Erbnachweisklausel in Banken AGB

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Notwendigkeit der Vorlage eines Erbscheins

Banken und Sparkassen haben von Erben, die auf Konten des Erblassers zugreifen wollen, zum Nachweis der Erbenstellung häufig die Vorlage eines Erbscheins verlangt. Das Recht, die Vorlage eines Erbscheins verlangen zu dürfen, war regelmäßig in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Geldinstitute geregelt.

Der u. a. für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund einer Unterlassungsklage eines Verbraucherschutzverbands entschieden, dass ein genereller Vorbehalt des Erbnachweises durch Erbschein nicht wirksam durch AGB vereinbart werden kann, weil ein solcher Vorbehalt den Verbraucher unangemessen benachteiligt und deswegen nach § 307 BGB unwirksam ist (BGH, Urt. vom 08.10.2013 - XI ZR 401/12).

Fazit: Den Nachweis der Erbfolge muss man (auch gegenüber Banken) nicht immer durch einen Erbschein führen.