Pflichtteilsergänzungsanspruch und Lebensversicherung

Mehr zum Thema: Erbrecht, Pflichtteil
3,17 von 5 Sterne
Bewerten mit: 5 Sterne 4 Sterne 3 Sterne 2 Sterne 1 Stern
6

Bundesgerichtshof stärkt die Pflichtteilsberechtigten

Urteil vom 28. April 2010, Az. IV ZR 73/08 und IV ZR 280/08

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat heute, am 28.04.2010, ein Urteil gefällt, durch das den Pflichtteilsberechtigten ein höherer Anspruch zugesprochen wird und hat damit eine zentrale Streitfrage des Erbrechts geklärt.

Jetzt steht fest: Der Pflichtteilsergänzungsanspruch (§ 2325 f. BGB) bemisst sich nach dem Wert der Lebensversicherungssumme, und nicht nur nach dem Wert der in den letzten 10 Jahren vor dem Tod eingezahlten Beiträge. Dies gilt, so der BGH im aktuellen Urteil, ausdrücklich auch für den Fall, dass der Bezugsberechtigte im Todesfall widerruflich im Versicherungsvertrag benannt wurde.

Der Pflichtteilsergänzungsanspruch richtet sich grundsätzlich gegen den Erben. Die Höhe des Wertes bestimmt sich bei Erbfällen ab dem 01.01.2010 nach einer abgestuften 10-Jahres-Regelung. Für jedes Jahr, welches die Schenkung vor dem Erbfall getätigt wurde, reduziert sich der Ergänzungsanspruch um 1/10.

Tipp : Da der Pflichtteilsergänzungsanspruch erst 3 Jahre nach Kenntnis des Pflichtteilsberechtigten vom Eintritt des Erbfalls und von der Schenkung verjährt, sollte jetzt geprüft werden, ob möglicherweise auf Grundlage der neuen Rechtsprechung Ansprüche, auch nachträglich, geltend gemacht werden können.

Wenn Sie das Gefühl haben, bei Ihnen könnte die vorgenannte Rechtsfrage bedeutend sein, lassen Sie sich anwaltlich beraten. Ein Rechtsanwalt kann die Verjährungsfrage klären sowie eventuelle Ansprüche berechnen und durchsetzen helfen.