Reform des Pflichtteils

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Das Bundeskabinett hat in seiner Sitzung vom 30.01.2008 den Gesetzentwurf zur Reform des Erbrechts beschlossen. Wichtige Änderungen ergeben sich dabei insbesondere im Bereich des Pflichtteilsrechts ( FAQ Pflichtteil ).

Diese sind – wohl auch wegen der Entscheidung des Bundesverfassungsgericht vom 19. April 2005 (BVerfGE 112, 332), wonach der Pflichtteilsanspruch verfassungsrechtlich geschützt ist, allerdings hinter den Hoffnungen vieler Betroffener zurück geblieben. Der Artikel zeigt die wichtigsten Änderungen auf.

„Modernisierung" der Pflichtteilsentziehungsgründe

Der Pflichtteil kann nur in den Fällen der §§ 2333 ff. entzogen werden (mehr Informationen). Diese sind sehr eng. Außerdem gibt es unterschiedliche Voraussetzungen für Abkömmlinge, Eltern und Ehegatten. Die Reform sieht nunmehr vor, dass die Entziehungsgründe vereinheitlicht werden. Darüber hinaus sollen zukünftig alle Personen geschützt werden, die dem Erblasser einem Ehegatten, Lebenspartner oder Kindern vergleichbar nahe stehen, z. B. Stief- und Pflegekinder.

§ 2333 wird wie folgt gefasst:

㤠2333 Entziehung des Pflichtteils

(1) Der Erblasser kann einem Abkömmling den Pflichtteil entziehen, wenn der Abkömmling

1. dem Erblasser, dem Ehegatten des Erblassers, einem anderen Abkömmling oder einer dem Erblasser ähnlich nahe stehenden Person nach dem Leben trachtet,
2. sich eines Verbrechens oder eines schweren vorsätzlichen Vergehens gegen eine der in Nr. 1 bezeichneten Personen schuldig macht,
3. die ihm dem Erblasser gegenüber gesetzlich obliegende Unterhaltspflicht böswillig verletzt oder
4. wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung rechtskräftig verurteilt wird und die Teilhabe des Abkömmlings am Nachlass deshalb für den Erblasser unzumutbar ist. Gleiches gilt, wenn die Unterbringung des Abkömmlings in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt wegen einer ähnlich schwerwiegenden vorsätzlichen Tat rechtskräftig angeordnet wird."

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Entziehung des Eltern- oder Ehegattenpflichtteils."

Die §§ 2334 und 2335 werden aufgehoben

Erweiterung der Stundungsgründe

Der Pflichtteil wird im Grundsatz sofort zur Zahlung fällig. Die Erben müssen daher oft befürchten, zur Auszahlung des Pflichtteils Nachlassgegenstände verkaufen zu müssen. Die derzeitige Stundungslösung (vgl. § 2331 a BGB) ist sehr eng ausgestaltet und ist auf die pflichtteilsberechtigten Erben (insbesondere Abkömmling, Ehegatte) beschränkt. Mit der Reform soll die Stundung unter erleichterten Voraussetzungen und für jeden Erben durchsetzbar sein.§ 2331a Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Der Erbe kann Stundung des Pflichtteils verlangen, wenn die sofortige Erfüllung des gesamten Anspruchs für den Erben wegen der Art der Nachlassgegenstände eine unbillige Härte wäre, insbesondere wenn sie ihn zur Aufgabe des Familienheims oder zur Veräußerung eines Wirtschaftsguts zwingen würde, das für den Erben und seine Familie die wirtschaftliche Lebensgrundlage bildet. Die Interessen des Pflichtteilsberechtigten sind angemessen zu berücksichtigen."

Gleitende Ausschlussfrist für den Pflichtteilsergänzungsanspruch

Nach geltendem Recht kann der Pflichtteilsberechtigte im Hinblick auf „unentgeltliche Verfügungen" des Erblassers in den letzten 10 Jahren Pflichtteilsergänzung verlangen (vgl. § 2325 BGB). Die Reform sieht nun vor, dass die Schenkung für die Pflichtteilsberechnung graduell immer weniger Berücksichtigung findet, je länger sie zurück liegt. § 2325 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Die Schenkung wird innerhalb des ersten Jahres vor dem Erbfall in vollem Umfang, innerhalb jedes weiteren Jahres vor dem Erbfall um jeweils ein Zehntel weniger berücksichtigt. Sind zehn Jahre seit der Leistung des verschenkten Gegenstandes verstrichen, bleibt die Schenkung unberücksichtigt. Ist die Schenkung an den Ehegatten erfolgt, so beginnt die Frist nicht vor der Auflösung der Ehe."

Vorsicht: Bei Schenkungen unter Ehegatten läuft die Frist auch nach neuem Recht erst ab Auflösung der Ehe (z.B. durch Scheidung), d.h. oft nie!

Fazit

Die Änderungen erweitern zwar die Testierfreiheit des Erblassers, gehen aber nicht weit genug. Wer gleichwohl verhindern will, dass undankbare Pflichtteilsberechtigte zum Zug kommen, sollte daher über Strategien zur Pflichtteilsvermeidung nachdenken.

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