Testament auch für kinderlose Paare ratsam

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Erbrecht des überlebenden Ehegatten

Vielen kinderlosen Ehepaaren stellt sich die Frage, ob es ratsam ist, ein Testament zu errichten, da diese oft davon ausgehen, der überlebende Ehegatte werde Alleinerbe.

Diese Annahme ist jedoch unrichtig. Grundsätzlich haben nämlich auch die nächsten Verwandten des verstorbenen Ehegatten einen Anspruch auf die Erbmasse, wenn dieses Erbrecht nicht durch Testament ausgeschlossen wird. In der Regel erbt der überlebende Ehegatte bei Vorliegen des Güterstands der Zugewinngemeinschaft  3/4 der Erbmasse. Das restliche Viertel erben die nächsten Verwandten.

Dies kann insbesondere dann problematisch werden, wenn die Ehegatten Eigentümer einer Immobilie (Eigentumswohnung oder Hausgrundstück) sind. Im Erbfall wird der miterbende Verwandte dann Miteigentümer zu 1/4 an dem Grundstück oder der Eigentumswohnung.

Aus diesem Grund sollten auch kinderlose Ehepaare ein Testament errichten und sich gegenseitig zu Alleinerben einsetzen. Die gesetzlichen Erben haben dann nur Anspruch auf einen Pflichtteil, der die Hälfte des gesetzlichen Erbteils beträgt. Miteigentümer werden die gesetzlichen Erben in diesem Falle nicht.

Leserkommentare
von guest-12314.02.2017 12:55:29 am 31.05.2012 20:30:25# 1
Es heißt im Artikel: "Aus diesem Grund sollten auch kinderlose Ehepaare ein Testament errichten und sich gegenseitig zu Alleinerben einsetzen. Die gesetzlichen Erben haben dann nur Anspruch auf einen Pflichtteil, der die Hälfte des gesetzlichen Erbteils beträgt." - Ist diese Aussage denn wirklich richtig? Ich denke, wenn kinderlose Paare ein Testament errichten und sich gegenseitig einsetzen, sind nur noch evtl. lebende Eltern pflichtteilberechtigt, andere gesetzliche Erben (z. B. Geschwister) haben dann keinesfalls einen Pflichtteilanspruch! Habe ich nicht Recht? -HB-
    
von Rechtsanwältin Marion Deinzer am 01.06.2012 08:39:55# 2
Es ist natürlich richtig, dass der pflichtteilsberechtigte Personenkreis gesetzlich beschränkt ist und im genannten Falle nur noch lebende Eltern den Pflichtteil verlangen können. Diese wären vorliegend dann aber auch die gesetzlichen Erben.