Mehr Geld für Pflichtteilsberechtigte bei Lebensversicherungen

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Ende April 2010 hat der Bundesgerichtshof ein wichtiges Urteil gefällt, dessen Bedeutung sich in baren Euro für enterbte Verwandte auswirkt.

Wer nicht Erbe eines Verstorbenen geworden ist, hat häufig einen Pflichtteilsanspruch.

Ingo Friedrich
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Familienrecht, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Fachanwalt für Verkehrsrecht
Südring 27
64832 Babenhausen
Tel: 06073/7272-22
Web: http://www.dr-friedrich-partner.de
E-Mail:
Mietrecht, Erbrecht

Anspruch auf einen Pflichtteil haben Kinder, Ehegatten und Eltern. Dieser Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Ein häufiger Streitpunkt ist dabei die Bemessung von Lebensversicherungen, die dem Erblasser gehört hatten. Wenn ein Erblasser beispielsweise seine Kinder enterbt, ändert er häufig auch – sofern er denn daran denkt – die Bezugsberechtigung für seine Lebensversicherung und begünstigt eine andere Person. Dies gilt als Schenkung. Der Pflichtteil bezieht sich aber auch auf Schenkungen. Nach dem neuen Urteil bemisst sich jetzt die Höhe des Pflichtteils bei einer Lebensversicherung mindestens nach ihrem Rückkaufswert.

Bislang hatten die meisten Gerichte nämlich nur die Summe der eingezahlten Beträge zur Berechnung herangezogen. Dies hatte schon das Reichsgericht so festgesetzt. Angesichts der Tatsache, dass in Deutschland viele Milliarden Euro in Lebensversicherungsverträgen stecken, kann man sich die Bedeutung der Entscheidung leicht ausmalen. Für den Bundesgerichtshof war ausschlaggebend, dass es letztlich auch bei wirtschaftlicher Betrachtung auf den Wert der Versicherung im Zeitpunkt des Todes des Erblassers ankommt. Damit lande man aber im Regelfall beim Rückkaufswert, möglicherweise aber auch beim noch höheren Marktwert.

Übrigens beschäftigen uns als Anwälte solche Berechnungen nicht nur im Erbrecht, sondern auch bei Scheidungen, wenn Lebensversicherungen für die Ermittlung des Renten- oder Vermögensausgleichs bewertet werden müssen.