Erbschafts- und Schenkungssteuer in Spanien

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Von Rechtsanwalt Henning Haarhaus

Sind die Erwerber des Grundbesitzes nicht in Spanien ansässig, werden sie dort nur in Hinblick auf die in Spanien belegene Immobilie beschränkt schenkungs- und erbschaftssteuerpflichtig. Die Steuersätze werden von den einzelnen autonomen Regionen in Spanien festgelegt und bewegen sich - abhängig von der Höhe des Erwerbs - zwischen 7,65 % und 34 %. Außerdem wird eine gemeindliche Steuer auf den fiktiven Wertzuwachs von Immobilien erhoben („plus valia"), wenn nicht die Kinder oder der Ehegatte des Erblassers/ Schenkers die Erwerber sind.

Binnen sechs Monaten nach dem Todestag müssen beschränkt steuerpflichtige Erwerber bei einer besonderen Abteilung der „Agencia Estatal de Administraticion Tributaria" in Madrid eine Steuererklärung mit den erforderlichen Unterlagen einreichen. Die Frist kann auf Antrag um weitere sechs Monate verlängert werden. Mit der Steuererklärung hat der Erklärende die Steuer selbst zu errechnen und sofort zu zahlen. Er kann aber auch die Festsetzung der Steuerschuld durch die Steuerbehörde beantragen.

Bei der Wertermittlung des steuerlichen Erwerbs stellen die spanischen Finanzbehörden bei Immobilien häufig auf die Katasterwerte ab, welche je nach dem Zeitpunkt ihrer letzten Aktualisierung mit einem Korrekturfaktor multipliziert werden. Zu 95 % steuerfrei bleibt der Übergang eines selbstgenutzten Familienwohnheims auf den Ehegatten oder Verwandte der ersten Ordnung allerdings nur mit einem Maximalbetrag von 120.202,42 €. Diese Steuerbefreiung greift aber nicht bei Schenkungen, und sie gilt auch nicht für solche Objekte, die lediglich als Ferienhäuser genutzt werden.

Die persönlichen Steuerfreibeträge sind nach verschiedenen Steuergruppen gestaffelt und orientieren sich am Verwandtschaftsgrad zum Erblasser. Sie gelten ebenfalls nicht für Schenkungen und liegen bei 8.000,00 € bzw. 16.000,00 € (zzgl. von jeweils 4.000,00 € pro Jahr, wenn der Erwerber ein Abkömmling und jünger als 21 Jahre ist). Ein zusätzlicher Freibetrag von 48.000,00 € wird beim Erwerb durch geistig oder körperlich behinderte Personen gewährt. Insgesamt fallen damit die Freibeträge damit deutlich bescheidener aus als bei uns.

Für die Erbschafts- und Schenkungssteuer existiert kein deutsch/spanisches Doppelbesteuerungsabkommen, so dass der Erwerb ausländischen Vermögens grundsätzlich auch der deutschen Erbschafts- und Schenkungssteuer unterliegt. Das deutsche Finanzamt legt dabei der Steuerberechung den Verkehrswert zugrunde. Eine steuerliche Doppelbelastung wird aber dadurch abgemildert, dass die spanische Erbschaftssteuer auf die deutsche Steuerschuld angerechnet wird. Für die Wertzuwachssteuer („plus valia") ist dies dagegen noch nicht abschließend geklärt.

Henning Haarhaus, Rechtsanwalt in Berlin

www.kanzlei-haarhaus.de