Erbrecht – Was Sie wissen sollten

Mehr zum Thema: Erbrecht, Erbschaft, Testament, Pflichtteil, Erbe, Erbschaftssteuer, Ehegattentestament
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Erbfolge, Testament, Schenkung, Pflichtteil, Vermächtnis - die häufigsten Probleme beim Erben und Vererben

Wissen Sie schon, wem Ihre Ersparnisse später einmal zukommen sollen? Und wenn die Aufteilung Ihres Vermögens klar ist, wie halten Sie Ihren Willen wirksam fest? Wird der letzte Wille beeinträchtigt oder sogar verändert durch die Regelungen des Gesetzgebers? Lässt sich die Erbschaftssteuer für die Erben umgehen oder minimieren?

Und was genau muss man im Erbfall eigentlich tun?

Auf 123recht.de finden Sie die Antworten zu Ihren Fragen und im Ernstfall auch den geeigneten Rechtanwalt für Erbrecht.

Gesetzliche Erbfolge

Wurde kein Testament oder Erbvertrag wirksam erstellt, greift die gesetzliche Erbfolge. Gesetzliche Erben sind der Ehegatte oder der eingetragene Lebenspartner des Erblassers, seine Abkömmlinge (Erben erster Ordnung), seine Eltern und deren Abkömmlinge (Erben zweiter Ordnung) usw.

Die Erbfolge ist in Deutschland auf natürliche Personen und den Fiskus beschränkt. Der Erbe darf eine Erbschaft auch auszuschlagen, also auf sie verzichten. Das ist innerhalb von sechs Wochen möglich, seitdem man weiß, dass man Erbe ist. Die Ausschlagung erfolgt durch persönliche Erklärung gegenüber dem zuständigen Nachlassgericht. Nach Ablauf der Frist gilt das Erbe als angenommen.

Der Fiskus erbt nur dann, wenn kein Angehöriger gefunden wurde oder die Erbschaft vom letztmöglichen Erben ausgeschlagen wurde. Der Fiskus kann als gesetzlicher Erbe die Erbschaft nicht ausschlagen, haftet aber auch nur mit der Erbschaft und nicht etwa mit dem staatlichen Vermögen.

Testament

Der Erblasser kann von der gesetzlichen Erbfolge abweichen und die Verteilung der Erbschaft durch Testament oder Erbvertrag regeln, muss dazu jedoch testierfähig sein. Ein Testament oder Einzeltestament ist eine Regelung für den Erbfall und als einseitige, formbedürftige Erklärung des Erblassers über sein Vermögen jederzeit widerrufbar. Grundsätzlich kann ein Testament nur durch den Erblasser selbst errichtet werden.

In einem Testament können die folgenden, erbrechtlichen Verfügungen getroffen werden.

Daneben kommt als nicht erbrechtliche Verfügung in der Form eines Testaments auch die Benennung eines Vormunds für hinterlassene minderjährige Kinder in Betracht.

Alle Regelungen, die in einem Testament getroffen werden können, sind auch in einem Erbvertrag möglich. Ein solcher muss stets von einem Notar beurkundet werden und wird stets amtlich (von Notar oder Nachlassgericht) verwahrt. Bei einem Erbvertrag steht gelegentlich eine Gegenleistung des künftigen Erben zu Lebzeiten des Erblassers im Raum, z.B. Mitarbeit im Betrieb oder Bauernhof (sog. vorweggenommene Erbfolge).

Ehegattentestament

Ehegatten und Lebenspartner einer gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft können ein gemeinschaftliches Testament, also ein sog. Ehegattentestament errichten. Es gibt zahlreiche Gestaltungsmöglichkeiten für ein gemeinschaftliches Testament. Die beiden häufigsten Regelungen sind die Schlusserbeneinsetzung nach Trennungsprinzip (Vorerbe - Nacherbe) und das Einheitsprinzip (Berliner Testament).

Im Berliner Testament setzen Ehegatten sich gegenseitig als Alleinerben ein und verfügen, dass die gemeinsamen Kinder erst beim Tode des Zweitversterbenden erben sollen. Machen die Kinder nach dem Tod des Erstversterbenden ihren Pflichtteil geltend, erhalten sie beim Tod des Zweitversterbenden ebenfalls nur den Pflichtteil. Sinn dahinter ist die bestmöglichste Absicherung des Ehepartners.

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Für Patchwork-Familien macht ein Berliner Testament keinen Sinn. Hier gibt es spezielle Möglichkeiten, in einem Patchwork-Testament Sonderregleungen für Paare mit nicht gemeinsamen Kindern zu finden.

Verlobte oder Partner in nichtehelicher Lebensgemeinschaft können kein gemeinschaftliches Testament errichten.

Geliebtentestament und Behindertentestament

Es war lange Zeit umstritten, ob so genannte Geliebtentestamente auch als Mätressentestamente sittenwidrig sind. Inzwischen hat sich die Ansicht durchgesetzt, die ein Testament nur dann als sittenwidrig betrachtet, wenn die Geliebte allein wegen ihrer sexuellen Hingabe zur Alleinerbin eingesetzt wurde. Der maßgebliche Zeitpunkt ist hierbei der Zeitpunkt des Todes des Erblassers.

Das Behindertentestament ist für Eltern mit behinderten Kindern eine Möglichkeit, bestimmte Sonderregelungen aufgrund der Behinderung zu berücksichtigen.

Widerruf

Der letzte Wille kann sich ändern und ein einmal erstelltes Testament für den Erblasser nicht mehr sinnvoll erscheinen. Der Erblasser kann sein Testament jederzeit ohne jeden Grund widerrufen, unabhängig davon, in welcher Form das Testament errichtet worden ist. Der Testierende kann ein früher errichtetes Testament dadurch widerrufen, dass er in einer neuen letztwilligen Verfügung entweder ausdrücklich den Widerruf erklärt oder neue Regelungen trifft, die mit den alten in Widerspruch stehen. Wegen dieses Vorrangs der jüngeren Verfügung vor der älteren hat die Angabe des Tages der Testamentserrichtung im Testament besondere Bedeutung.

Dabei ist jedoch zu beachten, dass das ältere Testament durch ein nachfolgendes Testament nur insoweit aufgehoben wird, als das ältere Testament mit dem jüngeren Testament in Widerspruch steht. Es ist also durchaus denkbar, dass gleichzeitig mehrere Testamente - soweit sie eben nicht zueinander in Widerspruch stehen - wirksam sind. Der Widerruf eines Testaments kann auch dadurch erfolgen, dass das Testament selbst verändert oder ganz vernichtet wird. Die Veränderung bzw. Vernichtung muss durch den in Veränderungs- oder Vernichtungsabsicht handelnden Erblasser geschehen. Die Wirksamkeit des Testaments bleibt daher unberührt, wenn die Testamentsurkunde ohne Willen und Zutun des Erblassers vernichtet wird oder verloren geht.

Besonderheiten ergeben sich bei einer Ehescheidung.

Enterbung, Pflichtteil, Erbunwürdigkeit

Konflikte können in "den besten Familien" vorkommen. Eskalieren diese Konflikte zwischen Eltern und erwachsenen Kindern, so wird auch mal mit einer Enterbung gedroht.

Der Erblasser kann in einem handschriftlich angefertigten und unterzeichneten Testament nicht nur seine Erben sondern auch eine Enterbung gesetzlicher Erben bestimmen. Der Erblasser ist grundsätzlich frei in seiner Entscheidung, wen er als Erben einsetzt und wen er enterbt.

Für eine Enterbung reicht es daher bereits aus, wenn man in seinem Testament anordnet, dass eine bestimmte Person als Erbe ausgeschlossen sein soll. Die Entscheidung, jemanden zu enterben, bedarf keiner Begründung und erstreckt sich im Zweifel auch auf die Abkömmlinge der enterbten Person. Gleichwohl bedeutet dies nicht, dass der Enterbte gar nichts erhält - grundsätzlich erhält er nämlich immer seinen Pflichtteil.

Der Pflichtteil beträgt 50 % des gesetzlichen Erbteils. Die gesetzliche oder gewillkürte Erbfolge ist jedoch dann vollkommen ausgeschlossen, wenn der Erbe erbunwürdig ist. Erbunwürdig ist beispielsweise, wer den Erblasser vorsätzlich getötet oder zu töten versucht hat oder wer das Testament gefälscht hat.

Erb- und Pflichtteilsverzicht

Verwandte sowie der Ehegatte des Erblassers können durch Vertrag mit dem Erblasser – also noch vor dem Erbfall – auf ihr gesetzliches Erbrecht verzichten. Der Verzichtende ist dann von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen - ihm steht dann auch kein Pflichtteil mehr zu.

Ein Sonderfall ist der Zuwendungsverzicht. Wer durch Testament als Erbe eingesetzt oder mit einem Vermächtnis bedacht ist, kann danach durch Vertrag mit dem Erblasser auf die Zuwendung verzichten. Die hier genannten Verträge müssen notariell beurkundet sein.

Erbschaftsteuer

Ab einem Freibetrag wird je nach Höhe der Erbschaft eine Erbschaftssteuer fällig. Je näher der Erbe familiär zum Verstorbenen steht, desto geringer ist der Steuersatz. Auch eine Erwachsenenadoption kann die Erbschaftssteuer vermeiden.

Das Erbschaftsteuerrecht sieht Freibeträge für Ehegatten (500.000 Euro), Kinder (400.000 Euro) und Enkel (200.000 Euro) vor. Die Besteuerung bei der Vererbung von Unternehmen ist ebenfalls geregelt. Hier werden im Regelfall 85 Prozent des Unternehmenswertes von der Besteuerung ausgenommen. Es ist allerdings auch eine Option auf eine hundertprozentige Steuerbefreiung bei der Vererbung von Unternehmen möglich.

Erben, Erbschaft und Erbschein

Die Erbschaft wird auf die einzelnen Erben anhand ihrer Erbquote verteilt. Der Erbschein ist das amtliche Zeugnis über die Erbfolge und die vom Erblasser angeordneten Beschränkungen der Erbenstellung. Er legitimiert den Erben im Rechtsverkehr und begründet die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit seines Inhalts. Vorausgesetzt, dass die Verfügung von Todes wegen in einer öffentlichen Urkunde enthalten ist, kann dies als Erbfolgenachweis auch genügen.

Der Erbschein wird nur auf Antrag durch das Nachlassgericht erstellt.

Erbt man als einzige Person, ist mann Alleinerbe. Mehrere Miterben bilden eine Erbengemeinschaft. Die Rechte und Pflichten der Miterben sind oft unklar. Die Erbengemeinschaft wird erst durch die vollständige Auseinandersetzung aufgelöst. Welche Schritte Sie nach einem Todesfall einleiten müssen, finden Sie in dieser Checkliste.

Bestattungskosten

Der Erbe hat die Kosten der Bestattung zu tragen. Haben alle Erben ausgeschlagen, haftet der nächste unterhaltspflichtige Angehörige trotz Ausschlagung für die Bestattungskosten. Den nahen Angehörigen steht aber das Recht zur Totenfürsorge zu, das die Auswahl von Bestattungsart und -ort sowie die Grabgestaltung umfasst. Gegebenfalls kann das Sozialamt Kosten übernehmen.

Testamentsvollstreckung

Der Erblasser kann anordnen, dass sein Wille durch eine andere Person ausgeführt werden soll. Der Testamentsvollstrecker hat den Nachlass zu verwalten oder zu verteilen. Er ist berechtigt, Verbindlichkeiten für den Nachlass einzugehen, soweit dies im Rahmen der Verwaltung erforderlich ist. Der Testamentsvollstrecker ist dabei nur dem Willen des Erblassers, nicht aber den Weisungen der Erben unterworfen. Dem Testamentsvollstrecker steht für seine Tätigkeit eine angemessene Vergütung zu.

Schenkung

Die Schenkung ist eine Zuwendung, durch die jemand aus seinem Vermögen einen anderen bereichert und beide Teile darüber einig sind, dass die Zuwendung unentgeltlich erfolgt.

Wird eine Leistung schenkweise versprochen, liegt ein verbindlicher Vertrag vor. Dieser ist aber nur einseitig verpflichtend, weil nur der Schenker eine Leistung erbringen muss. Zwar nicht der ganze Schenkungsvertrag, aber das Schenkungsversprechen bedarf der notariellen Beurkundung. Wird diese Form nicht eingehalten, so kann der Formmangel durch die spätere Übergabe des Geschenkes geheilt werden. Ein vor der Übergabe geschlossener Schenkungsvertrag wird damit nachträglich wirksam.

Der Schenkende hat die Möglichkeit, eine Schenkung als so genannte Handschenkung vorzunehmen. Dabei wird der Gegenstand der Schenkung dem Beschenkten sofort übergeben, ohne dass der Schenkende dies dem Beschenkten vorher verspricht (z.B. Geburtstags- oder Weihnachtsgeschenke).

Die Parteien sind sich dann bei der Übergabe darüber einig, dass keine Gegenleistung erwartet wird, dass die Übergabe also unentgeltlich erfolgt. Eine solche Handschenkung bedarf keiner besonderen Form, um gültig zu sein.

Der Vermögenszuwachs des Beschenkten unterliegt der Schenkungsteuer, sobald die Summe der Schenkungen zwischen diesen Personen in den letzten zehn Jahren den Freibetrag überschreitet. Die Schenkungsteuer wird nach den gleichen Bestimmungen wie die Erbschaftsteuer erhoben.

Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung, Patientenverfügung

Die Beschäftigung mit dem Erbrecht zu Lebzeiten ist wichtig. Es ist trügerisch zu meinen, später bleibe noch genügend Zeit. Zur Vorsorge zählen außerdem Vollmachten: die spezielle Vorsorgevollmacht nebst Betreuungsverfügung und die Patientenverfügung.

Mit der Vorsorgevollmacht erteilen Sie einer Person Ihres Vertrauens umfassende Vollmacht, Sie in sämtlichen Bereichen des Lebens zu vertreten. So kann für Sie gehandelt werden, wenn Sie selbst nicht in der Lage sind, beispielsweise aufgrund einer Erkrankung aber vielleicht auch wegen eines längeren Auslandsaufenthaltes.

Sollte die Vorsorgevollmacht in Einzelfällen nicht ausreichen, können die Angehörigen beim Betreuungsgericht die Betreuung für die fehlenden Aufgaben beantragen. Mit der Betreuungsverfügung kann der Betreute für den Fall, dass er sich nicht mehr selbst äußern kann, angeben, wen er sich als Betreuer wünscht.

Der Betreuer kümmert sich darum, was mit dem Geld des Betreuuten zu geschehen hat (Vermögenssorge) und um den Aufenthaltsort (Personensorge). Der Betreuer wird durch das Vormundschaftsgericht auf Antrag oder von Amts wegen eingesetzt. Der Betreuer ist gewissermaßen der "Vertreter im Recht". Er ist jedoch nicht selbst für die Pflege, Essen oder ähnliches verantwortlich.

Der Betreuer wird - anders als der Bevollmächtigte - vom Vormundschaftsgericht kontrolliert. Die Kontrolle ist jedoch auf eine Rechenschaftspflicht in größeren Zeitabständen beschränkt.

Zu Lebzeiten kann außerdem eine Patientenverfügung wichtig werden, mit der eine Vertrauensperson über die (weitere) medizinische Behandlung entscheidet. Immer mehr Menschen wünschen einen würdevollen Tod, was in ihren Augen nicht immer mit den Möglichkeiten der modernen Medizin in Einklang gebracht werden kann. In einer solchen Patientenverfügung kann zum Beispiel festgelegt werden, dass im Fall einer dauernden Bewusstlosigkeit oder einer unheilbaren, zum Tode führenden Krankheit der Sterbevorgang nicht künstlich verzögert werden soll oder eine Verlängerung des Leidens mit Hilfe der "Apparatemedizin“ etwa nach einer gewissen Zeit zu unterbleiben hat, die Ärzte sich also auf schmerzlindernde Maßnahmen und eine Grundpflege beschränken sollen.

Des Weiteren kann sich der Patient in der Verfügung konkret für oder gegen eine Organspende aussprechen und erspart damit den Angehörigen in ihrer Trauer die gemäß dem Transplantationsgesetz sonst notwendige Entscheidung.

Dipl.jur. D. Gutzeit

Leserkommentare
von WaldGartenEngel am 04.05.2017 12:42:01# 1
Meine Mutter ist ist zwischen März April in Haus Tod Aufgefunden würden wir sind 2 Schwestern meine Seestern hatte die Schlüssel von der Gemeinde bekommen das Haus und alle Papiere Verschwinden lassen ! Meine Schwester hat danach das Erbe Ausschlagen ! Ich habe es Angenommen mit dem Erbschein das Haus über einen Rechtsanwalt für Erbrecht Versteigert um die Nachlass verbindlichkeiten Komplett zu bezahlen meine Schwester würde Aufgefordert eine Nachlass Erklärung heraus zu geben es Fehlen Unterlagen Sparbuch so wie Lebensversicherung Unterlagen und Er Sachen die Verkauft wurden von meiner Schwester ob wohl sie das Erbe Ausgeschlagen hatte ! Meine Frage ist kommt sie ohne Erbschein an die Lebensversicherung die von unserer Mutter Abgeschlossen würden ist ? Meine Zweite Frage wäre die Nachlass Erklärung wenn sie sich weigert sie zu machen , An welsche Stelle wende Ich mich um Auskunft über Nachlass Verbindlichkeiten so wie Positives Vermögen zu Bekommen gibt es da irgendwelche Behörden stellen wo Mann das in Erfahrung bringen kann da mein Schwester nach 3 Jahren die Nachlass Erklärung sich weigert zumachen und wie komme Ich an Unterlagen die sie Verschwinden lassen hat was die Lebensversicherung betrifft ?

    
von WaldGartenEngel am 04.05.2017 12:50:37# 2
von WaldGartenEngel am 04.05.2017 12:42:01# 1
Meine Mutter ist in Jahr 2013 zwischen März April in Haus Tod Aufgefunden wurden wir sind 2 Schwestern meine Schwester hatte die Schlüssel von der Gemeinde bekommen das Haus ausgerâumt und alle Papiere Verschwinden lassen ! Meine Schwester hat danach das Erbe Ausschlagen ! Ich habe es Angenommen mit dem Erbschein das Haus über einen Rechtsanwalt für Erbrecht Versteigert um die Nachlass verbindlichkeiten Komplett zu bezahlen meine Schwester wurde Aufgefordert eine Nachlass Erklärung heraus zu geben es Fehlen Unterlagen Sparbuch so wie Lebensversicherung Unterlagen und Erb Sachen die Verkauft wurden von meiner Schwester ob wohl sie das Erbe Ausgeschlagen hatte ! Meine Frage ist kommt sie ohne Erbschein an die Lebensversicherung die von unserer Mutter Abgeschlossen wurden ist an das Geld ran ? Meine Zweite Frage wäre die Nachlass Erklärung wenn sie sich weigert sie zu machen , An welsche Stelle wende Ich mich um Auskunft über Nachlass Verbindlichkeiten so wie Positives Vermögen zu Bekommen gibt es da irgendwelche Behörden stellen wo Mann das in Erfahrung bringen kann da mein Schwester nach 3 Jahren die Nachlass Erklärung sich weigert zumachen und wie komme Ich an Unterlagen die sie Verschwinden lassen hat was die Lebensversicherung betrifft ?

    
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