Einsichtnahme ins Grundbuch

Mehr zum Thema: Erbrecht, Grundbucheinsicht, berechtigtes Interesse, Pflichtteilsberechtigter, Erblasser, Grundbuch, Immobilie
3,73 von 5 Sterne
Bewerten mit: 5 Sterne 4 Sterne 3 Sterne 2 Sterne 1 Stern
15

Berechtigtes Interesse des Erben an Grundbucheinsicht

Hat ein Erblasser vor seinem Tod Immobilien auf Dritte übertragen, kann sich für einen pflichtteilsberechtigten Erben und insbesondere für einen pflichtteilsberechtigten Nichterben die Frage stellen, ob die Übertragung unentgeltlich erfolgte und insoweit Pflichtteilsergänzungsansprüche bestehen.

Die Frage, ob eine Übertragung unentgeltlich erfolgt ist, wird regelmäßig nur durch Einsichtnahme in das Grundbuch und anschließend in den in der Grundakte hinterlegten Übertragungsvertrag geklärt werden können. Immer wieder kommt es daher vor, dass nach Erbfällen pflichtteilsberechtigte Hinterbliebene Einsicht in das Grundbuch nehmen wollen, um das Bestehen etwaiger Ansprüche nach dem Erbfall zu prüfen. Dabei kommt es vor, dass das Grundbuchamt die Einsichtnahme wegen eines vermeintlich fehlenden rechtlichen Interesses ablehnt.

Das OLG Düsseldorf hat nun klargestellt, dass ein gesetzlicher Erbe und Pflichtteils- bzw. Pflichtteilsergänzungsberechtigter sein berechtigtes Interesse bereits durch die Darlegung seiner Rechtsposition (Mögliche Ansprüche auf Pflichtteil- und Pflichtteilsergänzung) belegt und die Einsicht bereits deshalb zu gewähren ist.

(OLG Düsseldorf, Beschl. v. 4. 2. 2014I-3 Wx 15/14)

Das könnte Sie auch interessieren
Erbrecht Erbnachweisklausel in Banken AGB
Erbrecht Vererblichkeit von Geldersatzansprüchen für nicht genommenen Jahresurlaub