Kontovollmacht über den Tod hinaus kein geeignetes Mittel, den überlebenden Ehepartner finanziell abzusichern

Mehr zum Thema: Erbrecht, Kontovollmacht
0 von 5 Sterne
Bewerten mit: 5 Sterne 4 Sterne 3 Sterne 2 Sterne 1 Stern
0

Eine Kontovollmacht über den Tod hinaus berechtigt weder zu Lebzeiten des Erblassers noch nach dessen Tod zur Kontoauflösung oder Kontoumschreibung auf den Bevollmächtigten.

Denn der Bevollmächtigt muss nicht gleichzeitig auch Erbe sein.

Zwar beabsichtigt der Erblasser in der Regel durch die Erteilung der Vollmacht, dass der Bevollmächtigte- meist der Ehegatte- über den Tod hinaus die Möglichkeit hat, bestimmte Rechtshandlungen unabhängig vom Willen des Erblassers vornehmen zu können. Bis zum Widerruf der Vollmacht durch den Erben soll allein der ausdrückliche oder mutmaßliche Wille des Erblassers für den Bevollmächtigten entscheidend sein. Daraus ist jedoch nicht zu schließen, dass der Bevollmächtigte nach dem Tod des Erblassers das Konto einfach auf seinen Namen umschreiben kann. Denn mit dem Erbfall wird der Erbe Herr des Nachlasses und der Bevollmächtigte wird Vertrauensperson des Erben, die nicht ermächtigt ist, Handlungen vorzunehmen, die den schutzwürdigen Interessen des Erbens entgegenstehen.

Anders verhält es sich jedoch, wenn der Erblasser, der z.B. seinen Ehegatten absichern will, diesen eine Kontovollmacht erteilt und gleichzeitig ihn als Erben einsetzt, ein Vermächtnis aussetzt oder eine Schenkung vornimmt.

Das könnte Sie auch interessieren
Erbrecht Auszahlung des Lebensversicherungsbetrages an den nichtehelichen Lebenspartner unterliegt der Erbschaftsteuer