Erbschaftsteuer: Tipps und Tricks zur Vermeidung der Steuer

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Schenken Sie zu Lebzeiten

Im Zentrum jeder Nachlassplanung steht – zu Recht - die Frage, wer im Falle des Todes einen einzelnen Vermögensgegenstand oder einen prozentualen Anteil am Erbe erhalten soll und wer nichts erhalten soll. Diese Frage wird in der Regel in einem Testament geregelt. Oftmals werden dabei aber steuerliche Aspekte nicht ausreichend berücksichtigt, was zu einer vermeidbaren hohen Erbschaftsteuer führt. Im Folgenden stellen wir Ihnen die wichtigsten Instrumente zur Vermeidung von Erbschaftssteuer kurz vor.

 

Vielfach praktiziert und bewährt ist es Vermögen bereits zu Lebzeiten auf die nächste Generation zu übertragen (vorweggenommene Erbfolge). Zukünftige Wertzuwächse werden dann nicht mehr von der Erbschaftsteuer erfasst. Außerdem kann bei frühzeitiger Planung der persönliche Freibetrag möglicherweise erneut genutzt werden, da er alle 10 Jahre erneut anfällt. Oftmals scheitert eine vorweggenommene Erbfolge jedoch an der Befürchtung des Seniors seine eigene wirtschaftliche Grundlage zu gefährden.

Tipp: Um diese Befürchtung auszuräumen wird oftmals an einem verschenkten Hausgrundstück ein dingliches unentgeltliches Nutzungsrecht für den Senior eingetragen. Aus steuerlicher Sicht ist hingegen die Einräumung eines Nießbrauchsrechts an die Ehefrau des Seniors zu empfehlen.

 

Überspringen Sie eine Generation

Übertragen Sie einen Teil des Vermögen unmittelbar auf die Enkelgeneration („Generation Skipping“). Dies macht aus zwei steuerpflichtigen Erbfällen eine steuerpflichtige Übertragung und sie können weitere Freibeträge der Enkel nutzen. Die übersprungene Generation können sie z.B. durch Nießbrauchrechte am Familienvermögen absichern.

 

Nutzen Sie Freibeträge optimal aus

Nutzen Sie Freibeträge optimal aus. Unter diesem Gesichtspunkt kann es z.B. sinnvoll sein, Vermögen zu Lebzeiten zu verschenken um die 10 - Jahres Frist zu nutzen.

  Vorsicht: beim „Berliner Testament" - hier können Freibeträge verschenkt werden (mehr Informationen).

 

Vermeiden Sie ausländische Erbschaftsteuer

Ausländisches Immobilienvermögen wird vom deutschen Fiskus mit dem hohen Verkehrswert und nicht dem günstigeren Steuerwert angesetzt. Wenn Sie im Ausland Immobilienvermögen haben, droht außerdem die Besteuerung durch den ausländischen Fiskus. Eine Anrechnung auf die deutsche Steuer ist nicht immer voll möglich (mehr Informationen). In jedem Fall zahlen Sie aber die höhere nationale Steuer. Diese Probleme lassen sich oftmals bereits durch geschickte Gestaltung des Testaments oder Vermögensumschichtungen vermeiden. Bei größeren Vermögen kann außerdem die Einbringung von ausländischen Grundvermögen in eine deutsche Kapitalgesellschaft sinnvoll sein. Vererbt wird dann eine Beteiligung an einer deutschen Gesellschaft, so dass in vielen ausländischen Staaten keine Steuerpflicht mehr besteht. Außerdem profitieren Sie unter Umständen von der Privilegierung von Betriebsvermögen. 

Stiftungen

Zuwendungen von Todes wegen an gemeinnützige Stiftungen sind von der Schenkungssteuer und Erbschaftssteuer grundsätzlich befreit.

  

Adoption

Adoptionen sind ein sehr effektives Mittel der Vermeidung der Erbschaftsteuer, da ein Adoptivkind genauso besteuert wird wie ein leibliches Kind. Die gesetzlichen Hürden sind dabei gering. Das Bundesfinanzministerium geht daher davon aus, dass Adoptionen in der Zukunft zunehmen werden.

 

Eingehen einer registrierten gleichgeschlechtlichen Partnerschaft

Eingetragene Lebenspartner werden wie Ehegatten besteuert. Entgegen der Annahme Vieler ist es nicht Voraussetzung für eine Eintragung, dass die Partner homosexuell sind.

  

Heirat und Änderung des Personenstands

Hatten Sie ohnehin überlegt, Ihren nichtehelichen Partner zu heiraten oder eine Ihnen nahestehende Person zu adoptieren? Aus erbschaftssteuerlicher Sicht kann man Ihnen nur hierzu raten. Steuerlich Vorteilhaft kann auch der bei bestehender Gütertrennung der Wechsel in den Güterstand der "modifizierten Zugewinngemeinschaft" sein.

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