Erbrecht Australien - was Erben und Erblasser wissen und beachten sollten

Mehr zum Thema: Erbrecht, Australien, Erbrecht, Erbfolge, Nachlassverwaltung, Executor
3,62 von 5 Sterne
Bewerten mit: 5 Sterne 4 Sterne 3 Sterne 2 Sterne 1 Stern
8

Ein Überblick

Ein einheitliches Erbrecht, wie es z.B. in Deutschland in den §§ 1922 ff. BGB existiert, gibt es für Australien im Grunde nicht. Die einzelnen Staaten und Territorien besitzen die gesetzgeberische Kompetenz, entsprechende gesetzliche Regelungen zu schaffen, wie z.B. den Succession Act 2006 (NSW), der den Probate and Administration Act 1958 (NSW) abgelöst hat, oder den Succession Act 1981 (Qld.).

Trotzdem bestehen sehr viele Gemeinsamkeiten zwischen den gesetzlichen Regelungen der einzelnen Bundesstaaten und Territorien, so dass diese hier in einem Überblick dargestellt werden können.

1. Allgemeines

Zu Beginn ist anzumerken, dass die australischen Gerichte einen erheblichen Auslegungs- und Ermessensspielraum bei der Anwendung einzelner Gesetzesregelungen haben. Dies resultiert aus der rechtssystematischen Tradition Australiens, die im so genannten Common Law verortet ist, das rechtshistorisch seinen Schwerpunkt im Richterrecht hat.

2. Gesetzliche Erbfolge

Da das australische Erbrecht keinen Pflichteilanspruch nach deutschem Maßstab kennt, kann der Erblasser testamentarisch grundsätzlich über sein Vermögen verfügen, wie es ihm beliebt. Per Testament kann Vermögen daher grundsätzlich auch z.B. an Kindern „vorbei" vererbt werden. Erst per Antrag und gerichtlicher Entscheidung durch den zuständigen Supreme Court kann letztlich ein „Pflichtteil" (family provision claim) beantragt und durchgesetzt werden.

Liegt kein wirksames oder nur ein teilweise wirksames Testament vor, wird das Erbe insoweit gemäß der per Gesetz geltenden Erbfolge verteilt (z.B. Succession Act 2006 (NSW), Chapter 4; Succession Act 1981, (Qld.), Part 3.)). Generell ist der Partner des Erblassers als erstes erbberechtigt, gefolgt von den Kindern, Eltern, Geschwistern, Neffen und Nichten, Großeltern und Tanten und Onkel.

3. Geltendmachung des Erbanspruchs

Im Gegensatz zum deutschen Recht, welches das Erbe per Gesetz direkt auf die Erben übergehen lässt und diese gegebenenfalls die Erbausschlagung erklären müssen, liegt der Fall im australischen Erbrecht prinzipiell umgekehrt.

In der Regel wird der Erblasser im Testament einen so genannten „Executor" bestellen. Dies ist eine Person seines Vertrauen, die letztlich frei ist, die Nachlassverwaltung zu übernehmen, das Erbe zu ordnen und zu verwalten und die entsprechenden Erbanteile nach Begleichung etwaiger Schulden, etc. an die Erben auszuzahlen.
Sofern dieser „Executor" keine Kenntnis von dem Erbanspruch einer berechtigten Person hat, ist ihm dieser in einem bestimmten Zeitrahmen bekannt zu geben. Erfolgt dies nicht fristgerecht, kann der Erbanspruch nicht mehr geltend gemacht werden. Entscheidend für die Fristberechnung ist die öffentliche Bekanntgabe („Notice of Intention to Distribute") des Erbfalles durch den „Executor".
Hierbei ist zu beachten, dass der „Executor" selbst eine Verpflichtung hat, mögliche Erben ausfindig zu machen. Hat der „Executor" Kenntnis von dem Erbanspruch, ist die ausdrückliche Anmeldung des Anspruchs entbehrlich.

4. Formale Anforderung an das Testament („Will")

Ein wirksames australisches Testament muss ein Minimum an formalen Kriterien erfüllen (vgl. u.a. Succession Act 2006 (NSW), Chapter 2).
Das Testament muss schriftlich niedergelegt werden und es muss vom Erblasser und zwei, zum Zeitpunkt der Unterschrift, anwesenden Zeugen unterschrieben werden. Es sollte darauf geachtet werden, dass die Zeugen nicht erbbegünstigt sind. Dies kann zum Anspruchsausschluss führen (z.B. sec. 10 Succession Act 2006 (NSW), sec. 11 Succession 1981 Act (Qld.)).

Sofern Sie in einer australischen Erbangelegenheit Beratungsbedarf haben, stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.