Steuerfreibeträge richtig nutzen

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Die Auffassung, es lohne sich unbedingt, das Erbe zu Lebzeiten durch Schenkungen zu minimieren, wird nach wie vor landläufig vertreten.

Was aber viele nicht wissen: Der Gesetzgeber hat vor wenigen Jahren die Steuerfreibeträge bei der Schenkung denen bei Erbschaft gleichgestellt. Es gelten also nahezu die selben Steuersätze.

Der Vorteil des Schenkungsfreibetrages gegenüber dem Erbschaftsfreibetrag ist jedoch, dass der Schenkungsfreibetrag sich nach 10 Jahren erneuert. Beträgt also in einem Fall der Erbschaftswert ein Mehrfaches des Steuerfreibetrages, lohnt es sich langfristig vorzugehen und nach Plan stückweise zu verschenken. So kann der Steuerfreibetrag in legitimer Weise mehrfach genutzt werden.

Oftmals ergibt sich allerdings das Problem der Zeitnot:

Dann sollte die Überlegung angestrengt werden, entgeltliche Übertragungen des Vermögens vorzunehmen. Das heißt, dass zum Beispiel Verkäufe stattfinden oder Altenteilsverträge vereinbart werden, bei denen gegen Übertragung einer Immobilie Kost und Logis beziehungsweise Pflegeleistungen vereinbart werden. Bei entgeltlicher Übertragung kann zwar Einkommenssteuer anfallen – diese ist in den meisten Fällen aber niedriger, als die Erbschafts- bzw. Schenkungssteuer.

Eine zeitige Beratung zahlt sich in jedem Fall aus!


Ihre Patrycja Gerhardy,
Rechtsanwältin, 37073 Göttingen
Kanzlei.gerhardy@online.de

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