Vererblichkeit von Geldersatzansprüchen für nicht genommenen Jahresurlaub

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EU-Recht geht einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten vor

Verstirbt ein Arbeitnehmer, so stellt sich die Frage, was mit seinem Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub geschieht. Das Bundesarbeitsgericht hatte bislang in ständiger Rechtsprechung (zuletzt mit Urteil vom 20. September 2011, 9 AZR 416/102011) entschieden, dass aufgrund der Höchstpersönlichkeit der Dienstverpflichtung eines Arbeitnehmers auch alle Ansprüche auf Befreiung von der Arbeitspflicht bei seinem Tod untergehen. Versterbe ein Arbeitnehmer, so erlösche deshalb zugleich sein erworbener, aber noch nicht genommener Urlaubsanspruch, und die Erben hätten keinen Anspruch auf eine Umwandlung in eine Abgeltung.

Dieser Auffassung ist der EuGH nun entgegen getreten. Der EuGH führt zur Begründung seiner Entscheidung u.a. aus, dass der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub ein besonders bedeutsamer Grundsatz des Sozialrechts ist und dass die Ansprüche auf Jahresurlaub und auf Bezahlung während des Urlaubs zwei Aspekte eines einzigen Anspruchs darstellen. Das Unionsrecht stehe einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten entgegen, nach denen dem Arbeitnehmer am Ende des Arbeitsverhältnisses keine finanzielle Vergütung geschuldet wird, obwohl er krankheitsbedingt nicht in den Genuss seines bezahlten Jahresurlaubs kommen konnte. Er stellt weiter fest, dass die Abgeltung eines bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht genommenen Jahresurlaubs nicht davon abhängt, dass der Betroffene im Vorfeld einen Antrag gestellt hat. Der EuGH stellt in diesem Zusammenhang klar, dass das Unionsrecht einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten entgegensteht, die für den Fall des Todes des Arbeitnehmers die Abgeltung für nicht genommenen bezahlten Jahresurlaub ausschließen.

(EuGH, Urteil vom 12.06.2014, Az.: C-118/13)