstrecker kann die Teilung des Nachlasses nach seinem Ermessen vornehmen. Der Testamentsvollstrecker erhält hierfür keine Vergütung / eine Vergütung von 2 % des Brutto Nachlasswertes"

Es kann aber auch andere Gründe geben einen Testamentsvollstrecker einzusetzen, z.B. Sicherstellung der Erfüllung von Auflagen.

 Ausländische Rechtssysteme sehen teilweise vor, dass immer eine Art Testamentsvollstrecker (z.B. in England der „administrator“) tätig wird. In diesem Fall sollten Sie auf jeden Fall einen Testamentsvollstrecker bestimmen.

Fazit

Werden einige grundlegende Aspekte bedacht, kann ein Testaments oftmals ohne Weiteres errichtet werden. Bei größeren Vermögen (Erbschaftsteuer!) oder komplizierten Sachverhalten (Auslandsbezug!) sollten Sie aber auf jeden Fall einen spezialisierten Rechtsanwalt konsultieren.

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