Neues zum Pflichtteilsrecht: Wann besteht Grund zur Pflichtteilsentziehung?

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Neues zum Pflichtteilsrecht: Wann besteht Grund zur Pflichtteilsentziehung?

Vor kurzem hat sich das Bundesverfassungsgericht wieder einmal mit Fragen zum erbrechtlichen Pflichtteil auseinandersetzen müssen. Vorab: Das höchste deutsche Gericht hat das Institut des Pflichtteils dabei als mit dem Grundgesetz vereinbar bestätigt. Im Weiteren ging es jedoch um die Frage, in welchen Fällen der Erblasser einem grundsätzlich Pflichtteilsberechtigten den Pflichtteil entziehen darf.

  1. Nach § 2303 BGB kann ein direkter Abkömmling, der vom Erblasser durch Verfügung von Todes wegen, also Testament oder Erbvertrag, von der Erbfolge ausgeschlossen wurde, seinen Pflichtteil verlangen. Dieser Pflichtteil ist grundsätzlich als ein Geldzahlungsanspruch gegen den oder die Erben geltend zu machen. Oftmals kommt es zwischen Kindern und Eltern im Laufe eines Lebens zu solch tiefgehenden Streitigkeiten, dass die Eltern dies mit dem Entzug des Pflichtteils sanktionieren wollen. Für die Entziehung des Pflichtteils müssen nach der Regelung des § 2333 BGB jedoch schwerwiegende Gründe vorliegen. Es muss zu einem außergewöhnlich schwerwiegenden Fehlverhalten gegenüber dem Erblasser gekommen sein. Hierzu zählen die Fälle, in denen das Kind dem Erblasser nach dem Leben trachtet, oder es seitens des Kindes zu einer vorsätzlich schuldhaften Körperverletzungshandlung gegen den Erblasser gekommen ist. Im Einzelnen hat das Bundesverfassungsgericht hierzu in zwei Verfahren Stellung genommen.

    Martin Diefenbach
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  2. In dem einen Verfahren ging es um die Rechtmäßigkeit der Pflichtteilsentziehung bei einem psychisch erkrankten Kind: Eine Mutter hatte zwei Söhne, von denen sie einen zu ihrem Alleinerben einsetzte. Der andere Sohn hatte seine Mutter immer wieder schwerwiegend körperlich angegriffen. Kurz vor ihrem Tod entzog die Erblasserin ihm darauf hin den Pflichtteil. Aus Angst und Wut wegen seiner bevorstehenden Einweisung in eine Klinik brachte der Sohn seine Mutter um. Zum Zeitpunkt der Tat war er schuldunfähig.

    In der Folgezeit machte der psychisch kranke Sohn gegenüber seinem Bruder den Pflichtteilsanspruch geltend. Die Gerichte gaben dem kranken Sohn zunächst mit der Begründung Recht, wegen seiner Schuldunfähigkeit hätte ihm die Erblasserin den Pflichtteil nicht wirksam entziehen können. Darauf hin ging der andere Sohn vor das Bundesverfassungsgericht und rügte eine Verletzung seines Grundrechts aus Art. 14 Grundgesetz (verfassungsrechtliche Garantie des Erbrechts). Das Bundesverfassungsgericht gab ihm Recht und sah die Pflichtteilsentziehung als rechtswirksam an. Begründung: Zwar sei der Sohn aufgrund seiner Erkrankung bei Tötung der Mutter schuldunfähig im strafrechtlichen Sinne gewesen. Er sei jedoch bei dieser Tat und bei den vorangehenden Angriffen auf die Erblasserin in der Lage gewesen, das natürliche Unrecht seines Tuns zu erkennen. Deshalb stehe seine strafrechtliche Schuldunfähigkeit der Pflichtteilsentziehung nicht entgegen.

  3. Einem anderen Verfahren lag eine familiäre Konfliktsituation zugrunde, die leider häufiger vorkommt: Aufgrund Entfremdung zwischen dem Erblasser und seinem Sohn kam es in den letzten Jahren vor dem Tod des Erblassers zum Streit über dessen Kontakt zu seinem Enkelkind. Zu diesem Zeitpunkt plagten den Erblasser bereits verschiedene Krankheiten. Der Vater entzog seinem Sohn darauf hin den Pflichtteil mit dem Argument, trotz Kenntnis des Sohnes von seinen Erkrankungen habe dieser die Kontaktaufnahme zu dem Enkelkind verweigert. Die ordentlichen Zivilgerichte sahen die Pflichtteilsentziehung als unwirksam an. Dem Sohn wurde sein Pflichtteil zugesprochen. Hiergegen wandte sich die Erbin mit ihrer Verfassungsbeschwerde. Aber auch das Bundesverfassungsgericht gab dem Sohn Recht: So schmerzlich die Kontaktverweigerung des Sohnes für den Vater in diesem Falle auch war; im Hinblick auf die klaren Vorgaben des § 2333 BGB war damit die Befugnis zu einer wirksamen Pflichtteilsentziehung noch nicht gegeben.

  4. Fazit: Immer wieder kommt es zwischen Erblasser und Abkömmlingen zu andauernden familiären Konfliktsituationen. Diese sind dann regelmäßig Anlass zu Enterbungen. Im Rahmen seiner Testierfreiheit kann der Erblasser Verfügungen treffen, nach denen ein Abkömmling von der Erbfolge ausgeschlossen ist. Hierfür braucht der Erblasser keine Begründungen zu liefern. Folge davon ist, dass dann das Pflichtteilsrecht greift. Davon zu unterscheiden ist die Pflichtteilsentziehung, die nur bei schwerwiegenden Verfehlungen des Pflichtteilsberechtigten wirksam ist. Wann eine solche schwerwiegende Verfehlung vorliegt, ist eine Frage des Einzelfalls, die einer eingehenden rechtlichen Prüfung bedarf.

Der Verfasser Martin Diefenbach, LL.M. ist Rechtsanwalt in Düsseldorf. Er ist auf die Beratung von Anlegern im Bank- und Kapitalanlagerecht spezialisiert. Bei Fragen können Sie sich an Herrn Rechtsanwalt Martin Diefenbach, LL.M. unter diefenbach@legitas.de oder telefonisch unter 0211 – 936 540 0 wenden.
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