Erbfall(en)

Mehr zum Thema: Erbrecht, Erbrecht, Testament, Erbvertrag, Erbe, Angehörige, Erbfolge
3,1 von 5 Sterne
Bewerten mit: 5 Sterne 4 Sterne 3 Sterne 2 Sterne 1 Stern
10

Vorsorge ist besser

Das Ableben eines Menschen, insbesondere eines nahen Angehörigen versetzt die Hinterbliebenen oftmals in schwere Nöte – so muss der Verlust dieses Menschen verkraftet werden als auch – und das soll Thema dieses Artikels sein – die sich hieraus rechtlich ergebenen Probleme gelöst werden.

Nach Schätzungen wird in den nächsten zehn Jahren Vermögen im Wert von zwei Billionen Euro vererbt.

Steffan Schwerin
Partner
seit 2009
Rechtsanwalt
Golmsdorfer Str. 11
07749 Jena
Tel: 036412692037
Web: http://www.jena-rechtsberatung.de
E-Mail:
Zivilrecht, Miet- und Pachtrecht, Familienrecht, Vertragsrecht, Internet und Computerrecht, Arbeitsrecht

Wenn nunmehr der Verstorbene (im nachfolgenden Erblasser genannt) kein Testament hinterlassen hat, gilt die gesetzliche Erbfolge. Dies bedeutet, dass der Erblasser von seinen Verwandten beerbt wird. Hierbei werden die nächsten Verwandten, wie z.B. Kinder und Enkel, eher bedacht als weiter entfernte Verwandte, wie z.B. Neffen oder Nichten. Der Ehegatten bzw. Lebenspartner des Erblassers ist dabei gesondert zu berücksichtigen.

Existiert ein Testament oder Erbvertrag, gehen die dort enthaltenen Erbregelungen den gesetzlichen Bestimmungen grundsätzlich vor. Durch ein Testament kann man z. B. Erben einsetzen, welche nach den gesetzlichen Bestimmungen nicht zum Zuge kommen würden oder man kann einzelne Vermögensgegenstände einer bestimmten Person zukommen lassen.

Würde man sich in vielen Fällen auf die gesetzlichen Regelungen verlassen, wäre die streitige Nachlassauseinandersetzung meistens (leider) vorprogrammiert.

Der Erblasser hat verschiedene Möglichkeiten: In dem sog.   eigenhändigen Testament regelt eine Person allein die von ihr gewünschte Erbfolge. Das Testament kann jederzeit geändert oder vernichtet werden. Wichtig ist die eigenhändige Unterschrift am Ende des Textes. Man kann das Testament zu Hause aufbewahren (Gefahr der Fälschung, der Unauffindbarkeit und des Verlustes) oder es beim zuständigen Amtsgericht in Verwahrung geben.

Das öffentliche Testament wird in der Weise errichtet, dass der Erblasser dem Notar - kostenpflichtig -  seinen letzten Willen erklärt oder eine Schrift (offen oder verschlossen) mit der Erklärung übergibt, dass jene seinen letzten Willen enthalte.

Ehegatten haben die Möglichkeit, ein sog. gemeinschaftliches Testament zu erstellen. Am weitesten verbreitet ist das gemeinschaftliche Testament als sogenanntes Berliner Testament. Hier bestimmen die Ehegatten, dass ihr Vermögen im Falle des Ablebens des einen Partners zunächst dem überlebenden Ehepartner zufallen soll. Erst nach dessen Ableben wird das Vermögen dann auf einen Dritten, meistens die Kinder, weiterübertragen.

Schließlich kann man die Erbfolge auch mit Hilfe eines sogenannten Erbvertrages regeln. Ein Erbvertrag muss von zwei Personen abgeschlossen werden. Die Vertragspartner können einen Erbvertrag nur zur Niederschrift eines Notars schließen.

Wenn nunmehr ein naher Angehöriger (Abkömmlinge, Ehegatte, Lebenspartner, Eltern) durch Testament von der Erbfolge ausgeschlossen worden ist, greift mit Ableben des Erblassers der sog. Pflichtteil. Den nächsten Angehörigen wird durch das gesetzliche Pflichtteilsrecht eine Mindestbeteiligung am Vermögen des Erblassers gesichert. Der im Testament von der Erbfolge ausgeschlossene nächste Angehörige wird zwar nicht Erbe, er erwirbt jedoch einen Geldanspruch gegen den oder die Erben.

Will der Erbe die Erbschaft wegen Überschuldung des Nachlasses nicht, muss er sie innerhalb einer Frist von 6 Wochen ausschlagen. Diese Frist zur Erbausschlagung beginnt zu festgelegten Zeitpunkten. In jedem Fall jedoch immer dann, wenn der Erbe definitiv vom Nachlass weiß.

Dieser Artikel enthält nur einen kleinen Bruchteil des komplexen und meist auch komplizierten Erbrechts.

Steffan Schwerin
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht

Rechtsanwaltskanzlei Schwerin & Weise-Ettingshausen Partnerschaft
Golmsdorfer Str. 11
07749 Jena

Tel.: 036412692037
Fax: 036412671047
Email: info@raschwerin.de
Skype: raschwerin
Internet: www.jena-rechtsberatung.de
Leserkommentare
von blasserdunst am 22.09.2011 17:36:07# 1
Ich habe eine Frage zu dem Absatz:
Will der Erbe die Erbschaft wegen Überschuldung des Nachlasses nicht, muss er sie innerhalb einer Frist von 6 Wochen ausschlagen. Diese Frist zur Erbausschlagung beginnt zu festgelegten Zeitpunkten. In jedem Fall jedoch immer dann, wenn der Erbe definitiv vom Nachlass weiß."

Meine Tante hat als ihr Mann starb das Erbe angenommen. Es waren keine Geld-oder Sachwerte zum Erben da - es ging eigentlich nur um den gemeinsamen Hausstand.
Da von Schulden nichts bekannt war hat sie das Erbe angenommen.
erst lange danach traten Gläubiger an sie heran, da Zahlungen ausblieben und sie erfuhr dass ihr Gatte Schulden gemacht hatte für die sie jetzt haftet da sie das Erbe angenommen hätte.

Ich fragte sie wieso sie das ERbe nicht ausgeschlagen hätte und sie sage, eine Widerrufsfrist hätte es ihres Wissens ja nicht gegeben oder sie wäre auf jeden Fall schon vorbei gewesen - daher zahlt sie jetz von ihrer kleinen Witwenrente die Schulden ab und muß im Rentenalter noch weiter arbeiten gehen - damit hat sie natürlich nicht gerechnet.

In diesem Fall ist der Zug natürlich schon abgefahren - aber wie soll sich ein Erbe in einem solchen Fall richtigerweise verhalten - kann man das Erbe auch noch ablehnen wenn im nachhinein Schulden bekannt werden?




    
von Rechtsanwalt Steffan Schwerin am 22.09.2011 17:46:22# 2
@blasserdunst: man kann dann zumindest noch in die Nachlassinsolvenz gehen.
    
Das könnte Sie auch interessieren
Musterverträge und Briefe Berliner Testament einfach selbst erstellen
Erbrecht Erbrechtsreform – Alles Gute im neuen Jahr?