Pflichtteilsanspruch im Insolvenzverfahren

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Wenn ein Schuldner innerhalb eines Insolvenzverfahrens etwas erbt, muss er etwas davon an die Insolvenzmasse abführen.

Was passiert, wenn der Erblasser die Immobilie dem Kind des Schuldners vermachte und der Schuldner nur einen Pflichtteilsanspruch hätte?

Muss er einen solchen Pflichtteilsanspruch im Insolvenzverfahren gegen sein eigenes Kind geltend machen?

Wenn er dies nicht macht, ist dies ein Versagungsgrund für die Restschuldbefreiung?

Der Bundesgerichtshof( BGH) hat diese Fragen entschieden:

Ein Schuldner, gegen den das Privatinsolvenzverfahren eröffnet wurde und der sich in der sogenannten Wohlverhaltensphase zur Restschuldbefreiung befindet, ist nach der Entscheidung des BGH nicht verpflichtet, einen während dieser Zeit durch den Tod eines nahen Angehörigen entstandenen Pflichtteilsanspruch geltend zu machen.

Die (Nicht-)Geltendmachung eines Pflichtteilsanspruchs stelle - ebenso wie die Annahme bzw. Ausschlagung einer Erbschaft - ein höchstpersönliches Recht des Berechtigten dar.

Ein Gläubiger hat deshalb im Rahmen des Insolvenzverfahrens keine rechtliche Handhabe, die Restschuldbefreiung des Schuldners wegen Nichtgeltendmachung des Pflichtteilsanspruchs zu bekämpfen.