Pflichtteil und Lebensversicherung

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Der Bundesgerichtshof hat durch Urteil vom 28.04.2010 Rechtsklarheit hinsichtlich der Frage geschaffen, wie im Bereich der Pflichtteilsergänzung die Zuwendung einer Lebensversicherung zu behandeln ist.

Wird ein Abkömmling des Erblassers durch Verfügung von Todes wegen in der Erbfolge ausgeschlossen, so steht ihm ein Pflichtteil zu. Ein Pflichtteilsergänzungsanspruch besteht, wenn der Erblasser einem Dritten eine Schenkung gemacht hat. Wendet nun der Erblasser die Todesfallleistung aus einem Lebensversicherungsvertrag einem Dritten über ein widerrufliches Bezugsrecht schenkweise zu, so entsteht hierdurch ein Pflichtteilsergänzungsanspruch des Pflichtteilsberechtigten.

Sascha Steidel
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Nach bisheriger Rechtsprechung wäre der Wert dieser Zuwendung aus der Summe der gezahlten Prämien für die Lebensversicherung zu berechnen. Nach anderer Auffassung war die tatsächlich gezahlte Versicherungsleistung als Berechnungsgrundlage heranzuziehen. Beiden Auffassungen wurde durch die vorgenannte Entscheidung des Bundesgerichtshofs nunmehr eine Absage erteilt.

Nach der BGH- Entscheidung berechnet sich die Pflichtteilsergänzung allein nach dem Wert, den der Erblasser aus den Rechten seiner Lebensversicherung in der letzten juristischen Sekunde seines Lebens nach objektiven Kriterien für sein Vermögen hätte umsetzen können. Dies heisst im Klartext, dass in der Regel der Rückkaufswert der Versicherung maßgeblich ist. Im Einzelfall kann auch ein Verkaufswert der Versicherung heranzuziehen sein, sofern dieser höher ausfallen würde.

Bei der Berechnung des Pflichtteils ist also dem Nachlasswert in der Regel der Rückkaufswert einer Lebensversicherung zuzurechnen. Aus diesem erhöhten Wert ist dann der Pflichtteil (hälftiger Wert des gesetzlichen Erbteils) zu berechnen.

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