Erbe vs. Bank - frühzeitig Gestaltungsspielräume nutzen!

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Im Erbfall ergeben sich für die Erben oft vielfältige Probleme hinsichtlich der Regelung der finanziellen Angelegenheiten gegenüber Banken. Wenn einige Punkte beachtet werden und schon frühzeitig Gestaltungsspielraume genutzt werden, können viele dieser Probleme und Schwierigkeiten vermieden werden.

Mit dem Tod einer Person geht ihr Vermögen (Nachlass) automatisch auf den bzw. die Erben über. Wer Erbe geworden ist bestimmt sich nach dem Willen des Erblassers (gewillkürte Erbfolge: Testament, Erbvertrag, etc.). Wenn der Erblasser keinen Erben bestimmt, tritt die gesetzliche Erbfolge ein (§§ 1924 ff. BGB). Die gesetzlichen Erben sind in erster Linie die Abkömmlinge des Erblassers, also seine Kinder (§ 1924 BGB) und der Ehegatte im Zeitpunkt des Todes (§ 1931 BGB).

Der Erbe wird bei der Bank automatisch Konten- und Depotinhaber und damit verfügungsbefugt. Mehrere Erben können bis zur endgültigen Auseinandersetzung des Nachlasses, hierzu gehören die Konten, Depots und sonstigen Bankwerte des Erblassers, nur gemeinschaftlich verfügen (§§ 2033 Abs. 2, 2040 Abs.1 BGB), also nicht etwa jeder
einzelne über den seinem Erbteil entsprechenden Anteil an Guthaben und Depot des Erblassers. Dies führt oft zu Problemen, da die Abstimmung unter den Erben über die Auseinandersetzung oft einige Zeit in Anspruch nimmt und hier entgegen der manchmal anzutreffenden Ansicht nicht die Bank in der Verpflichtung ist, eine Einigung herzustellen.

Wenn ein Einvernehmen hergestellt ist, werden in der Bankpraxis bei umfangreichen Erbengemeinschaften oft Vollmachten der einzelnen Miterben zur Abwicklung des Erbfalles gegenüber der Bank für einen bestimmten Miterben erteilt. Dies erleichtert die Abwicklung, da ansonsten hinsichtlich jeder Transaktion (Überweisung, Kontoauflösung etc.) eine entsprechende Weisung eines jeden Miterben vorliegen musste. Die Banken halten hierfür entsprechende Vollmachtsformulare vor.

Achtung Erbenlegitimation!

Voraussetzung für eine Verfügung des bzw. der Erben ist jedoch eine ordnungsgemäße Erbenlegitimation. Dies bedeutet, dass der Erbe seine Stellung als Erbe und damit seine Berechtigung an den Vermögenswerten des Erblassers, also an dessen Konten, gegenüber der Bank nachweisen muss.

Die Banken sind aufgrund ihrer allgemeinen Geschäftsbedingungen, in deren Geltungsbereich der Erbe durch den Erbfall eintritt, grundsätzlich berechtigt, von dem bzw. den Erben die Vorlegung eines Erbscheins (§§ 2365, 2366 BGB) zu verlangen. Der Erbschein stellt ein Zeugnis mit einer Klarstellungsfunktion über erbrechtliche Verhältnisse dar und genießt nach § 2366 BGB öffentlichen Glauben. In Zweifelsfällen, insbesondere wenn unter den Erben Streit über die Auslegung oder Ausführung des Testaments besteht oder wenn das Testament widersprüchliche Erklärungen enthält, wird eine Bank stets auf der Beibringung eines Erbscheins bestehen. Sie kann zur Erbenlegitimation andere Unterlagen genügen lassen, wie beispielsweise eine beglaubigte Abschrift eines Testaments mit Eröffnungsprotokoll. Nach der Rechtsprechung soll die Vorlage eines solchen Erbnachweises in der Regel ausreichen so dass die Bank, die trotzdem auf der Vorlage eines Erbscheines beharrt sich pflichtwidrig verhalten soll. Hier ist sicherlich der jeweilige Einzelfall entscheidend und damit die Komplexität eines jeden Falles.

Vollmachten können hilfreich sein!

Die geschilderten Schwierigkeiten und Anforderungen an eine Verfügung der Erben über Konten des Erblassers führen häufig zu Verzögerungen bei der Abwicklung dringender finanzieller Angelegenheiten in Verbindung mit dem Erbfall. So müssen die Rechnungen für die Bestattung oder auch Kosten für eine Wohnungsauflösung gezahlt werden. Eine solche zeitliche Verzögerung kann dadurch verhindert werden, dass der Erblasser dem Erben bereits zu Lebzeiten eine bankübliche Verfügungsberechtigung erteilt. Hierbei handelt es sich um postmortale Vollmachten, also Vollmachten die über den Tod hinaus wirksam sind. Die dringendsten Angelegenheiten können daher auf Grundlage der Vollmacht abgewickelt werden um so die Zeit bis zur Vorlage einer ordnungsgemäße Erbenlegitimation zu überbrücken. Allerdings kann eine solche Vollmacht bei Mehrheit von Erben von den übrigen oder einzelnen Miterben widerrufen werden.

Möglichkeit einer Drittbegünstigung in Betracht ziehen!

Will der Erblasser, dass ein Teil seines Vermögens ohne langwierige Erbauseinandersetzung auf einen Dritten (dies kann auch ein Erbe sein) übergeht, so kann er das Instrument eines Vertrages zugunsten Dritter auf den Todesfall nutzen. Inhalt eines solchen Vertrages ist die Zuwendung eines Guthabens auf den Dritten im Falle des Todes des Erblassers. Bis zum Tode gehören die Ansprüche aus dem Vertrag zum Vermögen des Erblassers und er kann frei hierüber verfügen. Grundsätzlich kann der Erblasser den Vertrag auch widerrufen. Um sicherzustellen, dass nach dem Tode kein Widerruf der Drittbegünstigung durch die Erben erfolgt, sollte der Erblasser in Betracht ziehen, die Begünstigung unwiderruflich auszugestalten. Hierzu genügt nicht nur die Erklärung eines Widerrufsverzichtes für die Erben durch den Erblasser zu Lebzeiten. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kann nämlich der Erblasser nicht ohne Weiteres anordnen, dass zwar er aber nicht die Erben widerrufen können. Die  Widerrufsmöglichkeit der Erben kann aber sicher ausgeschlossen werden, wenn der Begünstigte zu Lebzeiten an dem Vertrag beteiligt wird und das Schenkungsangebot schon zu Lebzeiten annimmt.

Der Erblasser sollte also zu Lebzeiten seine Erbfolge klar regeln um seinen Nachkommen eine reibungslose Auseinandersetzung zu ermöglichen. Neben klaren Regelungen zur Erbfolge können dazu Vollmachten und Drittbegünstigungen in der Rechtsposition gegenüber Banken hilfreich sein.