Teilauseinandersetzung eines Nachlasses - möglich oder nicht?

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Der im Erbrecht verankerte Anspruch aus § 2042 I BGB richtet sich zwar grundsätzlich nur auf eine Vollauseinandersetzung des Nachlasses, jedoch ist ausnahmsweise ein Anspruch auf Teilauseinandersetzung gegeben, wenn Nachlassverbindlichkeiten nicht mehr bestehen und berechtigte Belange der Erbengemeinschaft und der einzelnen Miterben nicht gefährdet werden (BGH, NJW 1985, 51, 52; OLG Köln, NJW-RR 1996, 1352).

Die von der Rechtsprechung aufgestellten Voraussetzungen für einen Anspruch auf Teilauseinandersetzung stellen keine Leerformel dar.

Die Auseinandersetzung eines Nachlasses dient gemäß § 2046 BGB insbesondere der Berichtigung von Nachlassverbindlichkeiten. Soweit solcherlei Verbindlichkeiten nicht bestehen, ist es sachgerecht, einen Anspruch auf Teilauseinandersetzung zu gewähren, wenn keine berechtigten Belange der Erbengemeinschaft und der einzelnen Miterben entgegen stehen.

Dies steht auch im Einklang mit dem sich aus § 242 BGB ergebenden Grundsatz, wonach eine Rechtsausübung missbräuchlich ist, wenn ihr kein schutzwürdiges Eigeninteresse zugrunde liegt.

Dass es ein Miterbe in der Hand hat, eine Teilungsversteigerung an einer zum Nachlass gehörenden Immobilie herbeizuführen, die zu einem deutlich geringeren Erlös führt als ein freihändiger Verkauf, gehört zu den Problemen des geltenden Auseinandersetzungsrechts. Dies bedeutet jedoch nicht, dass der Miterbe ein schützenswertes Recht hätte, etwaiges Barvermögen als Druckmittel einem anderen Miterben gegenüber einzusetzen.