Verzichtserklärung im Erbrecht - Was ist das?

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Was ist bei der Verzichtserklärung zu beachten und kann man die Erklärung rückgängig machen?

Häufig werden im Zusammenhang mit Testamenten oder Verträgen über die vorweggenommene Erbfolge erbrechtliche Verzichtsverträge geschlossen. Zu unterscheiden sind der Erbverzicht (§ 2346 Abs. 1 BGB), der Pflichtteilsverzicht (§ 2346 Abs. 2 BGB) und der Zuwendungsverzicht (§ 2352 BGB).

Der Erbverzicht ist ein Vertrag, der zwischen dem Erblasser und dem Verzichtenden geschlossen wird. Mit dem Erbverzicht kann erreicht werden, dass der Verzichtende bereits vor dem Tod des Erblassers aus der gesetzlichen Erbfolge ausscheidet. Der Erblasser kann den Verzichtenden trotzdem als testamentarischen Erben einsetzen. Häufig werden Erbverzichtsverträge im Zusammenhang mit Übergabeverträgen (z.B. Immobilien) an Kinder, Scheidungsfolgenvereinbarungen oder Abfindungen möglicher Erben zu Lebzeiten geschlossen.

Der Erbverzichtsvertrag ist nur wirksam, wenn er notariell beurkundet und vom Erblasser persönlich geschlossen wurde. Der Verzichtende kann sich beim Abschluss des Vertrages vertreten lassen.

Mit dem wirksamen Abschluss des Erbverzichtsvertrages scheidet der Verzichtende und in der Regel auch alle seine Kinder, Kindeskinder usw. (= Abkömmlinge) aus der gesetzlichen Erbfolge aus. Der Verzicht erfasst auch das Pflichtteilsrecht. Das bedeutet, dass sich sowohl der Erbteil der übrigen gesetzlichen Erben als auch deren Pflichtteile erhöhen.

Beispiel: Verzichtet eines von zwei Kindern auf sein Erbrecht, wird das andere Kind automatisch gesetzlicher Alleinerbe. Sein Pflichtteil erhöht sich von ¼ auf ½.

Beim Erbverzicht kann kein Widerrufs- oder Rücktrittsrecht vereinbart werden. Soweit der Verzichtende für seinen Verzicht eine Gegenleistung (Abfindung) erhalten soll, ist darauf zu achten, dass in dem Vertrag eine auflösende Bedingung für den Fall der Nichterfüllung der Gegenleistung vereinbart wird.

Nach dem Tod eines der Vertragsparteien des Erbverzichtsvertrages kann der Erbverzicht nicht mehr rückgängig gemacht werden. Der Erbverzicht kann nur zu Lebzeiten der Parteien und nur durch einen Vertrag rückgängig gemacht werden. Dieser Vertrag muss notariell beurkundet werden. Der Verzichtende kann sich beim Abschluss des Vertrages vertreten lassen.

Mit dem Pflichtteilsverzicht kann man den Verzicht auf das Pflichtteilsrecht beschränken. Dieser erstreckt sich in der Regel auch auf die Abkömmlinge und es gelten dieselben Formvorschriften wie beim Erbverzichtsvertrag.

Mit dem Zuwendungsverzicht kann derjenige, der durch Testament als Erbe eingesetzt oder mit einem Vermächtnis bedacht ist, durch Vertrag mit dem Erblasser auf die Zuwendung verzichten. Es gelten die Formvorschriften wie beim Erbverzichtsvertrag. Der Zuwendungsverzicht kommt z.B. beim Schlusserben mit dem überlebenden Ehegatten beim Berliner Testament in Betracht.

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