Verjährung ererbter Pflichtteilsansprüche

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Beginn der Verjährungsfrist bei Pflichtteilsansprüchen

Wird ein Pflichteilsberechtigter durch Testament von der Erbfolge ausgeschlossen, steht ihm ein Anspruch auf den ordentlichen Pflichtteil und ggf. ein Anspruch auf Pflichtteilsergänzung zu. Der Pflichtteilsanspruch unterliegt seit jeher einer - kenntnisabhängigen - dreijährigen Verjährungsfrist. Verstirbt der Pflichtteilsberechtigte, ohne den Anspruch trotz Kenntnis der für den Verjährungsbeginn erforderlichen Umstände geltend gemacht zu haben, stellt sich die Frage, wann sich der Schuldner des Pflichtteilsanspruchs gegenüber dem Erben des Pflichtteilsgläubigers auf die Verjährung des Anspruchs berufen kann.

Der BGH hat in einer Entscheidung vom 30.04.2014 ausgeführt, dass es bei einem kenntnisabhängigen Verjährungsbeginn für Beginn und Lauf der Verjährung im Falle des Gläubigerwechsels - gleich aus welchem Rechtsgrund - zunächst auf den Kenntnisstand des ursprünglichen Gläubigers ankomme. Hatte dieser (der ursprüngliche Gläubiger) die für den Verjährungsbeginn erforderliche Kenntnis, gehe der Anspruch so, d.h. mit in Gang gesetzter Verjährung auf den Rechtsnachfolger über, selbst wenn dieser die Kenntnis nicht mit oder erst nach dem Übergang des Anspruchs auf ihn erhalte.

Das heißt, dass die in Gang gesetzte Verjährungsfrist auch für den Erben eines Pflichtteilgläubigers weiterläuft, selbst wenn dieser keine Kenntnis davon hat, dass der Erblasser ihm einen Pflichtteilsanspruch hinterlassen hat. Allerdings trägt die Bestimmung des § 211 S. 1 BGB den Interessen des Erben Rechnung. Danach ist die Verjährung eines Anspruchs, der zu einem Nachlass gehört, nicht vor dem Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt ein, in dem die Erbschaft von dem Erben angenommen wird (BGH, Urt. v. 30.04.2014 - IV ZR 30/13).

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